1. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Erlangen
für den Ausländer- und Integrationsbeirat (Entwurf vom 24.05.2019, Anlage 1)
wird beschlossen.
2. Die Satzung zur Änderung der Wahlordnung für die Wahl des Ausländer- und Integrationsbeirats (Entwurf vom 24.05.2019, Anlage 3) wird beschlossen.
Aufgrund der veränderten
gesellschaftlichen Strukturen der Bevölkerung mit Migrationshintergrund in
Erlangen ist die aktuelle Satzung des Ausländer- und Integrationsbeirats nicht
mehr zeitgemäß und soll daher geändert werden. Aufgrund dieser Änderungen ist
sodann auch die Wahlordnung anzupassen.
Die in dieser Sitzungsvorlage vorgeschlagenen Änderungen sind in der Sitzung
des Ausländer- und Integrationsbeirats (AIB) vom 04.04.2019 besprochen und
einstimmig beschlossen worden.
1. Änderung der Satzung
1.1. Änderungen in § 4
(Zusammensetzung)
a) Die Zusammensetzung des AIB soll dahingehend geändert
werden, dass auch die Gruppe der „Flüchtlinge“ als stimmberechtigte Mitglieder
in den Beirat aufgenommen wird. Die Gruppe der „Flüchtlinge“ wird dabei in der Vorschrift
näher definiert. Die Gruppe soll fest drei Sitze erhalten.
Der Grund für diese Änderung liegt darin, dass im Jahr 2015 die Anzahl an
Flüchtlingen, die in Erlangen gemeldet sind, signifikant anstieg, sodass künftig alle Personen mit Fluchthintergrund,
deren Identität geklärt ist und die seit zwei Jahren ununterbrochen in
Erlangen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind (vgl. dazu die Änderung in § 6 der
WahlO), als gleichwertige
Mitglieder im AIB ihre spezifischen Interessen auf politischer Ebene einbringen
können.
b) Die bisherigen
Gruppen „Spätaussiedler“ und „Eingebürgerte“ mit insgesamt drei Sitzen sollen
aufgelöst und den Kontinentgruppen zugeordnet werden. Angehörige dieser Gruppen
können dann jeweils in den Kontinentgruppen ihrer Herkunftsländer kandidieren.
Einwohnerinnen und Einwohner mit deutschem Pass und mindestens einem
ausländischen Elternteil sollen künftig in den Kontinentgruppen der
Herkunftsländer ihrer Eltern kandidieren können. Denn auch Kinder eines
ausländischen Elternteils fühlen sich von der Mehrheitsgesellschaft oft wie
ausländische Personen wahrgenommen und sind teilweise auch Diskriminierungen
ausgesetzt. Auch stellt diese Bevölkerungsgruppe rund 50 Prozent der
Bürgerinnen und Bürger mit Migrationshintergrund dar und war bei der letzten
Wahl mit zahlreichreichen Kandidatinnen und Kandidaten vertreten. Daher
sollen diese Personen die Möglichkeit haben, ihre Erfahrungen im AIB
einzubringen und sich für ihre Bedürfnisse einzusetzen (§ 4 Abs.3).
c) Europäerinnen und Europäer ohne kommunales
Wahlrecht sowie ausländische
Einwohnerinnen und Einwohner ohne deutschen Pass sollen 50 Prozent der Sitze
einer Gruppe plus einen Sitz erhalten. Damit diese Regelung praktisch anwendbar
ist, soll die Anzahl der Sitze auf ausschließlich ungerade Sitzzahlen geändert
werden (§ 4 Abs. 4).
Europäerinnen und Europäer
aus EU-Staaten waren bei der letzten Wahl zahlenmäßig stärker vertreten als Europäerinnen
und Europäer aus Nicht-EU-Staaten. Mit
der vorliegenden Satzungsänderung soll sichergestellt werden, dass Europäerinnen
und Europäer aus Nicht-EU-Staaten ohne
kommunales Wahlrecht in der Gruppe „Europa“ die Mehrheit der Sitze erhalten. Da
Europäerinnen und Europäer aus
Nicht-EU-Staaten in Deutschland kein Wahlrecht besitzen, soll die Möglichkeit
der aktiven politischen Teilhabe dieser Gruppe durch die Mitgliedschaft im
Ausländer- und Integrationsbeirat sichergestellt werden.
d) Neben den im Stadtrat vertretenden Fraktionen, die nach dem Wortlaut der derzeitigen Satzungsregelung das Recht haben, eine Person als beratendes Mitglied im AIB zu benennen, werden alle im Stadtrat vertretenen Gruppen entsprechend ergänzt, so dass sie ebenfalls von diesem Recht Gebrauch machen können.
