Betreff
Protokollvermerk aus der 11. Sitzung des Bauausschusses / Werkausschusses
Entwässerungsbetrieb am 27.11.2018
hier: Neubau Memelstraße zwischen Nürnberger Straße und Zeppelinstraße
Vorlage
66/304/2019
Aktenzeichen
VI/66
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis. Die Anfrage gilt hiermit als bearbeitet.


 

In der 11.Sitzung des Bau- und Werkausschusses wurde die Verwaltung im Rahmen eines Proto-kollvermerkes aufgefordert, an den Zufahrten zu den Schulen eine Markierung für Radfahrer anzubringen.

Diese Anfrage wurde durch die Verwaltung geprüft.

Straßenverkehrsbehörde:

Die Memelstraße wird nach dem Umbau künftig als „Verkehrsberuhigter Bereich“ ausgewiesen. In Verkehrsberuhigten Bereichen gilt Schrittgeschwindigkeit, auch für den Radfahrer. Fahrradwege oder dem Radverkehr vorbehaltene Flächen sind nicht vorhanden. Im Verkehrsberuhigten Bereich findet Mischverkehr auf der gesamten Verkehrsfläche statt und die Straße muss den Eindruck erwecken, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt.

Fahrradmarkierungen, in welcher Form auch immer, würden den vorgenannten Grundvoraussetzungen eines Verkehrsberuhigten Bereiches widersprechen und sind deshalb nicht zulässig.

 

Verkehrsplanung:

Die Memelstraße wird im Rahmen des Vollausbaus gemäß Bürgerwunsch und UVPA-Beschluss 613/101/2016 zum Verkehrsberuhigten Bereich umgebaut. Demnach wird die Straße für die Füh-rung aller Verkehrsarten im Mischprinzip gestaltet. Innerhalb des Verkehrsberuhigten Bereich sollen keine weiteren Verkehrszeichen oder Markierungen eingesetzt werden (siehe StVO). Separate Abmarkierungen für Radfahrer – hier in den Zufahrten zu den Schulen – widersprechen diesen Prinzipien und werden daher nicht befürwortet.

Weiterhin liegen die Fahrradabstellanlagen des Ohmgymnasiums an der Zeppelinstraße und Am Röthelheim nicht an der Memelstraße. Eine Radmarkierung in der Schulzufahrt an der Memel-straße erscheint daher auch nicht sinnvoll.

In übereinstimmender Fachmeinung kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass eine Markierung für Radfahrer weder zulässig noch notwendig ist. Aus diesem Grund kann der Bitte, eine entsprechende Markierung anzubringen, nicht entsprochen werden.


Anlagen:        Protokollvermerk