1. Die Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Erlangen
    (Anlage 1, Entwurf vom 25.06.2018) wird hiermit beschlossen.
  2. Die Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Erlangen
    (Anlage 2, Entwurf vom 25.06.2018) wird hiermit beschlossen.

 


Zu Antrag 1:

      1.   Ausgangslage

      Die aktuelle Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Erlangen ist aus dem Jahr 2009 und wurde zuletzt 2017 geändert aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung ausbeuterischer Kinderarbeit bei der Grabsteinherstellung.

      Aufgrund zahlreicher inhaltlicher und redaktioneller Änderungen ist eine Neufassung der Bestattungs- und Friedhofssatzung erforderlich geworden.

 

2.    Neuregelungen:

 

a)    Nutzungsrecht der Erlanger Friedhöfe

Im Rahmen der Daseinsvorsorge soll nicht nur denjenigen eine Bestattung in Erlangen ermöglicht werden, die in der Stadt ihren Wohnsitz hatten, sondern auch für hier lebende bestattungspflichtige Angehörige die Möglichkeit eröffnet werden, Verstorbene in ihrer Nähe auf einem der Erlanger Friedhöfe bestatten zu lassen. Der Bezug zur Stadtgesellschaft und zum jeweiligen Friedhofssprengel wird dabei dadurch hergestellt, dass Erlangen letzter Hauptwohnsitz der/des Verstorbenen bzw. aktueller Hauptwohnsitz der/des Bestattungspflichtigen sein muss. Lediglich nach Verfügbarkeit kann auch eine Grabstätte auf einem anderen Erlanger Friedhof erworben werden (§ 1 Abs.3, § 4 Abs.2).

 

Ansonsten ist der Graberwerb für verstorbene Personen, die keinen aktuellen Bezug zur Stadt Erlangen haben und deren Bestattungspflichtige ebenfalls nicht im Stadtgebiet Ihren Hauptwohnsitz haben, grundsätzlich im Westfriedhof möglich.


 

Eine Bestattung in einem Urnengrab am Baum oder im Beet sowie in einer islamischen Grabstätte des Westfriedhofes ist hiervon allerdings wegen der insoweit nur beschränkten Kapazitäten ausgenommen (§ 4 Abs.3).

 

Für Erdgräber, die positiv zum Gesamteindruck der Friedhöfe beitragen, aber immer weniger nachgefragt werden, wird ein weiterer Ausnahmetatbestand eingerichtet, der eine Vergabe über das allgemeine Nutzungsrecht hinaus möglich macht (§ 2 Abs.4).

 

b)    Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen

Die für Gewerbetreibende erforderliche Zulassung für gewerbliche Tätigkeiten auf den Erlanger Friedhöfen wird bereits jetzt durch einen sogenannten Berechtigungsschein nachgewiesen. Um auf den Friedhöfen Tätigkeiten zu unterbinden, die den hierfür erforderlichen Qualitätskriterien nicht genügen oder die ohne Berechtigungsschein erfolgen, wird eine Verpflichtung eingeführt, den Berechtigungsschein bei entgeltlichen Arbeiten auf dem Friedhof stets mitzuführen und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen (§ 7 Abs.6).

 

c)    Definition der Bestattungspflichtigen

Die Aufzählung der Bestattungspflichtigen wird entsprechend der abschließenden Regelung in Art. 15 des bayerischen Bestattungsgesetzes angepasst (§ 8 Abs.2).

 

d)    Frist für Beisetzung von Amts wegen

Insbesondere bei Urnenbestattungen fallen oft mehrmonatige Aufbewahrungszeiten an, da nach erfolgter Einäscherung die Beisetzung der Urne nicht durch die Bestattungspflichtigen terminiert wird. Daher wird für alle Bestattungsarten erstmals eine Frist vorgegeben, nach der eine Beisetzung von Amts wegen auf Kosten der Bestattungspflichtigen erfolgt (§ 8 Abs.4).

