Betreff
Dringlichkeitsantrag zum UVPA bzw. Stadtrat im Oktober Nr. 128 der Erlanger Linke: Keine Streichung der Aurachtalbahn aus Plänen der Stadt Herzogenaurach
Vorlage
VI/164/2018
Aktenzeichen
Ref. VI
Art
Beschlussvorlage

Der Sachbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

 

Der Fraktionsantrag 128/2018 der Erlanger Linke ist damit bearbeitet.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Mit dem Dringlichkeitsantrag 128/2018 beantragt die Erlanger Linke:

 

1.    Die Stadt Erlangen erhebt Einwendungen gegen die Aufhebungssatzung für Bebauungsplan 44 „Bahnlinie“ der Stadt Herzogenaurach.

 

2.    Die Stadt Erlangen erhebt Einwendungen gegen die Änderung von Abschnitt 18 „Bahntrasse im Stadtgebiet“ des Flächennutzungsplans der Stadt Herzogenaurach.

 

3.    Inhalt der Einwendung ist jeweils, dass die Bahnstrecke als mögliche Trasse einer Stadt-Umland-Bahn oder auch als wieder zu aktivierende Bahnstrecke für Personen- und Güterverkehr rechtlich und planerisch zu sichern ist.

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Zu den Fragen 1 und 2 hat die Verwaltung mit der Stadt Herzogenaurach Kontakt aufgenommen und folgende Antwort erhalten:

 

Derzeit läuft die frühzeitige Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) zur Aufhebung des

Bebauungsplans Nr. 44 Aurachtalbahn und parallelen Änderung des FNP Herzogenaurach.

 

Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) – in deren

Rahmen auch die Stadt Erlangen beteiligt wird – soll ab der kommenden Woche (42. KW) und mit Frist zur Stellungnahme bis 2. November erfolgen.

 

Auf den Hinweis, dass in Erlangen zum Thema ein Beschluss im UVPA erfolgen soll, wird von der Stadt Herzogenaurach eine Verlängerung der Frist in Aussicht gestellt. Nach Eingang der Beteiligungsunterlagen wird die Verwaltung förmlich um eine Verlängerung bis 7. Dezember ersuchen.

 

Zu Frage 3 nimmt der ZV StUB folgendermaßen Stellung:

Die Aurachtalbahn wird in der Tat als mögliche Trasse der Stadt-Umland-Bahn geprüft. Da die Stadt-Umland-Bahn jedoch primär nach der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) geplant wird und sich das weitere Verfahren damit nach Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und somit nicht nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) richtet, ist die Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach §23 AEG auch bei Nutzung der Trasse für die Stadt-Umland-Bahn notwendig. Die technischen Planungsgrundlagen sehen zwar für den Fall einer Nutzung der Aurachtalbahn ausdrücklich die Option der Nutzung sog. „Tram-Trains“ (Züge mit Zulassung als Eisenbahn und Straßenbahn) vor, siehe hierzu auch die Unterlagen zum UVPA vom 25.9.2018, dies bezieht sich jedoch nur auf die noch als Eisenbahn in Betrieb befindlichen Abschnitte im Stadtgebiet Erlangen. In den still gelegten Bereichen der Aurachtalbahn ist kein Vorteil des Eisenbahnrechts gegenüber dem Personenbeförderungsrecht erkennbar, so dass dieser Streckenteil aus unserer Sicht nach dem Regelwerk der BOStrab zu errichten wäre. Für den Abschnitt im Bereich des Schaeffler-Werks in Herzogenaurach liegt aus den bisherigen Variantenuntersuchungen außerdem eine ausgearbeitete Trassierung neben der Hans-Maier-Straße vor, die prinzipiell auch für eine von der Aurachtalbahn aus kommende Streckenführung nutzbar wäre. Im Dialogforum am 07.02.2018 hat sich die Arbeitsgruppe, die sich speziell mit der Erarbeitung einer Variante zur Aurachtalbahn beschäftigt hat, sogar ausdrücklich für eine solche Lösung in Randlage des Schaeffler-Geländes ausgesprochen. Damit besteht aus Sicht des Zweckverbandes Stadt-Umland-Bahn Nürnberg – Erlangen – Herzogenaurach weder eine inhaltliche Notwendigkeit noch eine rechtliche Grundlage zu Widerspruch gegen das von der Stadt Herzogenaurach beschlossene Vorgehen.

 

Der Antragsteller thematisiert außerdem die mögliche Nutzung der Trasse für Güter- und Personenverkehr, mutmaßlich gemeint als Verkehr nach dem Eisenbahnrecht. Ein relevantes Aufkommen im Güterverkehr wäre nach unserer Einschätzung allenfalls bei demjenigen Industriebetrieb zu erwarten, dessen Gelände im Bereich des zu entwidmenden Abschnitts liegt. Die Aussage aus den Sitzungsunterlagen des Herzogenauracher Stadtrates „dass mit den Beschlüssen eine grundsätzliche Weichenstellung vorgenommen werden kann, nämlich die heute am Südrand befindlichen Anlagen für den Schienenverkehr einer Gewerbeentwicklung zuzuführen“ verweist aber darauf, dass eine Intention zur Nutzung des Gleises für Güterverkehr seitens der dort ansässigen Gewerbetreibenden offenbar nicht besteht.

 

Zum Thema eines regelmäßigen Personenverkehrs nach Eisenbahnrecht liegen, wie dem Antragsteller bereits im UVPA am 25.9.2018 auf Nachfrage mündlich erläutert, ablehnende Äußerungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr (zuständige Abteilung jetzt in das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr überführt), der Bayerischen Eisenbahngesellschaft und der DB Netz AG vor. Hierbei wird insbesondere auch auf die für den Verkehr auf der DB-Hauptstrecke Nürnberg – Bamberg nicht hinnehmbaren betrieblichen Einschränkungen durch die Einbindung von getakteten Zügen des Personenverkehrs von/nach Herzogenaurach verwiesen.

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

              werden nicht benötigt

              sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                    sind nicht vorhanden


Anlagen:        Antrag 128/2018 der Erlanger Linke