Betreff
Ergänzung der Denkmalliste; hier: Martinsbühler Straße 5b
Vorlage
63/249/2019
Aktenzeichen
VI/63
Art
Beschlussvorlage

Das Benehmen nach Art. 2 DSchG zu dem vorgeschlagenen Baudenkmal Martinsbühler Straße 5b wird hergestellt.


1.    Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Das Gebäude Martinsbühler Straße 5b ist als Baudenkmal gemäß Art. 2 DSchG in der Denkmal-liste zu ergänzen.

 

Vorgeschlagene Listenergänzung:

 

Ort

Straße, Hausnr.

Beschreibung/Langtext

Erlangen

Martinsbühler Straße 5b

Mietshaus, dreigeschossiger Eckbau mit Mansardwalmdach, Sandsteinquadererdgeschoss, zweigeschossigen Fassadenerkern mit flachem Walm- bzw. Haubendach, Zwerchhäusern mit Schweifgiebeln und Putzgliederung, von Steidel & Gehring, 1911.

 

 

2.    Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) hat mit Schreiben vom 25.01.2019 über den Nachtrag des Gebäudes Martinsbühler Straße 5b in die Denkmalliste informiert.

 

Das Schreiben vom 25.01.2019 soll nach Art. 2 DSchG der Herstellung des Benehmens mit der Gemeinde dienen. Die Stadt bekommt so Gelegenheit, sachliche Ergänzungen oder Korrekturen dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege, das für die Führung der Denkmalliste zuständig ist, mitzuteilen.

 

3.    Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Bei dem Objekt Martinsbühler Straße 5b handelt es sich um ein Baudenkmal nach Art. 1 DSchG. Die Erhaltung liegt im Interesse der Allgemeinheit. Gegen die Aufnahme in die Denkmalliste bestehen seitens der Verwaltung keine Einwände. Das Benehmen nach Art. 2 DSchG wird hergestellt.

 

 


Anlagen:             Lageplan

                               Foto