Betreff
Änderung des § 90 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) betreffend die pauschalierte Kostenbeteiligung für Tagesbetreuung und Kindertagespflege durch das sog. Gute-KiTa-Gesetz
Vorlage
510/062/2019
Aktenzeichen
IV/510/KA002
Art
Beschlussvorlage

Die Stadt Erlangen wendet ab dem 01.08.2019 bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum § 90 SGB VIII die bisherige Rechtslage im Kinder- und Jugendhilfegesetz weiterhin an.


1.    Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Durch das Gute-Kita-Gesetz, das zum 01.08.2019 in Kraft treten soll, sind Unklarheiten bei der Auslegung der pauschalierten Kostenbeteiligung für Tagesbetreuung und Kindertagespflege aufgetreten (§ 90 Absätze 3 und 4 SGB VIII):

 

a)  Eine Übernahme der Kostenbeiträge für Tagesbetreuung und Kindertagespflege ist nur noch einem bestimmten Personenkreis unzumutbar. Dies sind Eltern oder Kinder die Grundsicherungsleistungen, Hilfen zum Lebensunterhalt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten. Die Aufzählung ist abschließend, so dass Geringverdienern, die keine der genannten Sozialleistungen beziehen, künftig, die Übernahme der Kostenbeiträge in voller Höhe zugemutet wird.

 

b) Außerdem scheidet eine teilweise Übernahme von Kostenbeiträgen wie in der noch geltenden Fassung des § 90 Abs. 3 SGB VIII nach der Neuregelung ebenfalls aus.

 

Diese Schlechterstellung von Geringverdienern war nicht gewollt und wird mit einem Änderungsgesetz korrigiert werden. Die Korrektur wird allerdings nicht rechtzeitig vor dem 01.08.2019 erfolgen, so dass eine Lücke zwischen dem Inkrafttreten des Gute-KiTa-Gesetzes am 01.08.2019 und dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes, das voraussichtlich am 08.11.2019 im Bundestag verabschiedet wird, entsteht.

 

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat informiert, dass es sich bei den Änderungen lediglich um Klarstellungen handelt und auch nach dem 01.08.2019 eine individuelle Zumutbarkeitsprüfung sowie die teilweise Übernahme bzw. der Erlass von Kostenbeiträgen möglich ist. Daher könne die bisherige Rechtslage im Kinder- und Jugendhilfegesetz durchgehend angewandt werden. Im Sinne der betroffenen Antragsteller wäre eine kurzfristige Änderung der Verwaltungspraxis in Ansehung der geplanten gesetzgeberischen Korrektur schwer vertretbar und unbillige Härten im Einzelfall unter Umständen nicht vermeidbar. Hinzukommt der nicht unerhebliche doppelte Umstellungsaufwand.

 

 

 

2.    Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetztes zum § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII sollen auch nach dem 01.08.2019 weiterhin die Zumutbarkeit der Übernahme von KiTa-Beiträgen geprüft sowie die teilweise Übernahme bzw. der Erlass von Kostenbeiträgen durch das Jugendamt erfolgen.

 

Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband hat dem Bayerischen Städtetag mitgeteilt, dass diese Vorgehensweise nachvollziehbar ist und die Ausgangssituation bei etwaigen Prüfungen Berücksichtigung finden wird.

 

 

3.    Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

                 werden nicht benötigt

                 sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                               bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                         sind nicht vorhanden


Anlagen: