Ebrardstraße 88, 88a; Fl.-Nr. 1209/11;
Az.: 2018-998-VV
Das gemeindliche Einvernehmen für das Bauvorhaben und die erforderlichen Befreiungen werden nicht erteilt.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw.
Wirkungen ruft das Bauvorhaben hervor?)
Bebauungsplan: |
111, 1. Deckblatt |
Gebietscharakter: |
Allgemeines Wohngebiet (WA) |
Widerspruch zum Bebauungsplan: |
2 Vollgeschosse, festgesetzte Geschossanzahl I, Überschreitung der
südlichen Baugrenze um ca. 0,50 m |
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die
Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
Geplant ist, das bestehende Wohnhaus abzubrechen und ein Doppelhaus (hier Variante Satteldächer versteckt hinter Attika) mit Carports neu zu errichten.
Die Planung wurde bereits mit dem Vorbescheid 2017-920-VO und 2018-123-VO vom 18.07.2018 abgelehnt.
Das Bauvorhaben liegt im Bereich des rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. 111, 1. Deckblatt.
Auf den Beschluss des BWA vom 28.11.2017 sowie auf den Aufstellungsbeschluss
des UVPA vom 17.04.2018 zur Änderung der Bebauungspläne Nr. 111 und Nr. 111, 1.
Deckblatt, den Bebauungsplan im Regelverfahren und nicht nach § 13 BauGB zu
ändern, wird verwiesen.
Eine Befreiung von der Zahl der Vollgeschosse wurde nicht erteilt. Es werden die Grundzüge der Planung berührt. Ein Grundzug der Planung ist die Einhaltung der eingeschossigen Bebauung, die durch die Festsetzung einer eingeschossigen Bauweise zum Ausdruck kommt. Bisher wurden keine Befreiungen von der vorgenannten Festsetzung erteilt. Die als Grundzug der Planung aufgeführte eingeschossige bzw. zwingende erdgeschossige Bebauung zeigt sich sowohl im Bebauungsplan Nr. 111 als auch im hier anzuwenden 1. Deckblatt. Einer Befreiung stehen auch städtebauliche Belange entgegen, denn so würden Abweichungen von der festgelegten Geschosszahl eine negative Beeinträchtigung der homogenen Höhenentwicklung und des Ortsbildes im Geltungsbereich des Deckblattes nach sich ziehen.
Diese Beurteilung aufgrund des rechtskräftigen Bebauungsplanes hat nach wie vor unverändert Gültigkeit. D.h. Befreiungen im Hinblick auf die Anzahl der Vollgeschosse berühren die Grundzüge der Planung und sind deshalb nicht möglich.
Die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung
richtet sich nach § 33 BauGB.
Voraussetzung ist die sog. Planreife. Lediglich der Aufstellungsbeschluss
reicht hierzu nicht aus. Vielmehr muss das gesamte Beteiligungsverfahren auf
Grundlage eines Entwurfes samt Umweltbericht abgeschlossen sein. Die Erteilung
einer Genehmigung, Befreiung etc. im Vorgriff auf einen zukünftigen
Bebauungsplan ohne die sog. Planreife wäre daher rechtswidrig. An Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz („…die
vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden…“)
sei erinnert. Ebenso u.a. an das stadtintern erarbeitete „Führungsverständnis“
im Rahmen des Masterplans Personalmanagement –Präambel- („…Das Handeln nach Recht
und Gesetz, Stabilität und Verlässlichkeit bilden dafür die Grundlage…“).
Zudem bestünde bei Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung ein erhöhtes Klagerisiko.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme /
Leistungsangebote erbracht werden?)
Nachbarbeteiligung: ja, seitliche Nachbarn haben nicht unterschrieben.
Anlagen: Lageplan
Nordansicht
Schnitt