Betreff
Keine Anrechnung von Familiengeld auf Leistungen nach dem SGB II
Vorlage
55/024/2018
Aktenzeichen
Amt 55
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


1. Rechtliche Würdigung

Das Jobcenter der Stadt Erlangen rechnet das bayerische Familiengeld (FamG) nicht auf SGB II-Leistungen an. Basis ist die Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) als Fachaufsichtsbehörde des Jobcenters.

Mit dem Gesetz vom 11.07.2018 hat der Bayerische Landtag die Einführung des bayerischen FamG beschlossen. Das FamG fasst die bisherigen Leistungen, das Landeserziehungsgeld und bayerisches Betreuungsgeld zusammen und ersetzt diese.

Mit Inkrafttreten des Bay. FamG-Gesetzes wird für jedes Kind vom 13. bis zum 36. Lebensmonat FamG in Höhe von 250 € monatlich gewährt, ab dem dritten Kind 300 € pro Monat. Das FamG ist im Gegensatz zum weggefallenen bayerischen Betreuungsgeld nach Weisung der Rechts und Fachaufsichtsbehörde, dem StMAS gemäß § 11a Abs. 3 SGB II eine Leistung die ausdrücklich einem anderen Zweck dient als die Grundsicherung für Arbeitsuchende und ist deshalb nicht als Einkommen auf Leistungen nach dem SGB II anrechenbar.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vertritt die gegenteilige Auffassung, so dass die Jobcenter in einer gemeinsamen Einrichtung mit der Agentur für Arbeit gehalten sind, das FamG anzurechnen.

Auf Grund der gegenteiligen Auffassungen von Bund und Freistaat, wurde ein möglicher Rückzahlungsanspruch des Bundes gegen die Optionskommunen vom StMAS geprüft. Prüfrechte bzw. Beanstandungen durch den Bund (§ 6b Abs. 3 und 4 SGB II) sind gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG-Entsch. V. 07.10.2014, Az. 2 –BvR 1641/11) mit Rücksicht auf die Aufsichtsrechte der Länder auf die Fälle beschränkt, in denen das Verwaltungshandeln eines zugelassenen kommunalen Trägers auf einer unvertretbaren Rechtsauffassung beruht. Nach Auffassung aller Länder kann bei einer entsprechenden Weisung des zuständigen Landesministeriums keine unvertretbare Rechtsauffassung einer Optionskommune vorliegen. Ein möglicher Rückforderungsanspruch des Bundes gegen die Stadt Erlangen ist nicht gegeben.

Ebenso wenig ersichtlich ist ein Rückforderungsanspruch gegen die Leistungsbezieher, weil  die ausgezahlten Leistungen auf Basis der geltenden Rechts- und Weisungslage, somit rechtmäßig, erbracht werden.

2. Kosten

Die Einführung des Bayerischen FamG anstelle des Betreuungsgeldes führt zu einer Erhöhung der auszuzahlenden Leistungen nach dem SGB II. Es ist ab dem 01.09.2018 von einer Steigerung der Ausgaben von monatlich etwa 14.000 € auszugehen.

3. Auswirkungen die Bürger*innen

Die Nicht-Anrechnung des FamG fördert besonders die einkommensschwachen Familien. Für die betroffenen Bürger*innen jedoch ist die unterschiedliche Handhabung der Anrechnung je nach Wohnsitz – in einer der 10 Optionskommunen in Bayern oder im Gebiet einer gemeinsamen Einrichtung – nicht nachvollziehbar. Es bleibt abzuwarten, wie der Streit zwischen dem Bund und dem Freistaat, entschieden wird.

 


Anlagen: