Betreff
Werbenutzungsvertrag über die Errichtung von Werbeanlagen auf städtischem Grund;
Fraktionsantrag der Fraktion erlanger linke Nr. 023/2019 vom 27.02.2019
Vorlage
232/047/2019
Aktenzeichen
II/23
Art
Beschlussvorlage

Nachfolgender Sachbericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.

Der Fraktionsantrag der Fraktion erlanger linke Nr. 023/2019 vom 27.02.2019 ist damit bearbeitet. 


Sachbericht

Aufgrund des Antrags der Stadtratsfraktion erlanger linke vom 27.02.2019 wurde der mit Fa. Ströer/DSM am 13.11.2008 abgeschlossene Werbenutzungsvertrag, insbesondere zur Frage der Vertragslaufzeit, durch das Rechtsamt überprüft. Im Ergebnis unterliegt eine Entscheidung über die Vertragslaufzeit grundsätzlich der Privatautonomie. Allgemeinverbindliche Grenzen über die Vertragslaufzeit gibt es per se nicht. Gerade im Hinblick auf den hohen Investitionsaufwand, der dem Vertragspartner durch die Verpflichtung zur Errichtung von Plakatwerbetafeln, Litfaßsäulen und Buswartehallten entsteht, war hier eine Vereinbarung einer entsprechend langen Vertragslaufzeit angemessen und erforderlich. In Bezug auf die Vertragsdauer an die Stadtratsperioden anzuknüpfen, findet im Gesetz keine Stütze. Insofern könnten auf kommunaler Ebene nie Verträge mit längerer Bindungswirkung (wie z.B. Erbbaurechtsverträge) abgeschlossen werden. Für eine eventuelle Sittenwidrigkeit des Vertrages bestehen insofern keine Anhaltspunkte. Eine mögliche Verkürzung der Laufzeit ist kaum denkbar, da sie nur einvernehmlich zu erreichen wäre und liegt im Übrigen auch nicht im Interesse der Stadt, da die vom Vertragspartner errichteten Werbeanlagen und Buswartehallen den gewünschten Anforderungen der Stadt entsprechen.  

Im Ergebnis ist der Vertrag der Stadt Erlangen mit dem Vertragspartner Fa. Ströer/DSM vom 13.11.2008 – insbesondere auch bezüglich der bestehenden Vertragslaufzeit bis 31.12.2028 – rechtmäßig. 

Hinsichtlich einer möglichen neuen vertraglichen Vereinbarung eines Tabak- und Alkoholwerbeverbots soll nach Auffassung der Verwaltung die dann, d.h. bei Vertragsende vorliegende, gültige (bundesweite) Rechtslage zu dieser Thematik abgewartet werden. Zu gegebener Zeit werden diese Aspekte – wie auch alle weiteren in einem Vertrag zu berücksichtigenden Belange - rechtzeitig vor Vertragsende neu bewertet und gewichtet.

Auf dieser Grundlage wird voraussichtlich eine Ausschreibung zur Vergabe der Werbenutzungsrechte ab 2029 durchgeführt. 

 

Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass bereits heute eine vertragliche Regelung über ein Verbot von Tabakwerbung im Umkreis von 300 m im Bereich von Schulen, Kindertagesstätten und Jugendeinrichtungen besteht. Diese Regelung geht über die derzeit existierende freiwillige Selbstkontrolle der deutschen Werbewirtschaft hinaus, die ein Verbot im Umkreis von 100 m empfiehlt.

Insgesamt wird der Werbenutzungsvertrag nach wie vor intensiv gelebt. Durch die Vielzahl der zu errichtenden Werbeanlagen, wie auch aufgrund von Straßenumbaumaßnahmen bzw. der Veränderung von Verkehrsführungen, die auch Werbeanlagenstandorte tangieren, entsteht nach wie vor hoher Abstimmungsbedarf zwischen Stadt, Vertragspartner und Erlanger Stadtwerken. In aller Regel können zügig einvernehmliche Lösungen an Ort und Stelle gefunden werden (Abbau, Versetzung, Modelltausch etc.).

 

 

Haushaltsmittel

              werden nicht benötigt

              sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                    sind nicht vorhanden


Anlagen: Fraktionsantrag der Fraktion erlanger linke Nr. 023/2019 vom 27.02.2019