1. Die
Verordnung zur Änderung der Verordnung
der Stadt Erlangen über das Anbringen von
Anschlägen
und Plakaten und über Darstellungen durch Bildwerfer (Plakatierungsverord-
nung; Entwurf vom 07.02.2019,
Anlage 1) wird beschlossen.
2. Der Antrag der CSU-Fraktion Nr. 087/2018 ist damit bearbeitet.
Mit Antrag der
CSU-Stadtratsfraktion vom 12. Juni 2018 (Nr. 087/2018) wird beantragt, die
Plakatierungsverordnung in § 3 Abs. 1 so zu ändern, dass zukünftig keine
Wahlplakate zu ausländischen Wahlkämpfen plakatiert werden dürfen. Einzelheiten
und Begründung sind dem beigefügten Fraktionsantrag zu entnehmen.
Die von der Verwaltung vorgeschlagene Neuformulierung der Plakatierungsverordnung soll künftig eindeutig die Privilegierung des § 3 Abs. 1 ausschließlich für die Werbung bezüglich politischer Veranstaltungen der Parteien, Wählergruppen etc. zur Anwendung bringen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass in anderen Fällen eine Plakatierung nicht zugelassen werden kann. Vielmehr müsste in diesen Fällen eine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 beantragt werden, über die im Ermessenswege zu entscheiden wäre.
Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 sind in der neuen Fassung weiter formuliert, damit eine Werbung für nichtkommerzielle Erlanger Veranstaltungen in vertretbarem Rahmen künftig vom Veranstalter direkt beantragt werden kann. Damit wäre für Veranstaltungen mit bürgerschaftlichem Engagement künftig in der Regel ein Umweg über § 3 Abs. 1 entbehrlich.
Haushaltsmittel
X werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen:
- Verordnung zur Änderung der Verordnung der Stadt Erlangen über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über Darstellungen durch Bildwerfer (Plakatierungsverordnung), Entwurf vom 24.10.2018
- Synopse § 3 Abs. 1 Satz 1 Plakatierungsverordnung alt/neu
- CSU-Fraktionsantrag Nr. 087/2018