Betreff
Maßnahmen außerhalb des Sozialhilferechts
Vorlage
50/119/2018
Aktenzeichen
V/50/WM021 T.2442
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


Die Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII haben das Ziel/ die Aufgabe den leistungsberechtigten Menschen die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Trotz des umfangreichen Leistungskatalogs dieser Sozialgesetzbücher entstehen immer wieder existenzielle Notlagen, die mit diesen gesetzlichen Leistungen nicht beseitigt werden können.

Aus diesem Grunde stellt der Stadtrat jährlich Amt 50 ein Budget „Maßnahmen außerhalb des Sozialhilferechts“ (45.000 €/ Jahr) zur Verfügung um bei solchen Notlagen schnell, unkompliziert, aber sehr wohl begründet Hilfe leisten zu können.

Folgende interne Kriterien wurden für die Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Budget „Maßnahmen außerhalb des Sozialhilferechts“ festgelegt:

  1. Die Leistungen werden nur für Erlanger Bürger/innen erbracht, da es sich hierbei um eine freiwillige Leistung der Stadt Erlangen handelt.
  2. Die Notlage kann nicht durch eine gesetzliche Leistung beseitigt werden; d.h. konkret: es erfolgt im Vorfeld eine Prüfung, ob Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder anderen Leistungsgesetzen möglich sind.
  3. Mit dieser Hilfeleistung wird eine existenzielle Notlage oder eine vorübergehende akute Mittellosigkeit behoben.
  4. Die geleistete Hilfezahlung muss nachhaltig wirken können.
  5. Es können nur einmalige Hilfen erbracht werden; fortlaufende Zahlungen sind nicht möglich.

 

Die Notlage wird in den meisten Fällen durch das Fallmanagement des Jobcenters oder den sozialpädagogischen Dienst der Wohnungslosenhilfe bekannt, durch eine detaillierten Bericht dargelegt, ein Lösungsvorschlag erarbeitet und durch die Amtsleitung 50 bzw. deren Vertretung im individuellen Fall entschieden. In zahlreichen Fällen werden auch gemeinsame Lösungen mit dem Sonderfonds gegen Armut und Obdachlosigkeit und der GEWOBAU angestrebt und auch gefunden.

 

Beispiele für solche existenziellen Notlagen sind:

  • Drohender Verlust der Wohnung ( insbes. bei Schulden aus früheren Mietverhältnissen oder sehr hohen Schulden)
  • Ankündigung einer Stromsperre (insbes. bei einer wiederholten Sperrung)
  • Drohender Verlust des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes

 

Diese Möglichkeit im Einzelfall unkompliziert und unbürokratisch Hilfe zu leisten, hat sich zu einem unverzichtbaren Instrument für die Arbeit des Sozialamtes entwickelt.


Anlagen: