Die geänderte Geschäftsanweisung für die Werkleitung des Betriebes für Stadtgrün, Abfallwirtschaft und Straßenreinigung (EB 77) gem. Anlage 1 wird beschlossen.
Bedingt durch die am 06.12.19 durch den Stadtrat beschlossene
Referatsneugliederung zum 01.01.2019 wurde eine Anpassung der
Geschäftsanweisung erforderlich.
Folgende Änderungen wurden vollzogen:
§ 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Im Falle ihrer Verhinderung werden die Werkleiter/innen
durch ihre Stellvertreter/innen vertreten. Die Stellvertretung des/der ersten
Werkleiter(s)/in ist der/die weitere Werkleiter/in. Die Stellvertretung des/der
weiteren Werkleiter(s)/in ist die Abteilungsleitung Abfallwirtschaft,
Straßenreinigung und Winterdienst (772), bei deren Verhinderung die
Abteilungsleitung Stadtgrün (773), bei deren Verhinderung die Abteilungsleitung
kaufmännischer und technischer Service (771).“
Begründung: Die Vertretungsregelung wurde an die
Notwendigkeit und an die aktuelle Organisation des EB 77 angepasst.
§ 4 Abs. 2, Satz 4 entfällt:
„Die Rechte und Befugnisse des/der ersten Werkleiter(s)/in
als ehrenamtliche(r) Bürgermeister/in bleiben davon unberührt.“
Begründung: Aufgrund des Wechsels der 1. Werkleitung wäre
eine Änderung dieses Satzes erforderlich gewesen. Die rechtliche Überprüfung
hat jedoch ergeben, dass der Inhalt rein deklaratorisch ist und damit zukünftig
entfallen kann.
Alle Formulierungen „zweiter Werkleiter/zweite Werkleiterin“
werden in „weiterer Werkleiter/weitere Werkleiterin“ abgeändert.
Begründung: Analog zu der Anpassung dieser Formulierung in
der Betriebssatzung des EB 77 wird die Änderung, die auf der Mustersatzung für
Eigenbetriebe des VKU (Verband kommunaler Unternehmen) beruht, auch in der
Geschäftsanweisung vollzogen.
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: Geschäftsanweisung für die Werkleitung des Betriebs für Stadtgrün, Abfallwirtschaft und Straßenreinigung (EB 77) gültig ab 01.02.2019