Betreff
Örtlicher Tarifvertrag Erschwerniszuschläge
Vorlage
112/140/2019
Aktenzeichen
Ref. III/11
Art
Beschlussvorlage

Die 1986 vereinbarten Beschränkungen der Teilnahme an der Tariferhöhung für die

Erschwerniszuschläge

 

  1. „Mülllader“ (einschl. Personal an Umladestationen und Müllplätzen)
  2. „Müllwagen- und Absetzkipperfahrer“ (auch Pressmüllwagenfahrer)
  3. „Kleinkehrmaschinenfahrer“ (in der Straßenreinigung)

 

des örtlichen Tarifvertrags sollen rückwirkend zum 01.01.2019 wegfallen, die Verwaltung wird ermächtigt eine entsprechende Regelung herbeizuführen.

 


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Die Gleichbehandlung mit den anderen Zuschlägen soll rückwirkend ab 01.01.2019 herbeigeführt werden, nachdem der Grund für die fehlende tarifliche Steigerung mittlerweile nicht mehr gegeben ist. Damit nehmen auch die genannten Zuschläge ab diesem Zeitpunkt an den Tariferhöhungen teil.

 

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Die folgenden Absätze, die 1986 in die Anlage zu § 3 der örtlichen tariflichen Vereinbarungen über die Gewährung von Erschwerniszuschlägen an die vorher unter den BMT-G II fallenden Mitarbeiter*innen der Stadt Erlangen aufgenommen wurden, sollen rückwirkend zum 01.01.2019 gestrichen werden:

 

Zu 1. und 2.:

„Die Zuschläge für den Bereich Abfallwirtschaft (Ziff. V.1, V.2 und der nachrichtlich unter Ziff. XIII

aufgeführte Zuschlag „Absetzkipperfahrer im Bereich des Pressmüllwagens“, früher Punkt Vl.3) nehmen an den Steigerungen gemäß den Monatslohntarifverträgen, die während der Laufzeit dieses Tarif-vertrages eintreten, jeweils zu 1/3 teil - siehe auch § 9 dieses Tarifvertrages.“

Zu 3.:

„Der Zuschlag Ziff. IV.3, Kleinkehrmaschinenfahrer, nimmt während der Laufzeit dieses Tarifvertrages nicht an den Steigerungen gemäß § 9 dieses Tarifvertrages teil.“

 

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Die vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hat mit Schreiben vom 1. Februar 2019 den Wegfall der beiden o. g. Absätze beantragt, da die damaligen Gründe für die Einschränkung der Tarifsteigerung dieser Zuschläge nicht mehr gegeben sind:

 

Die Einschränkung für die zwei Zuschläge „Mülllader“ und „Müllwagen- und Absetzkipper-fahrer“ in der Abfallwirtschaft wurde getroffen, da diese im Gegensatz zu den anderen

Zuschlägen unverhältnismäßig stark gestiegenen und deshalb damals die betragsmäßig höchsten Zuschläge waren. Mittlerweile befinden sich die Zuschläge im Vergleich zu den

anderen Erschwerniszuschlägen im unteren bis mittleren Bereich.

Die Einschränkung für den damals neu eingeführten Zuschlag „Kleinkehrmaschinenfahrer“ wurde beschlossen, um mit den folgenden Tariferhöhungen auf das Niveau des vergleichbaren Erschwerniszuschlags „Arbeitsfahrer/ Transporterfahrer“ (Ziff. I.4 der Tabelle, vgl. Anlage 1) zu kommen. Mittlerweile ist der Zuschlag „Arbeitsfahrer/ Transporterfahrer“ mit 1,20 € wesentlich höher als der Zuschlag „Kleinkehrmaschinenfahrer“ mit 0,87 €.

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Als Grundlage für die Berechnung der Mehrkosten wurden die derzeit gezahlten jährlichen

Gesamtkosten der betroffenen Erschwerniszuschläge des letzten Jahres (April 2018 bis März 2019) herangezogen.

Die finanziellen Mehrkosten belaufen sich nach dieser Berechnung auf insgesamt ca. 16.750 € pro Haushaltsjahr.

 

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

16.750 €

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

              werden nicht benötigt

              sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                    sind nicht vorhanden