Betreff
Errichtung von zwei Einzelhäusern mit insgesamt sechzehn Wohneinheiten und Tiefgarage;
Membacher Weg 43; Fl.-Nr. 3325/4;
Az.: 2018-1060-VO
Vorlage
63/246/2018
Aktenzeichen
VI/63
Art
Beschlussvorlage

Das Bauvorhaben und die erforderliche Befreiung werden nicht befürwortet.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen ruft das Bauvorhaben hervor?)

Baulinienplan: 

64

Gebietscharakter:

Allgemeines Wohngebiet (WA)

Widerspruch zum Baulinienplan:

 

Fügt sich nach § 34 BauGB nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein;

Tiefgarage teilweise außerhalb der Baugrenzen

 

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Das Grundstück soll mit zwei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 16 Wohneinheiten, 2-geschossig mit ausgebautem Satteldach bebaut werden. Die erforderlichen Stellplätze werden in einer Tiefgarage untergebracht.

Das beantragte Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Baulinienplanes Nr. 64, welcher lediglich die überbaubare Grundstücksfläche festsetzt und das Maß der baulichen Nutzung auf zwei Wohnschichten (entspricht zwei Vollgeschossen) begrenzt.

 

Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich zunächst nach § 30 BauGB (Übereinstimmung mit den planungsrechtlichen Festsetzungen) und im Weiteren nach den Vorgaben des § 34 BauGB, wonach sich das Vorhaben hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss.

 

Zulässigkeit nach § 30 BauGB:

Das Vorhaben hält die festgesetzte Vorgabe von zwei Vollgeschossen ein, da das ausgebaute Dachgeschoss kein Vollgeschoss ist.

 

 

 

 

Die festgesetzten hinteren Baugrenzen werden durch die Tiefgarage nach Süden und Osten (geringfügig) überschritten. Die beiden oberirdischen Baukörper werden innerhalb der Baugrenzen errichtet.

 

Zulässigkeit nach § 34 BauGB:

Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Grundfläche der beiden 12,60 m x 21,00 m großen Baukörper überschreitet erheblich die der umgebenden Bebauung, die durch eine kleinteilige Bebauung aus Einfamilienhäusern, Reihenhäusern und kleinen Mehrfamilienhäusern geprägt ist. Auch die absolute Größe des Vorhabens, bestimmt durch das Verhältnis vom Volumen zur umgebenden Freifläche überschreitet den Rahmen der Eigenart der näheren Umgebung.

 

Die beantragte Bebauung entspricht auch in ihrer Baumasse nicht mehr den Zielen einer städtebaulich gewünschten, maßvollen Nachverdichtung unter Wahrung des vorhandenen Gebietscharakters und wird daher nicht befürwortet.

 

Vom Antragsteller als Bezugsfälle angeführte Bauvorhaben (u.a. Lerchenbühl 49 und 51) liegen außerhalb des Betrachtungsrahmens der prägenden näheren Umgebung des beantragten Vorhabens.

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Nachbarbeteiligung: Die Nachbarbeteiligung wird durchgeführt, das Ergebnis liegt noch nicht vor und wird mündlich vorgetragen.


Anlagen:        Lageplan

                        Baumbestandsplan, Ansichten