 

e)    Regelungen zur Umweltverträglichkeit

Neu eingeführt wird in § 9 eine Regelung zur Umweltverträglichkeit, die zum einen die bereits bestehende Regelung zur Sargausstattung aufgreift und zum anderen zusätzlich für Urnen und Überurnen die Verwendung von biologisch abbaubarem Material vorschreibt, wenn sie in der Erde beigesetzt werden. In Urnennischen u.Ä. soll die Verwendung nicht biologisch abbaubarer Urnen nach wie vor möglich sein, damit den Angehörigen bei der Beisetzung einer weiteren Urne eine bereits zuvor beigesetzte Urne in unverändertem Zustand erscheint.

 

Zudem werden Erdbestattungen chemisch konservierter Leichen aus Umweltverträglichkeitsgründen ausgeschlossen.

 

f)     Änderung der Mindestruhezeiten für Urnenbestattungen

Das Verhältnis von Sargbestattungen zu Urnenbestattungen hat sich immer mehr in Richtung letzterer entwickelt. Um der steigenden Nachfrage nach Urnenbestattungen entsprechen zu können, wird die Mindestruhezeit in diesen Fällen auf 10 Jahre verkürzt. So kann eine frühere Neubelegung der Urnengräber erreicht werden (§ 11).

 

g)    Einzelgrabstätten

Bei Einzelgrabstätten wird eine Urnenzubestattung nicht mehr zugelassen (§ 16). Eine Urnenbeisetzung ist bei dieser Grabform aus Gründen der Kapazität und der niedrig kalkulierten Gebühren nicht möglich.

 

h)    Erwerb des Nutzungsrechtes

Durch die Neuaufnahme von § 19 Abs.7 wird verdeutlicht, dass das Nutzungsrecht erst dann auf den Nutzungsberechtigten übergeht, wenn die entsprechenden Grabnutzungsgebühren beglichen sind. Zusätzlich wird in Abs. 8 klargestellt, dass zunächst bereits insgesamt angefallene Gebühren beglichen werden müssen, bevor weitere Gebührentatbestände entstehen können. Eine Grabmalgenehmigung oder eine Zubestattung in einer bestehenden Grabstätte ist daher vorher nicht möglich.

 

 

Schließlich werden einige redaktionelle Änderungen aufgrund von geänderten Begrifflichkeiten eingearbeitet (z.B. Trauerhalle statt Aussegnungshalle und Seniorenheim statt Altenheim).

 

In Anlage 3 sind in einer synoptischen Darstellung die bisherige und die neue Fassung gegenübergestellt.

 

Zu Antrag 2:

 

1.    Ausgangslage

 

Zuletzt wurde in 1994 eine Anpassung der Gebühren in der Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofsatzung der Stadt Erlangen durchgeführt. Zwischenzeitlich sind lediglich neu eingeführte Gebührentatbestände aufgenommen worden. (z. B. Grabgebühr für islamische Gräber in 2009). Bereits im Jahr 2015 wurde durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband darauf hingewiesen, dass für den Bereich der Grabnutzungsgebühren im Wesentlichen eine Kostendeckung erreicht wird, so dass sie grundsätzlich belassen werden können. Bei den Bestattungsgebühren erschien der Kostendeckungsgrad „bei weitem nicht ausreichend“. Daher wurde eine pauschale prozentuale Anhebung vorgeschlagen. Ferner wurde empfohlen, die Leichen- und Trauerhallen als kultureller Bestandteil der Friedhöfe trotz Unterdeckung zu erhalten.

 

2.    Begründung

 

Um den Kostendeckungsgrad besonders im Bereich der Bestattungsgebühren zu erhöhen, wie es vom Kommunalen Prüfungsverband gefordert wurde, ist ein Neuerlass der Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung erforderlich geworden.

 

      a) Grabnutzungsgebühren

Die Grabnutzungsgebühren bleiben größtenteils unverändert. Dabei wird auch berücksichtigt, dass bei Erdgräbern (ausgenommen Urnenkammern) die Grabrechtsinhaber die Kosten der Bepflanzung und Pflege der Grabstätte selbst übernehmen und damit entscheidend zum gärtnerischen Gesamteindruck des Friedhofs beitragen.

