1.    Über die Angelegenheit „Planung eines neuen Stadtteils zwischen Büchenbach und Steudach“ findet am 14.10.2018 zusammen mit der Landtagswahl (vorbehaltlich der Genehmigung des Bayerisches Staatsministerium des Innern und für Integration) ein Bürgerentscheid statt.

2.    Die Fragestellung auf dem Stimmzettel lautet:

„Sind Sie dafür, dass die Untersuchung für ein neues Stadtviertel im Stadtwesten zwischen Büchenbach und Steudach (Erlangen West III) weitergeführt wird?

O Ja                                  O Nein“
(vgl. Anlage 1)

3.    Die Unterrichtung der Bürgerinnen und Bürger über den Gegenstand des Bürgerentscheids soll gemäß der Anlage 2 (einschließlich Karte, Anlage 2a) erfolgen.

4.    Der Antrag der ödp-Stadtratsgruppe Nr. 094/2018 vom 21.06.2018 (vgl. Anlage 3) ist damit bearbeitet.

 


Der Stadtrat kann gemäß Art. 18a Abs. 2 Gemeindeordnung (GO) beschließen, dass über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt ein Bürgerentscheid stattfindet (sog. Ratsbegehren). Die Bauleitplanung und die städtebauliche Entwicklung gehören zum eigenen Wirkungskreis der Stadt.


In der Stadtratssitzung am 16. Mai 2018 hatte der Stadtrat zunächst mehrheitlich beschlossen, für den Bereich „Erlangen West III“ vorbereitende Untersuchungen für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme nach § 165 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) einzuleiten.

Mit dem Antrag der ödp Nr. 094/2018 vom 21.06.2018 wird nunmehr für den Tag der bayerischen Landtags- und Bezirkstagswahl am 14. Oktober 2018 die Durchführung eines Bürgerentscheides im Wege eines Ratsbegehrens beantragt. Auf die beigefügte Anlage 3 wird verwiesen.

Als Tag des Bürgerentscheids wird vom Stadtrat ein Sonn- oder Feiertag festgesetzt (vgl. § 15 Abs. 1 und 2 der Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in Erlangen (BBS)). Findet der Bürgerentscheid zusammen mit einer Wahl des bayerischen Landtages statt, ist hierfür eine Genehmigung des Bayerischen Staatsministerium des Inneren und für Integration erforderlich (Art. 10 Abs. 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG)). Der Termin 14.10.2018 steht daher unter dem Vorbehalt dieser Genehmigung.

 

Nach § 22 Abs. 1 BBS entscheidet der Stadtrat über die Gestaltung der Stimmzettel. Gemäß § 22 Abs. 2 BBS enthält der Stimmzettel nur die Fragestellung des Bürgerentscheids.

Gleichzeitig mit der Abstimmungsbenachrichtigung werden die Bürgerinnen und Bürger über Gegenstand und Durchführung des Bürgerentscheids schriftlich unterrichtet (§ 21 BBS).

 

Bei dem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinn entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 10 v. H. der ca. 85.000 Stimmberechtigten der Stadt Erlangen beträgt (Art. 18a Abs. 12 Satz 1 GO).

 

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

              werden nicht benötigt

              sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                    sind nicht vorhanden


Anlagen:       
1.         Stimmzettel zum Bürgerentscheid

2.         Information der Bürgerinnen und Bürger zum Bürgerentscheid

2a.       Karte zur Information zum Bürgerentscheid

3.         ödp-Antrag Nr. 094/2018