Betreff
Delegation der Insolvenzberatung auf die kreisfreien Städte und Landkreise zum 01.01.2019
Vorlage
50/144/2019
Aktenzeichen
V/50/WM021 T.2442
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


Delegation der Insolvenzberatung

Nach der bisherigen Rechtslage waren für die Schuldnerberatung und deren Finanzierung die kreisfreien Städte und Landkreise im eigenen Wirkungskreis zuständig. Die Sicherstellung der Insolvenzberatung für den Bereich der Verbraucherinsolvenz nach den §§ 304 ff der Insolvenzordnung war Aufgabe der Länder.

Art. 113 AGSG (Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch vom 31.07.2018) überträgt die Sicherstellung der Insolvenzberatung zum 01.01.2019 auf die kreisfreien Städte und Landkreise. Diese müssen hierfür „eigene oder beauftragte geeignete“ Stellen nach Art. 112 AGSG, sog. anerkannte Insolvenzberatungsstellen vorhalten. Die Kommunen handeln hierbei im übertragenen Wirkungskreis. Für die Delegation greift das Konnexitätsprinzip, d.h. die entstehenden Kosten werden vom Freistaat Bayern erstattet.

 

Im Einzelnen gilt es folgende Neuregelungen zu beachten:

 

Sicherstellungsauftrag durch geeignete Stellen

Ab 01.01.2019 sind Landkreise und kreisfreie Städte für die Sicherstellung der Insolvenzberatung zuständig und müssen hierfür eigene oder beauftragte Stellen i.S.d. Art. 112 AGSG vorhalten.

Für das Anerkennungsverfahren ist die jeweilige Regierung zuständig; bereits anerkannte Insolvenzberatungsstellen müssen zum 01.01.2019 keinen neuerlichen Antrag stellen.

 

Personelle Mindestausstattung und Qualitätsvorgaben

Voraussetzungen ab dem 01.01.2019:

Insolvenzberatung ist nur sichergestellt, wenn:

  • bezogen auf jeweils 130.000 Einwohner für die Insolvenzberatung Beratungspersonal in der Summe einer Vollzeitstelle vorgehalten wird und
  • die psychosoziale Beratung integrierter Bestandteil der Insolvenzberatung ist.

Insolvenzberatung kann in kommunaler Zusammenarbeit (Verbünde z.B. zwischen Stadt und Landkreis) sichergestellt werden.

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Voraussetzungen ab dem 01.01.2022

Insolvenzberatung ist nur sichergestellt, wenn:

  • bezogen auf jeweils 130.000 Einwohner für die Insolvenzberatung Beratungspersonal in der Summe einer Vollzeitstelle vorgehalten wird und
  • in jeder Beratungsstelle qualifiziertes Beratungspersonal in der Summe von zwei Vollzeitäquivalenten vorgehalten wird und 
  • psychosoziale Beratung integrierter Bestandteil der Insolvenzberatung ist.

 

Die zwei Vollzeitäquivalenten beziehen sich auf die kombinierte Schuldner- und Insolvenzberatung. Hintergrund für diese Regelung ist die Sicherstellung von Vertretungen.

 

Mittelverteilung im Rahmen der Kostenerstattung an die Kommunen

 

Die bisherige Förderung der Insolvenzberatung durch Fallpauschalen an die Berater wird umgestellt auf eine pauschalierte Kostenerstattung an die Kommunen.

Der Insolvenzberatung liegt ein Schlüssel von einer Beratungsfachkraft in Vollzeit pro 130.000 Einwohner zugrunde. Neben einem Grundsockelbetrag von 30.000 € werden weitere Ausgleichszahlungen anhand der Einwohnerzahlen ausgereicht. Erlangen erhält einen Betrag in Höhe 72.188 €.

Sachkosten und Overheadkosten sind in der Kostenerstattung enthalten. Sofern die Kommune Insolvenzberatung durch Dritte sicherstellt, soll maximal 1 Prozent für den Verwaltungsvollzug der Kommune in Abzug gebracht werden.

 

Umsetzung in Erlangen

Die Stadt Erlangen hat – wie auch der Landkreis Erlangen – den Caritasverband e.V. mit der Wahrnehmung der Schuldnerberatung beauftragt. Die vertragliche Vereinbarung stammt aus dem Jahre 1993. Daneben hat die Caritas die Aufgabe der Insolvenzberatung wahrgenommen und mit der Regierung von Mittelfranken über Fallpauschalen abgerechnet.

Die Leistung von kommunaler Schuldnerberatung und bisher staatlich verantworteter Insolvenzberatung wurde auch in der Vergangenheit bereits unter einem Dach und aus einer Hand beim Caritasverband geleistet.

Der Caritasverband Erlangen e.V. ist von der Regierung von Mittelfranken bereits als Insolvenzberatungsstelle anerkannt; eine erneute Anerkennung ist nicht erforderlich. Das Personal erfüllt die geforderten Qualitätsstandards, die psychosoziale Beratung wird bereits jetzt als integrierter Bestandteil der Schuldner- und Insolvenzberatung gesehen. Die beim Caritasverband e.V. anfallenden Kosten sind unwesentlich niedriger als die Höhe der Kostenerstattungspauschale des Freistaats Bayern.

Bei der Caritas bestehen im Bereich Schuldner- und Insolvenzberatung gewachsene und qualitativ hochwertige Strukturen, die unbedingt erhalten und gefördert werden sollten.

Seitens des Sozialamtes wurde daher gemeinsam mit dem Landkreis Erlangen – Höchstadt das Gespräch mit dem Caritasverbands e.V. gesucht und von beiden Seiten zunächst generell die Fortsetzung der bewährten Zusammenarbeit zugesichert.

Gleichzeitig wurden von den drei Akteuren Interesse an der interkommunalen Zusammenarbeit signalisiert und anvisiert noch in 2019 einen Kooperationsvertrag zu erarbeiten und zum 01.01.2020 abzuschließen.

Über das weitere Vorgehen bezüglich Kostenerstattung, Zuwendungsbescheid und Kooperationsvertrag erfolgt eine detaillierte Berichterstattung.