Betreff
Bundeserstattung der Leistungen "Bildung und Teilhabe" 2017
Vorlage
50/115/2018
Aktenzeichen
V/50/WM021 T.2442
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


Die Leistungen „Bildung und Teilhabe“ werden eigenverantwortlich von den Kommunen ausge-
führt; die Kosten dieser Leistungen werden für die Empfänger/innen von Leistungen nach dem
SGB II (Sozialgesetzbuch II) und dem BKGG (Bundeskindergeldgesetz) den Kommunen vom Bund erstattet. Aus verfassungsrechtlichen Gründen erfolgt die Erstattung über die KdU (Kosten der Unterkunft) – Beteiligung: die Erstattungsleistungen werden vom Bund an die Länder und von den Ländern an die Kommunen weiterverteilt.

Der Bund erlässt jährlich eine sog. Bundesbeteiligungsfeststellungsverordnung (BBFestV), in der die erforderliche Erhöhung der KdU-Bundesbeteiligung für jedes Bundesland gesondert und nach landesweiter Spitzabrechnung ausgewiesen wird. Mit dieser Vorgehensweise soll sichergestellt werden, dass jedes Bundesland vom Bund ausreichend Erstattungsmittel erhält und das Land den Kommunen die tatsächlich aufgewendeten Kosten erstatten kann.

Im Jahr 2017 wurden für die BuT-Leistungen in Bayern zunächst 3,6 Prozentpunkte KdU und für das Jahr 2018 werden 3,7 Prozentpunkte KdU abgerufen

Zum 01.01.2018 wurde die Änderung des AGSG beschlossen: demnach wird die Bundesbeteili-gung an den KdU künftig vom Freistaat Bayern interkommunal umverteilt. Ziel dieser neuen Rege-lung ist, dass die Umverteilung der Bundesmittel einer Spitzabrechnung sehr nahe kommt. Diese Umverteilung erfolgt einmal jährlich rückwirkend, bezogen auf das Vorjahr. Erstmals findet die Umverteilung für das Jahr 2017 im Kalenderjahr 2018 statt.

Entgegen den ursprünglichen Planungen wird die Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2018 (BBFestV 2018) voraussichtlich erst im September 2018 verabschiedet. Grund für die zeitliche Verschiebung sind Datenprobleme in gemeinsamen Einrichtungen (Jobcentern) bei den Dezemberdaten 2017, die zunächst behoben werden müssen.

Vor Erlass dieser Verordnung kann auch keine innerbayerische Verteilung der Mittel erfolgen. Die Verwaltung hofft, dass die Verteilung noch im laufenden Kalenderjahr 2018 erfolgen kann, da im Haushalt 2018 mit Einnahmen aus der Bundeserstattung für die Aufwendungen in 2017 in Höhe von ca. 850.000 € kalkuliert wurde (vgl. Mitteilung zur Kenntnis Nr. 50/098/2017).


Anlagen: