Betriebsträger von Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet Erlangen erhalten ab 01.01.2019 bei der Schaffung neuer bedarfsanerkannter Betreuungsplätze und/oder bei Generalsanierungsmaßnahmen von bedarfsanerkannten Betreuungsplätzen im Krippen-, Kindergarten- und Hortbereich einen freiwilligen Ausstattungszuschuss in Höhe von 1.250 Euro pro Platz, so lange es keine gesetzlich geregelte Zuschussmöglichkeit gibt.
II. Begründung
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw.
Wirkungen sollen erzielt werden?)
Bislang wurde ein Zuschuss zur Ausstattung bei jedem Projekt einzeln beschlossen. Eine entsprechende Beschlussfassung erfolgte zuletzt bei den Neubauprojekten der Joseph-Stiftung (Vorlagennummer: 512/043/2017) und des KuBiCs (Vorlagennummer: 512/045/2017). Im Hinblick auf den weiteren, erheblichen Ausbaubedarf, soll durch den Beschluss im Antrag eine entsprechende Sicherheit schon in den Vorplanungen sowie die Gleichbehandlung für alle Träger hergestellt werden, die bei der Sicherstellung des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz im Krippen-, Kindergarten- und Hortbereich mitwirken
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die
Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
Bei der Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz im Krippen- und Kindergartenalter handelt es sich um eine kommunale Pflichtaufgabe nach Art. 57 Abs. 1 GO. Gemäß Art. 4 Abs. 3 BayKiBiG sollen die Gemeinden und Träger der öffentlichen Jungendhilfe jedoch von eigenen Maßnahmen absehen, wenn Kindertageseinrichtungen in gleichermaßen geeigneter Weise auch von einem freigemeinnützigen oder anderen Träger betrieben werden können.
In Erlangen werden 2/3 aller Kindertageseinrichtungen freier Trägerschaft betrieben. Der notwendige Ausbau an Betreuungsplätzen ist nur aufgrund der guten Zusammenarbeit sowie des großen Engagements der in Erlangen tätigen freien Träger möglich. Mit Beschluss vom 23.10.2014 (Vorlangennummer: 512/116/2014/1) bzw. 13.04.2016 (Vorlagennummer: 512/025/2016) wurde ein Investitionskostenzuschuss in Höhe von 80 % der förderfähigen Kosten durch die Stadt Erlangen für Maßnahmen freier Träger im Bereich der Kindertageseinrichtungen beschlossen. Anders als beim ersten Sonderinvestitionsprogramms zum Krippenausbau wird jedoch die Ausstattung nach den aktuellen Vorgaben nicht zusätzlich zu den Baukosten gefördert. Dies bedeutet, dass es sich hierbei um eine reine Eigenleistung des jeweiligen Trägers handelt.
Der Bedarf an zusätzlichen Betreuungsplätzen im Stadtgebiet ist nach wie vor vorhanden (Bestands- und Planungsbericht der Jugendhilfeplanung Vorlagennummer: 51/162/2018).
Aus diesem Grund sollten alle Betriebsträger
von Kindertageseinrichtungen ab 01.01.2019 einen freiwilligen
Ausstattungszuschuss in Höhe von 1.250 Euro je neugeschaffenen
bedarfsanerkannten Betreuungsplatz im Krippen-, Kindergarten- und Hortbereich
erhalten.
Im Rahmen von Generalsanierungen werden die
Kindertageseinrichtungen auf einen baulichen Stand gebracht, den sie im Fall
einer Neuerrichtung ausweisen müssten. Es kann davon ausgegangen werden, dass
sich die Kindertageseinrichtungen im Zuge einer Generalsanierung auch mit einer
Anpassung der pädagogischen Konzeption im Hinblick auf die Räume befassen.
Zeitgemäße und moderne Ausstattungsgegenstände sind für den Mehrwert einer
Kindertageseinrichtung in diesem Rahmen unerlässlich. Um den freien Trägern zu
ermöglichen, ihre Einrichtungen im Falle einer Generalsanierung auch in Sachen
Ausstattungsgegenstände auf einen adäquaten Stand zu bringen und somit auch
Gleichheit für alle Erlanger Kinder zu erreichen, erhalten freie Träger ab
01.01.2019 für Generalsanierungsmaßnahmen im Krippen-, Kindergarten- und Hortbereich
einen freiwilligen Ausstattungszuschuss in Höhe von 1.250 Euro pro
bedarfsanerkannten Betreuungsplatz.
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur
Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)
Die Höhe ist von der tatsächlich realisierten Anzahl neuer bedarfsanerkannter Betreuungsplätze abhängig. Die notwendige Summe im Rahmen von Generalsanierungen hängt ebenfalls von der Anzahl der zu sanierenden Einrichtungen ab. Die notwendigen finanziellen Mittel werden mit der Genehmigung der jeweiligen Maßnahme beschlossen und entsprechend im Haushalt eingeplant.
Investitionskosten: (einmal. Ausstattungspauschale) |
1.250
€ / Platz |
bei IPNr.: 365D.880 |
Sachkosten: |
|
bei Sachkonto: |
Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr. 365D.880
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: