Betreff
"Erlanger Ehrenkodex" - Fraktionsantrag Nr. 015/2017 der ÖDP;
Verhaltensempfehlungen für die Annahme von Geschenken für ehrenamtliche Stadtratsmitglieder
Vorlage
13/259/2018
Aktenzeichen
OBM/14
Art
Beschlussvorlage

1.      Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.

2.      Der Fraktionsantrag Nr. 015/2017 der ÖDP vom 31.01.2017 ist damit bearbeitet.

3.      Den „Verhaltensempfehlungen für die Annahme von Geschenken für ehrenamtliche Stadt- ratsmitglieder“ (Anlage 1) wird zugestimmt.

 


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

 

Parteispenden (Ziffern 1 und 2 des Fraktionsantrags):

 

Mit o. g. Fraktionsantrag wird beantragt, dass der Oberbürgermeister Gespräche mit den im Erlanger Stadtrat vertretenen Parteien führen und diese zur Unterzeichnung eines „Erlanger Ehrenkodex“ aufrufen möge. Ziel soll die Veröffentlichung aller Firmen- bzw. gewerblichen Spenden sein. Bei einem eingegangenen Spendenbetrag ab 1.500,- € wären diese Spenden zudem besonders bei der Beschlussfassung in den betroffenen Gremien zu nenne.

 

Die Rechtslage zum Thema Parteispenden stellt sich wie folgt dar:

Nach § 25 Abs. 1 des Parteiengesetzes (PartG) sind Parteien berechtigt, Spenden anzunehmen. Sofern diese Spenden 10.000,- € Gesamtwert im Kalenderjahr (Rechnungsjahr) übersteigen, sind sie unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe im Rechenschaftsbericht der jeweiligen Partei anzugeben. Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50.000,- € übersteigen, sind dem Bundestagspräsidenten unverzüglich anzuzeigen. Dieser veröffentlicht die Zuwendung unter Angabe des Spenders zeitnah als Bundestagsdrucksache (§ 25 Abs. 3 PartG). Dies gilt für Spenden von Privatpersonen und von Firmen gleichermaßen. Das Parteispendenrecht ist vom zuständigen Bundesgesetzgeber damit abschließen geregelt. Eine Veröffentlichungspflicht für Spenden von 10.000,- € und darunter existiert nicht.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass als Empfänger der Spenden die Parteien fungieren, die rechtlich von den im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Gruppen zu unterscheiden sind. Der Ausweis etwaiger Parteispenden bzw. die Behandlung von etwaigen Spenden in den Gremien stellt im Übrigen keine kommunale Aufgabe dar (Art. 57 GO).


 

Korruptionsgefährdungsanalyse (Ziffer 3 des Fraktionsantrags)

 

Die Neufassung der Korruptionsgefährdungsanalyse wurde dem Revisionsausschuss in seiner Sitzung am 25.10.2017 zur Kenntnis gebracht und der diesbezügliche Teil des Fraktionsantrags bereits abschließend bearbeitet.

 

 

Verhaltensempfehlungen für die Annahme von Geschenken für ehrenamtliche Stadtratsmitglieder:

 

Unter dem Begriff „Ehrenkodex“ wurden in mehreren anderen Städten die Bemühungen zusammengefasst, Verhaltensregeln für ehrenamtliches Stadtratsmitglieder zu entwickeln. Aus diesem Grund hat der Ältestenrat in seiner Sitzung am 17.07.2017 beschlossen, dass ein Vorbereitungsgremium zur Erarbeitung eines „Erlanger Ehrenkodex“ mit Vertretern aller interessierten Fraktionen und Gruppen unter Federführung des Revisionsamtes gebildet werden soll.

 

Dieses Gremium hat dreimal getagt. Es wurde deutlich, dass zwar Verhaltensregeln aufgestellt werden können, die Überwachung und Ahndung jedoch Probleme aufwerfen würde, da keine Rechtsgrundlage hierfür vorhanden ist. Aus diesem Grund wurden vom Rechtsamt Bedenken gegen einen umfassenden „Erlanger Ehrenkodex“ vorgebracht.

 

Rechtlich möglich ist es jedoch, Verhaltensempfehlungen für ehrenamtliche Stadtratsmitglieder bzgl. der Annahme von Geschenke zu entwickeln. Dies ist auch deswegen sinnvoll, weil seit dem 01.09.2014 der Gesetzgeber mit dem neu geschaffenen § 108e StGB die Abgeordnetenbestechung strafrechtlich deutlich verschärft hat. Dieser Straftatbestand gilt seitdem auch für kommunale Mandatsträger.

 

Im o. g. Vorbereitungsgremium haben sich die Vertreterinnen und Vertreter von CSU, SPD, Grüne Liste und ÖDP am 23.04.2018 dafür ausgesprochen, Verhaltensempfehlungen zur Annahme von Geschenken einzuführen. Diese Verhaltensempfehlungen sind der beigefügten Anlage 1 zu entnehmen und sollen den ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern Orientierung bei der Mandatsausübung bieten. Die Verwaltung hat sich bei den erarbeiteten „Verhaltensempfehlungen für die Annahme von Geschenken für ehrenamtliche Stadtratsmitglieder“ an den Empfehlungen von Transparency International und den von der Stadt Nürnberg geltenden Verhaltensempfehlungen orientiert.

 

Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beurteilung, ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt oder nicht, alleine den Strafverfolgungsbehörden obliegt und auch bei Beachtung der empfohlenen Verhaltensweisen nicht zwangsläufig eine Strafbarkeit ausgeschlossen werden kann. Umfassende Rechtsprechung zu § 108e StGB ist bisher nicht bekannt.

 

 

Haushaltsmittel

              werden nicht benötigt

              sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                    sind nicht vorhanden


Anlage 1:     Verhaltensempfehlungen für die Annahme von Geschenken für ehrenamtliche
Stadtratsmitglieder