hier: Antrag der Erlanger Linke Nr. 031/2019 vom 14.03.2019
Der Antrag der Erlanger Linken, Nr. 031/2019 ist hiermit
bearbeitet.
Die Ausführung der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Mit Beschluss des
Stadtrates vom 25.10.2018 wurden für die Zeit ab 01.12.2018 neue
Mietobergrenzen für die Stadt Erlangen festgesetzt. Die Festlegung der neuen
Mietobergrenzen basiert – wie von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
zwingend vorgegeben – auf einem schlüssigen Konzept. Nach der jüngsten
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind schlüssige Konzepte nach Ablauf
einer Zweijahresfrist nach deren Inkraftsetzung zu überprüfen und
gegebenenfalls fortzuschreiben. Zur Fortschreibung kann auf den
Jahresverbrauchsindex zurückgegriffen werden. Eine entsprechende Indexierung
der angemessenen Mieten zum 01.12.2020 ist vorgesehen.
Jährliche
Änderungen der Angemessenheitsgrenzen sind schon aus verwaltungspraktischen
Erwägungen nicht durchführbar und führten zu fortgesetzter Rechtsunsicherheit,
weil dann in zahlreichen Fällen in fast jedem Gewährungszeitraum eine Änderung
der Mietobergrenze umzusetzen wäre. Zudem erfolgen Mieterhöhungen in der Regel
nicht jährlich.
Da das Jobcenter Stadt Erlangen nur dann eine Mietsenkung vornimmt, wenn Leistungsberechtigte nicht – z.B. durch einen Wohnungsantrag im Wohnungsamt – nachweisen, dass sie sich erfolglos um eine angemessene Wohnung bemühen, haben es die Leistungsberechtigten selbst in der Hand, durch zumutbare Bemühungen eine Absenkung der Kosten der Unterkunft zu vermeiden. Im Übrigen wird in jedem Fall eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen, die zu der Entscheidung führen kann, dass von einer Absenkung abgesehen wird. So kommt es nur in Ausnahmefällen tatsächlich dazu, dass die Miete nicht in voller Höhe übernommen wird
Anlagen: Anlage 01_031-219 Antrag der Erlanger Linken