Betreff
Anfrage der Grünen Liste-Stadtratsfraktion zu einem Grundsatzbeschluss zu Photovoltaikanlagen bei Neubauten
Vorlage
611/279/2019
Aktenzeichen
VI/61
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


Die Grüne Liste-Fraktion hat angefragt, ob eine generelle Verpflichtung zum Bau von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) in Bebauungsplanen festgesetzt werden kann und es rechtlich möglich wäre, einen Grundsatzbeschluss zu  PV-Anlagen  bei Neubauten, wie der Gemeinderat der Stadt Tübingen (siehe Anlage) ihn im vergangenen Jahr gefasst hat, zu beschließen.

 

Es ist grundsätzlich rechtlich möglich, nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Baugesetzbuch bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung festzusetzen. Davon wurde zum Beispiel im Bebauungsplan Nr. 411  Gebrauch gemacht, da das Baugebiet als Energie-Plus-Siedlung geplant wurde.

 

Mit den Beschlüssen „EnergieeffizientER Aktionsprogramm für Erlangen Endenergieverbrauch und CO2-Emissionen in Erlangen - Trends und Ziele“ aus 2008 und  „Energiewende ERlangen – Ziele, Maßnahmen, Strukturen“ aus 2011 liegen bereits Grundsatzbeschlüsse vor. Ein weiterer Grundsatzbeschluss, wie in der Gemeinderat der Stadt Tübingen gefasst hat, wäre auch in Erlangen grundsätzlich möglich. Das Thema Energie und Nachhaltigkeit ist seit Jahren bereits Teil von Grundstücksverträgen und städtebaulichen Verträgen.

 

Die verpflichtende Umsetzung von Photovoltaikanlagen könnte jedoch teilweise auch in Konkurrenz zu anderen Zielen treten. Im Hinblick auf die Errichtung von kostengünstigem Wohnungsbau können die Baukosten steigen. PV-Anlagen können zu dem in Konkurrenz zu Fassadenbegrünungen und Gründächern stehen. Integrative Lösungen können auch hier zu Kostensteigerungen führen.

 

Das Handeln der Stadt Erlangen ist bereits auf die Einhaltung von ambitionierten Klimazielen ausgerichtet. Es obliegt dem Rat, ob es eines Grundsatzbeschlusses bedarf und damit diesem Belang eine gewisse Priorisierung einräumt.  


Anlagen:        Beschlussvorlage des Gemeinderats Tübingen