Betreff
Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm II, Soziale Stadt, Erlangen Büchenbach-Nord, Programmanmeldung für das Jahr 2019
Vorlage
610.3/065/2018
Aktenzeichen
VI/61
Art
Beschlussvorlage

Der vorliegende Jahresantrag für das Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm II, Soziale Stadt 2019 (siehe Anlage) wird vom Umwelt-, Verkehrs-, und Planungsausschuss beschlossen. Die Anmeldung erfolgt unter dem Vorbehalt der mittelfristigen Finanzplanung, entsprechend des Haushaltsentwurfes (August 2018). Der städtische Anteil beträgt 40 % der förderfähigen Kosten.

 


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Mit Schreiben vom 25.10.2018 hat die Regierung von Mittelfranken mitgeteilt, dass das Gebiet „Büchenbach-Nord“ im Bund-Länder-Städtebauförderprogramm II 2018, Programmbereich „Soziale Stadt“ berücksichtigt wurde. Mit der Vergabe eines ISEK/Vorbereitende Untersuchungen für das Gebiet kann nun begonnen werden und deren Erstellung durch ein externes Planungsbüro im Programmjahr 2019/2020 erfolgen. Im Allgemeinen können Städtebauförderungsmittel gemäß § 164a Abs. 2 BauGB u. a. für die Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen, für die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen und für die Durchführung von Baumaßnahmen gewährt werden.

 

Rückblick auf die Fördersituation im laufenden Programmjahr 2018:

Die Regierung von Mittelfranken hat im Programm „Soziale Stadt“ im laufenden Jahr 2018 keine Mittel bewilligt, da seitens der Stadt Erlangen keine Maßnahmen beantragt und durchgeführt wurden.

 

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Jahresanmeldung 2019

Im Vollzug des Baugesetzbuches und der Städtebauförderungsrichtlinien ist der Regierung von Mittelfranken für das Jahr 2019 wieder eine Fortschreibung der mittelfristigen förderfähigen Kosten vorzulegen.

Für die Programmjahre 2019 bis 2022 hat die Stadt Erlangen Vorbereitende Maßnahmen von insgesamt 630 T€ angemeldet. Bei der angemeldeten Summe handelt es sich um förderfähige Kosten, d. h. Kosten die durch Städtebauförderungsmittel bezuschusst werden können und nicht durch andere Förderprogramme oder Beiträge (z.B. FAG; GVFG) abgedeckt werden. Der städtische Anteil beträgt hier 40 % (252 T€), der Städtebauförderungsanteil Bund/Land 60 % (378 T€).

Änderungen bzw. Anpassungen aufgrund des Stadtratsbeschlusses vom Januar 2019 zum Haushalt, werden der Regierung von Mittelfranken weitergeleitet.

 

Hinweis:

 

Die Regierung von Mittelfranken fördert ausschließlich Maßnahmen, die als Gesamtkonzept umgesetzt werden.

Dies bedeutet, dass für jede Einzelmaßnahme eine Gesamtförderbetrachtung durchgeführt wird. Hierzu werden die Gesamtkosten zur Prüfung bei der Reg. v. Mfr. eingereicht. Ergeht ein Bewilligungsbescheid, so umfasst dieser die gesamten förderfähigen Kosten.

Die Maßnahme kann zeitlich gestaffelt in sinnvollen Bauabschnitten durchgeführt werden.

Wird hingegen eine Maßnahme begonnen und nicht zu Ende geführt (z. B. wird nur die Teilsanierung durchgeführt, obwohl weitere Maßnahmen lt. Gesamtkonzept vorgesehen sind), so hat dies die Rückzahlung der ausbezahlten Zuschüsse zur Folge.

 

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

 

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

              werden nicht benötigt

              sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                    sind nicht vorhanden


Anlagen: Anlage 1: Bedarfsmitteilung

                 Anlage 2: Geltungsbereich