Zur Vertretung der Stadt Erlangen in der Gesellschafterversammlung der Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH im Rahmen der am 15.11.2018 erteilten Vollmacht an die Stadt Erlangen zur Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH durch die Erlanger Stadtwerke AG wird Herr Konrad Beugel, Referent für Wirtschaft und Finanzen, bestellt. Er wird im Verhinderungsfall von Herrn Thomas Ternes, Referent für Recht, Sicherheit und Personal, vertreten.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Für die Vertretung der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH im Rahmen der durch die Erlanger Stadtwerke AG erteilten Vollmacht an die Stadt Erlangen zur Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH muss ein Vertreter bestellt werden.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Voraussetzung für eine Direktvergabe ist
unter anderem die Erfüllung der Vorgaben der VO 1370/2007 durch die Erlanger
Stadtwerke Stadtverkehr GmbH. Sie muss daher insbesondere als interner
Betreiber die Voraussetzungen des Kontrollkriteriums (d.h.: Kontrolle des
internen Betreibers durch die Behörde wie über eine eigene Dienststelle)
erfüllen. Um dies zu gewährleisten, wurde mit Vollmacht vom 15.11.2018 die
Stadt Erlangen zur Ausübung der Gesellschafterrechte in der Erlanger Stadtwerke
Stadtverkehr GmbH durch die Gesellschafterin bevollmächtigt.
Die vom Vertreter der Stadt Erlangen in der Gesellschafterversammlung
abzugebenden Stimmen in den in § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der
Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH genannten Angelegenheiten bedürfen der
vorherigen Einholung eines entsprechenden Stadtratsbeschlusses durch den
bestellten Vertreter.
Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag der Erlanger Stadtwerke
Stadtverkehr GmbH:
§ 11 Aufgaben der Gesellschafterversammlung
Die Gesellschaftsversammlung beschließt, soweit gesetzlich nichts
anderes vorgeschrieben ist, über
- die Ergebnisverwendung,
- die Entlastung der Mitglieder der
Geschäftsführung,
- die Bestellung des Abschlussprüfers,
- Änderungen des Gesellschaftsvertrages,
- Auskunfts- und Einsichtsverweigerungen,
- Einforderung von Nachschüssen,
- Umwandlung jeder Art,
- Unternehmensverträge,
- Bestellung und Abberufung der Liquidatoren,
- Auflösung der Gesellschaft und
- Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und
Beteiligungen.
Die Gesellschafterversammlung kann weitere Angelegenheiten ihrer vorherigen Zustimmung unterwerfen.