Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.
In 2016 hatte die Verwaltung den Stadträtinnen und
Stadträten eine Handreichung zu Art. 49 Bayerische Gemeindeordnung (GO) –
Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung – übergeben. Diese Handreichung wurde
nunmehr aufgrund der Änderung des Art. 49 GO vom 15. Mai 2018 (insbesondere Erweiterung des Tatbestands der
persönlichen Beteiligung) überarbeitet und wird in Anlage beigefügt.
Art. 49 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GO nimmt nunmehr Bezug auf den Angehörigenbegriff des Art. 20 Abs. 5
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG), was zu einer Änderung des
betroffenen Personenkreises führt. Einerseits wird dieser Personenkreis um
Verlobte und Ehegatten der Geschwister eines Gemeinderatsmitglieds erweitert,
andererseits fallen verschwägerte
Onkel und Tanten bzw. Neffen und Nichten nicht mehr unter die Vorschrift (vgl.
Schaubild unten).
Neu ist zudem, dass Pflegeeltern und Pflegekinder unter die Vorschrift fallen.
Auch zählen nunmehr – anders als vorher – Ehegatten und Verschwägerte nach Auflösung oder Scheidung weiterhin zu den Angehörigen.
Eine persönliche Beteiligung liegt jetzt auch vor, wenn der Beschluss einer von dem Gemeinderatsmitglied vertretenen „sonstigen Vereinigung“ einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Das ist insbesondere der Fall bei Gemeinderatsmitgliedern, die folgende Vereinigungen vertreten:
- nicht rechtsfähige Vereine
- Bürgerbegehren
- Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts
- Offene Handelsgesellschaft
Schaubild:
Quelle Schaubild: BayGT
Anlage: Handreichung