1.2. § 5 (Wahl und
Wahlordnung)
Diese Vorschrift soll ersatzlos gestrichen werden, da die entsprechenden Regelungen in der Wahlordnung bereits enthalten sind bzw. dort nunmehr ergänzt werden.
1.3. Änderungen in §§
7 (alt) und 8 (alt)
In diesen Vorschriften soll die Ergänzung aufgenommen werden, dass die oder der Vorsitzende, die Sprecherin oder der Sprecher der Arbeitsgruppen sowie deren jeweilige Stellvertretung „nach drei Jahren“ erneut gewählt werden. Es zeigte sich in der vergangenen und der laufenden Amtszeit, dass sich neue Beirätinnen und Beiräte oftmals erst mit der Arbeit im Beirat vertraut machen mussten. Durch den vorliegenden Änderungsvorschlag soll jedes Mitglied im AIB die Möglichkeit erhalten, sich nach einer anfänglichen Phase für die Übernahme von leitenden Aufgaben bewerben zu können. Damit soll die Vielfalt im Beirat gestärkt und die Zusammenarbeit gefördert werden.
2. Änderung der Wahlordnung
2.1. In § 5 werden folgende Ergänzungen
hinzugefügt:
a) Entsprechend der Änderungen in § 4 der Satzung (siehe oben unter 1.1.
b)) wird geregelt, dass Einwohnerinnen und Einwohner mit deutschem Pass und
mindestens einem ausländischen Elternteil auf Antrag als wahlberechtigte
Personen ins Wählerverzeichnis aufgenommen werden können.
b) Die der Stadt bekannten
wahlberechtigten Personen werden von Amts wegen ins Wählerverzeichnis
eingetragen.
c) Der Antrag auf Aufnahme ins Wählerverzeichnis ist bis zum 36. Tag vor Ende des für die Briefwahl vorgesehenen Zeitraumes vor der Wahl zu stellen. Dieser Zusatz wird aus dem gestrichenen § 5 - Wahl und Wahlrecht - der Satzung übernommen. Zusätzlich wurde der Tag „35“ auf „36“ geändert, damit die Voraussetzung, dass die Verwaltung das Wählerverzeichnis bis zum 35. Tag anzulegen hat, erfüllt werden kann.
d) § 7 (alt) – Formale Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts – wurde aus systematischen Gründen in § 5 mitaufgenommen.
e) Entsprechend § 4 der Satzung, der nunmehr auch vorsieht,
dass Flüchtlinge und bestimmte Personen mit Migrationshintergrund im AIB
vertreten sein sollen, um ihre Erfahrungen einbringen zu können, soll § 6 der
WahlO dahingehend geändert werden, dass kein Aufenthaltstitel mehr erforderlich
ist, jedoch nur solche Personen wählbar sind, deren Identität geklärt ist und
die zum Zeitpunkt der Einreichung der Wahlvorschläge seit zwei Jahren
ununterbrochen in Erlangen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Die Festsetzung
einer Aufenthaltsdauer soll dabei sicherstellen, dass Kandidatinnen und
Kandidaten mit dem regionalen Kontext und den lokalen Gegebenheiten der Stadt
Erlangen vertraut sind.
f) § 20 (alt) soll dahingehend geändert werden, dass künftig
anstelle von 1.500 gemeldeten Personen eines Landes bereits ab 1.200 Personen
der Anspruch auf drei Sitze im AIB bestehen soll. In den vergangenen Jahren
nahm die Anzahl an Bürgerinnen und Bürgern aus Indien und China stark zu.
Diese Gruppen stellen zahlenmäßig mit jeweils über 1.200 Einwohnerinnen und
Einwohnern eine große Gruppe eines Landes dar. Daher sollen diese Gruppen die
gleiche Anzahl an Sitzen im Beirat erhalten, wie die Türkei als bislang größte
Gruppe eines Landes.
Haushaltsmittel
sind im Budget auf Kst/KTr/Sk 130090/11110010/542121 vorhanden
Anlagen: Anlage 1: Entwurf der Satzung zur Änderung der Satzung des Ausländer- und
Integrationsbeirats
Anlage 2:
Synoptische Darstellung der Änderungen der Satzung des Ausländer- und
Integrationsbeirats
Anlage 3: Entwurf
der Satzung zur Änderung der Wahlordnung des Ausländer- und
Integrationsbeirats
Anlage 4:
Synoptische Darstellung Änderung der Wahlordnung des Ausländer- und
Integrationsbeirats