Betreff
Vorbereitende Untersuchungen "Erlangen West III"
Abstand des geplanten neuen Stadtteils zu vorhandenen Stromleitungen
(Antrag Nr. 4 der Bürgerversammlung Büchenbach vom 24.07.2018)
Vorlage
611/243/2018
Aktenzeichen
VI/61
Art
Beschlussvorlage

1.         Im Rahmen der Vorbereitenden Untersuchungen „Erlangen West III“ wird der Abstand des geplanten neuen Stadtteils zwischen Büchenbach und Steudach zu den im Stadtwesten verlaufenden Stromleitungen geprüft und festgelegt. In jedem Fall wird der gesetzlich erforderliche Abstand eingehalten.

 

2.         Der Antrag Nr. 4 aus der Bürgerversammlung Büchenbach vom 24.07.2018 ist damit

bearbeitet.

 


 

1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Der erforderliche Abstand eines neuen Stadtteils im Stadtwesten zu der vorhandenen 380 Kilovolt (KV)-Leitung und der vorhandenen 110 KV-Leitung soll festgelegt werden. Der Hauptaspekt ist dabei der Gesundheitsschutz der Bevölkerung und die Einhaltung der gesetzlichen Standards. 

 

In der Bürgerversammlung vom 24.07.2018 wurde ein Antrag zu diesem Thema gestellt, der mehrheitlich angenommen wurde.

 

Antrag Nr. 4 der Bürgerversammlung vom 24.07.2018:

Die Empfehlungen der WHO sowie die Vorgaben des Bundesamtes für Strahlenschutz sollen eingehalten werden. Aus Sicht des Bürgers ist daher keine Errichtung von Wohnbebauung und keine Errichtung von sozialen Einrichtungen in einem 800 m breiten Schutzkorridor möglich (jeweils 400 Meter beidseits der Achse der 380 KV-Stromleitung).

 

 

 

 

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Im Rahmen der Vorbereitenden Untersuchungen „Erlangen West III“ wird der Abstand des geplanten neuen Stadtteils zwischen Büchenbach und Steudach zu den im Stadtwesten verlaufenden Stromleitungen festgelegt. In jedem Fall wird der gesetzlich erforderliche Abstand eingehalten.

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Für die Ermittlung des Mindestabstands von Wohnbebauung zu Stromleitungen sind die Grenzwerte der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung für elektrische Feldstärke und magnetische Flussdichte relevant. Die hier vorgegebenen Grenzwerte müssen in jedem Fall eingehalten sein.

 

Allgemein kann bei 380 KV-Leitungen davon ausgegangen werden, dass in einem Abstand von mehr als 20 Metern zum ruhenden äußeren Leiter die Immissionsschutzgrenzwerte eingehalten sind.

Dies wurde aktuell noch einmal vom bayerischen Landesamt für Umwelt bestätigt. Mit der Einhaltung der Immissionsschutzgrenzwerte ist der Gesundheitsschutz sicher gewährleistet. Die Grenzwerte der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung berücksichtigen den Stand der Forschung und orientieren sich an nachgewiesenen Gesundheitsbeeinträchtigungen. Die gesetzlichen Grenzwerte werden auf der Basis von Empfehlungen zum Schutz vor nicht-ionisierender Strahlung festgelegt. Diese Empfehlungen spricht die Internationale Kommission zum Schutz vor Nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) und die Deutsche Strahlenschutzkommission (SSK) aus.

 

Im Rahmen der Vorbereitenden Untersuchungen „Erlangen West III“ wird die Stadtverwaltung den exakten erforderlichen Abstand des geplanten neuen Stadtteils zwischen Büchenbach und Steudach zu den im Stadtwesten verlaufenden Stromleitungen gutachterlich auf der Grundlage der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung ermitteln lassen. Auch eine unterirdische Führung der vorhandenen 380-KV-Leitung wird geprüft werden. Der Stadtrat wird im Rahmen von Flächennutzungsplanverfahren und Bebauungsplanverfahren eine Abwägung treffen, welcher Abstand eingehalten werden soll.

 

Im wirksamen Flächennutzungsplan und den jeweiligen Bebauungsplänen ist ein freiwilliger Schutzabstand von 100 Metern im Sinne einer Vorsorge beidseits der Achse der 380 KV-Freileitung dargestellt bzw. festgesetzt, der zum Beispiel bei der Entwicklung der Wohnquartiere nördlich des Bimbachs berücksichtigt wurde und berücksichtigt wird.

 

Für Verunsicherung sorgt eine neue Regelung im bayerischen Landesentwicklungsprogramm, nachdem beim Neubau von Höchstspannungsleitungen ein Abstand zu vorhandener Wohnbebauung von 400 Meter vorgesehen werden soll. Der angeführte Abstand ist als Grundsatz der Raumordnung keine zwingend verbindliche Vorgabe. Von dem Abstand kann somit in begründeten Fällen abgewichen werden. Auf den geplanten neuen Stadtteil im Stadtwesten ist die Regelung aus rechtlicher Sicht allgemein nicht anzuwenden, da kein Neubau einer Stromtrasse vorliegt.

 

Die Stadtverwaltung plant, einen Vertreter des bayerischen Landesamtes für Umwelt in eine der nächsten Sitzungen des Umwelt-, Verkehrs- und Planungsausschusses einzuladen, der über den aktuellen Stand berichtet und für Rückfragen zur Auswirkungen von Stromleitungen auf die Gesundheit zur Verfügung steht.

Diese Aufklärung ist nicht nur für den geplanten neuen Stadtteil im Stadtwesten, sondern auch vor dem Hintergrund anderer Stromleitungen im Stadtgebiet sinnvoll.

 

 

 

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IvP.-Nr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

             werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                   sind nicht vorhanden


Anlagen:        Anlage 1: Antrag Nr. 4 aus der Bürgerversammlung Büchenbach vom 24.07.2018