Betreff
Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen; Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Höhe der Zinsen nach § 238 AO
Vorlage
202/004/2018
Aktenzeichen
II/202
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


Ausgangslage:

Für Steuernachforderungen und Steuererstattungen sind nach den Vorschriften der §§ 233a, § 239 AO Zinsen zu erheben. Diese betragen für jeden Monat ein halbes Prozent (§ 238 Abs. 1 AO).

 

Der Bundesfinanzhof zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsen von 0,5% pro Monat (6,0% pro Jahr) für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 (Beschluss des BFH vom 25.04.2018, Az.: IX B 21/18).

 

Das Bundesverfassungsgericht wird sich voraussichtlich noch im Jahr 2018 mit zwei Verfassungsbeschwerden befassen zu der Frage, ob der gesetzliche Zinssatz des § 238 Abs. 1 AO mit 0,5% für jeden Monat für Verzinsungszeiträume nach dem 31.12.2009 bzw. nach dem 31.12.2011 verfassungswidrig ist (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17).

 

Der 3. Senat des BFH wiederum hat am 09.11.2017 entschieden, dass Nachforderungszinsen in der gesetzlichen Höhe für in das Jahr 2013 fallende Verzinsungszeiträume weder gegen Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot verstoßen (III R 10/16).

 

Der Gesetzgeber hat bisher nichts unternommen, die in § 238 Abs. 1 AO geregelte gesetzliche Höhe der Zinsen (bei der dauerhaften Verfestigung des Niedrigzinsniveaus) herab zu setzen.

 

Es ist davon auszugehen, dass es aufgrund des BFH-Beschlusses vom 25.04.2018 massenhaft zu Widersprüchen gegen die Festsetzungsbescheide über Nachzahlungszinsen kommen wird. Mit dem Widerspruch werden regelmäßig die Nachforderungszinsen angefochten. Erstattungszinsen jedoch wären bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestandskräftig und könnten bei einem geänderten Zinssatz nicht mehr berichtigt werden. Erstattete Zinsen wären „verloren“.

 

Handlungsempfehlung Deutscher Städtetag

 

Der Deutsche Städtetag hat am 30.05.2018 folgende Handlungsempfehlung herausgegeben:

 

„Für den Bereich der Gewerbesteuer wird aufgrund der potenziell hohen Fallzahlen eine vorläufige Festsetzung nach § 165 Abs. 1 AO i.V.m. § 239 Abs. 1 AO von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen (§§ 233a, 238 AO) für Veranlagungszeiträume nach dem 31.12.2009 empfohlen.

Eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) sollte im Regelfall nicht gewährt werden, um mit Blick auf die Haushaltswirkungen einen Gleichlauf bei Erstattungs- und Nachzahlungszinsen sicherzustellen. Härtefallregelungen bleiben unberührt. Eine Vorläufigkeitserklärung kann auch noch im Widerspruchsverfahren dem Bescheid hinzugefügt werden. Alternativ kann mit Zustimmung des Pflichtigen die Entscheidung über den Widerspruch bis zu einer höchstrichterlichen Klärung aufgeschoben werden.“
In der Zwischenzeit hat sich auch die Finanzverwaltung zum weiteren Vorgehen in dem BMF-Schreiben vom 14.06.2018 positioniert: die Finanzverwaltung wird für Verzinsungszeiträume nach dem 01.04.2015 auf Antrag generell Aussetzung der Vollziehung gewähren. Der Deutsche Städtetag sieht jedoch keine Veranlassung die bisherige Handlungsempfehlung (siehe oben) zu veränderung (Schreiben des Deutschen Städtetages vom 15.06.2018). Dieser Meinung schließen wir uns an.

 

Auswirkungen

 

Seit dem 11.06.2018 verschickte die Stadtkämmerei entsprechend der Handlungsempfehlung des Deutschen Städtetages Gewerbesteuerbescheide, die hinsichtlich der Festsetzung der Zinsen vorläufig sind.

 

Seit dem 10.07.2018 wird auf den flächendeckenden Vorläufigkeitsvermerk verzichtet. Wie die meisten anderen Kommunen auch werden nur die mit Widerspruchsbescheid angegriffenen Zinsbescheide mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen. Bei den Erstattungszinsen gebe es keine „Verböserung“.

Festgesetzte und vereinnahmte Nachzahlungszinsen sind ggf. zurückzuzahlen (Mindereinnahmen bei Sachkonto 469201).

 

Entscheidungen über eingegangene und noch eingehenden Widersprüche werden bis zu einer abschließenden Klärung der Zinshöhe mit Zustimmung der Steuerpflichtigen aufgeschoben.

 

Die finanziellen Auswirkungen können nicht abgeschätzt werden. Diese sind abhängig davon, welcher Zinssatz zukünftig gilt, und vor allem, ab welchem Zeitpunkt dieser anzuwenden ist (Übergangsregelung, Rückwirkung?), und selbstverständlich davon, ob Sachverhalte auftreten, die die Festsetzung von Erstattungs- oder Nachzahlungszinsen auslösen.

 

 


Anlagen: