Betreff
Überlagerung Vorkaufsrechtssatzung Nr. 6 mit der Vorkaufsrechtssatzung Nr. 1 vom 28.11.1978
Vorlage
611/238/2018
Aktenzeichen
VI/61
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


 

Der Stadtrat Erlangen hat am 16.05.2018 die Vorkaufsrechtssatzung Nr. 6 über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 (1) Nr. 2 BauGB beschlossen (611/222/2018).

 

Die Vorkaufsrechtssatzung steht im Zusammenhang mit der beabsichtigten Siedlungsentwicklung zwischen Bimbach und Rittersbach. In gleicher Sitzung hat der Stadtrat Erlangen die Einleitung vorbereitender Untersuchungen für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme beschlossen (611/220/2018). 

 

Aus dem Stadtrat gab es Fragen zur Überlagerung der Vorkaufsrechtssatzungen Nr. 1 und Nr. 6. Hierzu wird mitgeteilt:

 

Die Vorkaufsrechtssatzung Nr. 6 überlagert in Teilen die Vorkaufsrechtssatzung Nr. 1 vom 28.11.1978. 

 

Für etwa 75 % des Bereichs der Vorkaufsrechtssatzung Nr. 6 gab es bereits ein Vorkaufsrecht durch die Vorkaufsrechtssatzung Nr. 1.

 

Für lediglich etwa 25 % des Bereichs der Vorkaufsrechtssatzung Nr. 6 wird ein neues Vorkaufsrecht begründet.

 

Sind im Falle der Ausübung eines Vorkaufsrechts Voraussetzungen für mehr als einen Vorkaufsrechtstyp gegeben und besteht kein spezialgesetzlich zwingender Vorrang eines Typs, kann die Gemeinde nach ihrem Ermessen eine Rechtsgrundlage zur Ausübung des Vorkaufsrechts auswählen.

 

 


Anlagen:        Überlagerung Vorkaufsrechtssatzung Nr. 6 mit der

                       Vorkaufsrechtssatzung Nr. 1 vom 28.11.1978