Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Die derzeitige Stellplatzsatzung (StS) der Stadt
Erlangen eröffnet in § 2 Abs. 4 StS der Verwaltung die Möglichkeit, von der Richtzahlenliste der StS auch nach
unten abzuweichen, wenn von der Antragstellerin/vom Antragsteller nachgewiesen
wird, dass aufgrund objektiver Umstände weniger Stellplätze erforderlich sind
als die Richtzahlenliste vorschreibt.
Diese Regelung beschränkte sich auf Wohnbauvorhaben mit mindestens 10
Wohneinheiten. Dabei wird zur Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes und aus
Gründen der Transparenz eine Reduzierung des Stellplatzschlüssels an bestimmte
Kriterien sowie an die Vorlage eines schlüssigen
Mobilitätskonzeptes geknüpft.
Zudem sind Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Grundlage hierfür bildet der
Beschluss 63/117/2016 vom 20.09.2016 „Verwaltungsinterne Regelungen zum Vollzug
der Stellplatzsatzung“.
Das hierbei vorzulegende Mobilitätskonzept muss darlegen, dass durch geeignete Maßnahmen
sichergestellt wird, dass eine Reduzierung des ruhenden Verkehrs auf andere
Weise nachgewiesen werden kann, wie z.B. durch Carsharing-Angebote, sehr gute
ÖPNV Anbindung, konkrete Förderung der Fahrradnutzung und dem Angebot für
Vergünstigungen bzw. kostendeckende ÖPNV-Tickets, oder dass auf ihn dauerhaft
verzichtet werden kann. Auch eine Kombination von Maßnahmen ist möglich oder
manchesmal notwendig.
In
letzter Zeit erreichten die Bauverwaltung immer wieder Anfragen von Bauherren,
die darauf abzielten, auch bei gewerblichen Bauvorhaben die oben beschriebene
Möglichkeit der Stellplatzreduzierung anzuwenden.
Auf
Grundlage der sog. Öffnungsklausel gemäß § 2 Abs. 4 StS wurde vom Referenten
für Planen und Bauen folgende Richtlinie für gewerbliche Bauvorhaben erlassen:
1.
Bauvorhaben
für Gewerbebetriebe ab 20 Mitarbeitern.
- Das Baugrundstück wird durch den öffentlichen Nahverkehr gut
erschlossen.
- Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
wird von der Antragstellerin/vom Antragsteller ein schlüssiges
Mobilitätskonzept vorgelegt, das geeignet ist, den bewussten Verzicht auf
die Nutzung eines eigenen Kfz zu fördern. Hierbei sind folgende Kriterien und Sicherungsmaßnahmen zu
berücksichtigen:
a)
Angebot
eines Corporate Car-Sharings, d. h. die firmeneigene Car-Sharing-Flotte kann
auch privat von den Mitarbeitern genutzt werden (ergänzt mit einer von allen
Mitarbeitern nutzbaren Buchungsplattform). Hierfür werden zusätzliche
Stellplätze in geeigneter Anzahl errichtet und bereitgestellt, die
ausschließlich für Car-Sharing genutzt werden. Je 20 Mitarbeitern ist ein 1
Car-Sharing-PKW nachzuweisen.
b)
Arbeitgeber
bietet den Mitarbeitern ein Firmen-Abo oder Job-Ticket für den ÖPNV an;
alternativ kann der Arbeitgeber eine Mobilitätspauschale anbieten (z. B. 20
€/Monat für jeden Mitarbeiter, die dieser für den Kauf eines ÖPNV-Abos nutzen
kann. Fährt er mit dem Kfz zur Arbeit, kann er mit der Pauschale einen
Parkplatz mieten).
c)
Der
Arbeitgeber stellt Serviceangebote zur Verfügung, die der Förderung des
Radfahrens dienen: z. B. Umkleidemöglichkeiten mit persönlichen Spinden,
Duschen, Fahrradleasing, Lademöglichkeiten für Elektrofahrräder, hochwertige
Abstellanlagen für Fahrräder (überdachte Fahrradständer mit Bügeln, an denen
der Rahmen angeschlossen werden kann und abschließbare Fahrradboxen).
d)
Lademöglichkeiten
für E-Fahrzeuge mit entsprechend reservierten Stellplätzen.
- Liegen diese
Voraussetzungen vor, kann auf Antrag im Baugenehmigungsverfahren der
Stellplatzschlüssel reduziert werden. In welchem Umfang reduziert wird,
muss dann im Einzelfall unter Berücksichtigung des jeweiligen
Mobilitätskonzeptes beurteilt werden.
- Für den Fall des Scheiterns des
Konzeptes müssen vor bzw. mit Erteilung der Baugenehmigung
Sicherungsmaßnahmen getroffen werden. Hierbei kommen insbesondere in
Betracht:
a)
Die
Differenz zwischen dem für das Vorhaben ermittelten regulären Stellplatzbedarf
nach Richtzahlenliste und dem vergünstigten Bedarf wird „gestundet“.
b)
Die
Bedingungen sind in der Baugenehmigung zu nennen.
c)
Bei
Scheitern des Konzeptes sind die „gestundeten“ Stellplätze entweder auf dem
Baugrundstück nachzurüsten oder abzulösen. Mit den Bauantragsunterlagen soll
dargestellt werden, wo und wie die Stellplätze nachgerüstet werden können.
Sollte dies nicht möglich sein, ist ein bedingter Ablösevertrag mit der Stadt
Erlangen zu schließen, dessen Forderung durch geeignete Sicherungsmittel (z. B.
mittels Bankbürgschaft) abgesichert werden muss.
- Die Antragstellerin/der Antragsteller
hat sich vertraglich gegenüber der Stadt Erlangen zu verpflichten,
jährlich über die Umsetzung des Mobilitätskonzeptes zu berichten.
Diese Richtlinie soll es der Verwaltung ermöglichen,
individuelle Lösungsmöglichkeiten für gewerbliche Bauvorhaben anbieten zu
können, ohne dass der Parkdruck auf den öffentlichen Raum verlagert wird. Die
Stellplatzreduzierung soll einen finanziellen Anreiz dafür bieten, neue
umweltfreundliche Mobilitätskonzepte zu entwickeln. Die Sicherungsmaßnahmen
sind erforderlich, um im Falle des Scheiterns des Mobilitätskonzeptes
stellplatzsatzungskonforme Zustände herstellen zu können.
Eine
Änderung der Stellplatzsatzung ist nicht erforderlich.