Die 1986 vereinbarten Beschränkungen der Teilnahme an der
Tariferhöhung für die
Erschwerniszuschläge
- „Mülllader“ (einschl. Personal an Umladestationen und Müllplätzen)
- „Müllwagen- und Absetzkipperfahrer“ (auch Pressmüllwagenfahrer)
- „Kleinkehrmaschinenfahrer“ (in der Straßenreinigung)
des örtlichen Tarifvertrags sollen rückwirkend zum 01.01.2019 wegfallen, die Verwaltung wird ermächtigt eine entsprechende Regelung herbeizuführen.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)
Die Gleichbehandlung mit den anderen Zuschlägen soll rückwirkend ab 01.01.2019 herbeigeführt werden, nachdem der Grund für die fehlende tarifliche Steigerung mittlerweile nicht mehr gegeben ist. Damit nehmen auch die genannten Zuschläge ab diesem Zeitpunkt an den Tariferhöhungen teil.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Die folgenden Absätze, die 1986 in die Anlage zu § 3 der örtlichen tariflichen Vereinbarungen über die Gewährung von Erschwerniszuschlägen an die vorher unter den BMT-G II fallenden Mitarbeiter*innen der Stadt Erlangen aufgenommen wurden, sollen rückwirkend zum 01.01.2019 gestrichen werden:
Zu 1. und 2.:
„Die Zuschläge für den Bereich Abfallwirtschaft
(Ziff. V.1, V.2 und der nachrichtlich unter Ziff. XIII
aufgeführte Zuschlag „Absetzkipperfahrer im Bereich
des Pressmüllwagens“, früher Punkt Vl.3) nehmen an den Steigerungen gemäß den
Monatslohntarifverträgen, die während der Laufzeit dieses Tarif-vertrages
eintreten, jeweils zu 1/3 teil - siehe auch § 9 dieses Tarifvertrages.“
Zu 3.:
„Der Zuschlag Ziff. IV.3, Kleinkehrmaschinenfahrer,
nimmt während der Laufzeit dieses Tarifvertrages nicht an den Steigerungen
gemäß § 9 dieses Tarifvertrages teil.“
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Die vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hat mit Schreiben vom 1. Februar 2019 den Wegfall der beiden o. g. Absätze beantragt, da die damaligen Gründe für die Einschränkung der Tarifsteigerung dieser Zuschläge nicht mehr gegeben sind:
Die Einschränkung für die zwei Zuschläge „Mülllader“ und „Müllwagen- und Absetzkipper-fahrer“ in der Abfallwirtschaft wurde getroffen, da diese im Gegensatz zu den anderen
Zuschlägen unverhältnismäßig stark gestiegenen und deshalb damals die betragsmäßig höchsten Zuschläge waren. Mittlerweile befinden sich die Zuschläge im Vergleich zu den
anderen Erschwerniszuschlägen im unteren bis mittleren Bereich.
Die Einschränkung für den damals neu eingeführten Zuschlag „Kleinkehrmaschinenfahrer“ wurde beschlossen, um mit den folgenden Tariferhöhungen auf das Niveau des vergleichbaren Erschwerniszuschlags „Arbeitsfahrer/ Transporterfahrer“ (Ziff. I.4 der Tabelle, vgl. Anlage 1) zu kommen. Mittlerweile ist der Zuschlag „Arbeitsfahrer/ Transporterfahrer“ mit 1,20 € wesentlich höher als der Zuschlag „Kleinkehrmaschinenfahrer“ mit 0,87 €.
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Als Grundlage
für die Berechnung der Mehrkosten wurden die derzeit gezahlten jährlichen
Gesamtkosten der betroffenen Erschwerniszuschläge des letzten Jahres (April 2018 bis März 2019) herangezogen.
Die finanziellen Mehrkosten belaufen sich nach dieser Berechnung auf insgesamt ca. 16.750 € pro Haushaltsjahr.
Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei Sachkonto: |
Personalkosten (brutto): |
16.750 € |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden