Betreff
Neubau einer Erschließungsstraße zur 4-fach Schulsporthalle, Kletter- und Familienzentrum, Multifunktionsfläche und Parkplatz an der Hartmannstraße
hier: Bebauungsplanersetzender Beschluss nach § 125 Abs. 2 BauGB
Vorlage
611/231/2018
Aktenzeichen
VI/61
Art
Beschlussvorlage

Die Erschließungsanlage „Erschließungsstraße zur 4-fach-Schulsporthalle, Kletter- und Familienzentrum, Multifunktionsfläche und Parkplatz an der Hartmannstraße“ (siehe Anlage 1 und 2) entspricht den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen und kann auf der Grundlage des § 125 Abs. 2 BauGB hergestellt werden. 

 


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Östlich der Hartmannstraße soll eine 4-fach-Schulsporthalle, ein Kletter- und Familienzentrum, eine Multifunktionsfläche (u.a als Festplatz) und ein Parkplatz entstehen (Stadtratsbeschluss Nr. 242/259/2018 zur Vorplanung nach DABau vom 16.05.2018).

Für die Erschließung der vorgenannten zukünftigen Nutzungen ist die Herstellung einer öffentlichen Erschließungsstraße erforderlich. Grundlage der Vorplanung (Beschluss 20.02.2018; 613/163/2018) für die Erschließungsstraße ist der vorgenannte derzeitige Stand des Masterplans, der die Flächenaufteilung für dieses Gelände vorgibt. Er lag der öffentlichen Auslegung zur Information bei (siehe Anlage 3).

Gegenstand dieser Beschlussfassung ist die öffentliche Erschließungsstraße, die im Lageplan (Anlage 1) farblich dargestellt ist.

 

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Nach § 125 Abs. 1 BauGB setzt die Herstellung von Erschließungsanlagen einen Bebauungsplan voraus. Im vorliegenden Fall befindet sich der Bereich der geplanten Erschließungsmaßnahme jedoch nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so ist gemäß § 125 Abs. 2 BauGB ein bebauungsplanersetzender Beschluss dahingehend zu fassen, dass die endgültig herzustellende Erschließungsanlage den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entspricht. Dies beinhaltet die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange.

 

Der bebauungsplanersetzende Beschluss gemäß § 125 Abs. 2 BauGB bildet ferner auch die Grundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen.

 

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Ziele der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB

Aufgrund der bereits vorhandenen Nutzung werden Belange der Raumordnung durch die Maßnahme nicht berührt.

 

Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind im Flächennutzungsplan

2003 der Stadt Erlangen beachtet. Das Plangebiet ist im wirksamen Flächennutzungsplan als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Festplatz dargestellt. Die geplante Straße dient ebenso zur verbesserten Erschließung des verbleibenden Festplatzes.


Allgemeine Planungsgebote gemäß § 1 Abs. 5 bis 6 BauGB


Entgegenstehende Belange des dargestellten Katalogs sind nicht ersichtlich.

Die Baumaßnahme trägt gleichfalls einer geordneten und nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dahingehend Rechnung, dass die ordnungsgemäße Erschließung und Ver- und Entsorgung der künftigen Anliegergrundstücke (Anlage 3) langfristig gesichert wird. Die erstmalige Herstellung soll im dargestellten Umfang (Anlage 1) tlw. als Mischverkehrsfläche entstehen, so dass mit dieser Vorgehensweise der schonende und sparsame Umgang mit Grund und Boden sichergestellt wird.

Folgende Belange des Umweltschutzes werden berührt und sind ggf. zu beachten:

·         Bei der Umsetzung sind die in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung aufgezählten Maßnahmen zu berücksichtigen.

 

·         Die Erhöhung der Verkehrsgeräuschimmissionen  auf der Hartmannstraße sind mit weniger als 1dB(A) als gering einzustufen. Schallschutzmaßnahmen sind daher nicht erforderlich. 


Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit

 

Die Pläne (Anlage 1, 2, 3) haben vom 3.4.2018 bis einschließlich 20.4.2018 öffentlich ausgelegen. Bis zum Ende der Auslegungsfrist wurden keine Stellungnahmen von der Öffentlichkeit vorgebracht. Darüber hinaus liegen keine weiteren Erkenntnisse zu privaten Belangen vor, welche durch die geplante Erschließungsstraße betroffen werden.


Fazit

Die in der Anlage 1 und 2 dargestellte Erschließungsstraße entspricht den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB formulierten Anforderungen und kann somit hergestellt werden.

 

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

              werden nicht benötigt

              sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                    sind nicht vorhanden


Anlagen:        Anlage 1: Lageplan mit Abgrenzung

                        Anlage 2: Erschließungsstraße mit Querschnitten

Anlage 3: Masterplan