So werden die Gebühren bei Familiengräbern und Kindereinzelgrabstätten nicht erhöht.

Die Gebühren für Einzelgrabstätten (§ 5 Abs.1a) werden den Gebühren für Kindereinzelgrabstätten angepasst. Die Zusatzgebühren für Familiengrabstätten mit mehr als vier Grabplätzen (§ 4 Abs. 2 alt) entfallen, da diese Grabstätten nicht mehr angeboten werden.

Bei den Urnengräbern (ausgenommen Urnenstelen und Urnenerdgräber) wird die Gebühr jedoch angehoben, da die Nachfrage nach diesen Bestattungsarten ständig zunimmt und dadurch der der Stadt hier obliegende gestalterische und pflegerische Aufwand steigt, da diese Grabformen nicht von den Grabrechtsinhabern gepflegt werden.

 

Die Gebühren für islamische Grabstätten werden angehoben und den anderen Grabstätten (günstigste Familiengrabstätte) im Betrag angepasst. Diese Grabstätten liegen auf einem gesondert ausgewiesenen Gebiet im Westfriedhof. Das neue zweite Feld wurde im Jahr 2017 in Eigenleistung von der Friedhofsverwaltung unter Beachtung der religiösen Vorschriften angelegt.

Neu aufgenommen als Gebührentatbestand wird die Anonyme Erdbestattung.

 

b) allgemeine Bestattungsgebühren

Im Bereich der (allgemeinen und besonderen) Bestattungsgebühren werden die Beträge überwiegend um ca. 10 % angehoben. Die Gebühren für die Trauerhallennutzung werden im Gegensatz dazu erstmals gesenkt, um eine verstärkte Nutzung der Einrichtungen zu fördern.


 

 

In § 6 Abs. 1 werden die Tatbestände zu den Ziffern e und f (Benutzen der sonstigen Friedhofseinrichtung) in Abs. 2 weitergehend konkretisiert. Zusätzlich wird zur Klarstellung in Abs. 3 darauf hingewiesen, dass die genannten Gebühren als Pauschale auch bei nur teilweiser Inanspruchnahme erhoben werden.

 

c) sonstige Gebühren

Mit der Erweiterung in § 8 Abs. 3 a und b) wird im Rahmen der Verhältnismäßigkeit dem Umstand Rechnung getragen, dass externe Gewerbetreibende, die nur einmal im Jahr auf Erlanger Friedhöfen tätig werden, eine ermäßigte Gebühr zahlen müssen.

 

Schließlich werden an mehreren Stellen auch in der Gebührensatzung redaktionelle Änderungen durch entsprechend angepasste Bezeichnungen in der Friedhofssatzung eingebracht
(z. B. Trauerhalle statt Aussegnungshalle, Entnahme statt Entfernen einer Urne).

 

In Anlage 4 sind in einer synoptischen Darstellung die bisherige und die neue Fassung der Gebührensatzung gegenübergestellt.

 

In der AG Friedhöfe am 19.03.2018 wurden die wesentlichen Punkte der geplanten Neufassung der Bestattungs- und Friedhofssatzung, sowie die grundlegenden Änderungen der Gebührensatzung der Stadt Erlangen erörtert. Die in der AG Friedhöfe gewünschte Aufstellung für das vergangene Jahr, die die Auswirkungen der Gebührenerhöhung für die verschiedenen Grabarten in Relation zu den Mengen der vergebenen Grabarten darstellt ist in Anlage 5 beigefügt.

 


Anlagen:        1.         Entwurf der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Erlangen

vom 25.06.2018

2.         Entwurf der Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Erlangen vom 25.06.2018

                        3.         Synoptische Darstellung Bestattungs- und Friedhofssatzung

4.         Synoptische Darstellung Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung

5.         Aufstellung Auswirkungen der Gebührenerhöhung