Betreff
Verlagerung der Hilfe zur Pflege zum Bezirk Mittelfranken ab dem 01.11.2018; Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit dem Bezirk Mittelfranken
Vorlage
50/125/2018
Aktenzeichen
V/50/WM021 T. 2442
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


 

1.         Beratungsangebot in Erlangen

Mit der Verlagerung der ambulanten Hilfe zur Pflege zum Bezirk Mittelfranken zum 01.11.2018 soll keine Verschlechterung der Beratungssituation für die betroffenen Bürger/innen in Erlangen einhergehen.

Die trägerunabhängige Pflegeberatung (Abt. 504) und die Sachbearbeitung „Hilfe zur Pflege“ (Abt. 502) arbeiten derzeit sehr gut zusammen; die Zusammenarbeit ist aus folgenden Gründen sehr gut:

 

  • Die Beratungsbüros liegen fast nebeneinander; es sind nur kurze Wege zu überbrücken.
  • Der Informationsfluss ist gut eingespielt
  • Es gibt gute Schnittstellenregelungen.
  • Beratungen finden z.T. gemeinsam statt.
  • Bürgernähe (Beratung im Rathaus) ist gewährleistet.

Zur Aufrechterhaltung dieser hohen Beratungsqualität sicherte der Bezirk Mittelfranken zu, dass ab dem 01.11.2018 ein/e Mitarbeiter/in des Bezirks einen halben Tag/ Woche in Erlangen Beratung anbieten wird. Die Beratung wird sowohl für die ambulante wie die stationäre Hilfe zur Pflege erfolgen.

Um eine möglichst hohe Inanspruchnahme dieser Sprechzeiten zu gewährleisten, sollen folgende organisatorische Rahmenbedingungen geschaffen werden:

 

  • Die Beratungsstelle soll räumlich zentral im Rathaus angesiedelt werden.
  • Die Beratung muss während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung erfolgen, bevorzugt an einem Montagnachmittag.
  • Das Beratungsangebot sollte durchgehend bestehen; d.h. konkret auch bei Urlaub/ Krankheit sollte der Bezirk das Beratungsangebot aufrechterhalten.
  • Die Beratung durch den/ die Mitarbeiter/in des Bezirks muss in die Prozesse der Pflegeberatung eingebunden sein.
  • Es sollte die technische Möglichkeit der Terminvergabe durch die Pflegeberatung geschaffen werden.
  • Das Beratungsangebot sollte transparent gemacht und beworben werden.

 Eine konkrete Abstimmung und Vereinbarung mit dem Bezirk Mittelfranken steht noch aus.

 

2.         Kooperationsvereinbarung gem. § 84 Abs. 3 AGSG

Gemäß Art. 84 Abs. 1 AGSG arbeiten die kreisangehörigen Gemeinden als Träger der Altenhilfe, die örtlichen und die überörtlichen Träger der Sozialhilfe eng und vertrauensvoll zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB XII zusammen und unterstützen sich gegenseitig.

Über ihre Zusammenarbeit schließen die überörtlichen Träger mit den jeweiligen örtlichen Trägern der Sozialhilfe Kooperationsvereinbarungen ab (Art. 84 Abs. 3 AGSG).

Die kommunalen Spitzenverbände (bay. Landkreistag, bay. Städtetag und bay. Bezirketag) haben mit einer Arbeitsgruppe von Fachleuten der bay. Kommunen eine Empfehlung zur Kooperationsvereinbarung nach Art. 84 Abs. 1 AGSG erarbeitet (siehe Anlage).

Vordringliche Ziele dieser Vereinbarung sind die Realisierung des Grundsatzes „Hilfen aus einer Hand“ und die Gestaltung inklusiver Sozialräume.

Die beiden Themenbereiche „Planung“ und „Beratung“ sind sehr pauschal und offen formuliert, um den Partnern einen möglichst großen Regelungsspielraum einzuräumen.

Für die Umsetzung und Festlegung der gegenseitigen Unterstützung und Zusammenarbeit im Bereich „Planung“ sollten Bezirksarbeitsgemeinschaften der örtlichen und überörtlichen Sozialhilfeträger eingerichtet werden. Dies wurde seitens der Stadt Erlangen beim Bezirk Mittelfranken bereits initiiert.
 

Unter dem Punkt „Beratung“ ist beabsichtigt die Rahmenbedingungen des Beratungsangebots mit dem Bezirk Mittelfranken festzulegen und zu vereinbaren (siehe Ausführungen zu Ziffer 1).

Die gemeinsamen Empfehlungen zum Abschluss einer Kooperationsvereinbarung werden nach abschließender Abstimmung der kommunalen Spitzenverbände veröffentlicht und allen Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Ein Beitrittsverfahren ist nicht erforderlich.

Die Veröffentlichung ist allerdings noch nicht erfolgt.

In einer gesonderten Vereinbarung haben die kommunalen Spitzenverbände Vollzugsfragen vereinbart um einen einheitlichen Vollzug der Bestimmungen des SGB XII innerhalb Bayerns sicherzustellen. Hierbei handelt es sich um konkrete Regelung im Bereich der Rechtsanwendung.

Diese Vollzugsvereinbarungen sind allerdings noch nicht endgültig abgestimmt; erst nach der Abstimmung können die einzelnen Kommunen der Vereinbarung beitreten

 

3.         Abgabe der Fälle Hilfe zur Pflege zum 01.11.2018

Die Übergabe der Fälle an den Bezirk Mittelfranken wurde bereits vorbereitet, so dass eine reibungslose und zeitgerechte Übergabe erfolgen kann.
Der Bezirk Mittelfranken hat inzwischen eine Liste mit den siebenundvierzig in Zukunft für die Hilfe zur Pflege zuständigen Sachbearbeitern übersandt. Für die Fälle aus der Stadt Erlangen werden nach derzeitigem Stand 25 verschiedene Sachbearbeiter zuständig sein.

 


Anlage 01: Gemeinsame Empfehlungen für die Kooperationsvereinbarung gem. Art 84. AGSG