Der Sachbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Der Fraktionsantrag 128/2018 der Erlanger Linke ist damit bearbeitet.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Mit dem Dringlichkeitsantrag 128/2018 beantragt die Erlanger Linke:
1. Die Stadt Erlangen erhebt Einwendungen gegen die
Aufhebungssatzung für Bebauungsplan 44 „Bahnlinie“ der Stadt Herzogenaurach.
2. Die Stadt Erlangen erhebt Einwendungen gegen die
Änderung von Abschnitt 18 „Bahntrasse im Stadtgebiet“ des Flächennutzungsplans der
Stadt Herzogenaurach.
3. Inhalt der Einwendung ist jeweils, dass die
Bahnstrecke als mögliche Trasse einer Stadt-Umland-Bahn oder auch als wieder zu
aktivierende Bahnstrecke für Personen- und Güterverkehr rechtlich und
planerisch zu sichern ist.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Zu den Fragen 1 und 2
hat die Verwaltung mit der Stadt Herzogenaurach Kontakt aufgenommen und
folgende Antwort erhalten:
Derzeit läuft die frühzeitige Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) zur
Aufhebung des
Bebauungsplans Nr. 44 Aurachtalbahn und parallelen Änderung des FNP
Herzogenaurach.
Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs.
1 BauGB) – in deren
Rahmen auch die Stadt Erlangen beteiligt wird – soll ab der kommenden
Woche (42. KW) und mit Frist zur Stellungnahme bis 2. November erfolgen.
Auf den Hinweis, dass in Erlangen zum Thema ein Beschluss im UVPA
erfolgen soll, wird von der Stadt Herzogenaurach eine Verlängerung der Frist in
Aussicht gestellt. Nach Eingang der Beteiligungsunterlagen wird die Verwaltung
förmlich um eine Verlängerung bis 7. Dezember ersuchen.
Zu Frage 3 nimmt der ZV StUB folgendermaßen Stellung:
Die Aurachtalbahn wird in der Tat als mögliche Trasse der
Stadt-Umland-Bahn geprüft. Da die Stadt-Umland-Bahn jedoch primär nach der
Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) geplant wird und sich das
weitere Verfahren damit nach Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und somit nicht
nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) richtet, ist die Freistellung von
Bahnbetriebszwecken nach §23 AEG auch bei Nutzung der Trasse für die
Stadt-Umland-Bahn notwendig. Die technischen Planungsgrundlagen sehen zwar für
den Fall einer Nutzung der Aurachtalbahn ausdrücklich die Option der Nutzung
sog. „Tram-Trains“ (Züge mit Zulassung als Eisenbahn und Straßenbahn) vor,
siehe hierzu auch die Unterlagen zum UVPA vom 25.9.2018, dies bezieht sich
jedoch nur auf die noch als Eisenbahn in Betrieb befindlichen Abschnitte im Stadtgebiet
Erlangen. In den still gelegten Bereichen der Aurachtalbahn ist kein Vorteil
des Eisenbahnrechts gegenüber dem Personenbeförderungsrecht erkennbar, so dass
dieser Streckenteil aus unserer Sicht nach dem Regelwerk der BOStrab zu
errichten wäre. Für den Abschnitt im Bereich des Schaeffler-Werks in
Herzogenaurach liegt aus den bisherigen Variantenuntersuchungen außerdem eine
ausgearbeitete Trassierung neben der Hans-Maier-Straße vor, die prinzipiell
auch für eine von der Aurachtalbahn aus kommende Streckenführung nutzbar wäre.
Im Dialogforum am 07.02.2018 hat sich die Arbeitsgruppe, die sich speziell mit
der Erarbeitung einer Variante zur Aurachtalbahn beschäftigt hat, sogar
ausdrücklich für eine solche Lösung in Randlage des Schaeffler-Geländes ausgesprochen.
Damit besteht aus Sicht des Zweckverbandes Stadt-Umland-Bahn Nürnberg –
Erlangen – Herzogenaurach weder eine inhaltliche Notwendigkeit noch eine
rechtliche Grundlage zu Widerspruch gegen das von der Stadt Herzogenaurach
beschlossene Vorgehen.
Der Antragsteller thematisiert außerdem die mögliche Nutzung der
Trasse für Güter- und Personenverkehr, mutmaßlich gemeint als Verkehr nach dem
Eisenbahnrecht. Ein relevantes Aufkommen im Güterverkehr wäre nach unserer
Einschätzung allenfalls bei demjenigen Industriebetrieb zu erwarten, dessen
Gelände im Bereich des zu entwidmenden Abschnitts liegt. Die Aussage aus den
Sitzungsunterlagen des Herzogenauracher Stadtrates „dass mit den Beschlüssen
eine grundsätzliche Weichenstellung vorgenommen werden kann, nämlich die heute
am Südrand befindlichen Anlagen für den Schienenverkehr einer
Gewerbeentwicklung zuzuführen“ verweist aber darauf, dass eine Intention zur
Nutzung des Gleises für Güterverkehr seitens der dort ansässigen
Gewerbetreibenden offenbar nicht besteht.
Zum Thema eines regelmäßigen Personenverkehrs nach Eisenbahnrecht
liegen, wie dem Antragsteller bereits im UVPA am 25.9.2018 auf Nachfrage
mündlich erläutert, ablehnende Äußerungen des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern, für Bau und Verkehr (zuständige Abteilung jetzt in das
Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr überführt), der Bayerischen
Eisenbahngesellschaft und der DB Netz AG vor. Hierbei wird insbesondere auch
auf die für den Verkehr auf der DB-Hauptstrecke Nürnberg – Bamberg nicht
hinnehmbaren betrieblichen Einschränkungen durch die Einbindung von getakteten
Zügen des Personenverkehrs von/nach Herzogenaurach verwiesen.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei Sachkonto: |
Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: Antrag 128/2018 der Erlanger Linke