Betreff
Berichtsantrag der SPD Fraktion Nr. 37/2018 vom 8.3.2018 bzgl. Dieselfahrverbote
Vorlage
614/083/2018
Aktenzeichen
VI/61
Art
Beschlussvorlage

Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.
Der Fraktionsantrag Nr. 37/2018 ist abschließend bearbeitet.


Mit Fraktionsantrag vom 8.3.2018 (Anlage 1) weist die SPD Stadtratsfraktion auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.2.2018 bzgl. Fahrverbote für Dieselautos hin (Anlage 2) und bittet die Verwaltung um einen Bericht, was das Urteil für Erlangen bedeuten kann.

Nach Beteiligung des Rechts- und des Umweltamtes als zuständige städtische Fachdienststellen kann die Verwaltung folgende Ausführungen zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts machen:

Nach § 45 Abs. 1 Ziffer 5 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie u. a. zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen. Eine Aussage, ob die zulässigen Grenzwerte im Stadtgebiet Erlangen eingehalten werden, hat das Umweltamt als zuständige Fachdienststelle zu treffen.

Stellungnahme Umweltamt:

"Auf Grundlage des Antrages der SPD wurde Amt 31 um Stellungnahme zu den NO2-Werten im Stadtgebiet, deren Auswirkungen und mögliche Maßnahmen zur Reduzierung gebeten.

NO2-Werte im Stadtgebiet

Für den Ballungsraum N, FÜ, ER wurde im Jahr 2004 ein Luftreinhalteplan gemäß § 47 BImSchG aufgestellt. Zuständig für die Feststellung der Überschreitung festgelegter Immissionsgrenzwerte, die zu einer Aufstellung oder Fortschreibung des Luftreinhalteplans gemäß § 47 BImSchG verpflichtet, ist das Landesamt für Umwelt in Bayern. Grundlage hierfür ist die 39. BImSchV, in der sowohl Immissionswerte wie auch Vorschriften zur Art und Ort der Ermittlung formuliert sind. Die Immissionswerte werden in Bayern landesweit über das Lufthygienische Landesüberwachungssystem Bayern (LÜB) – ein Messnetz aus über 50 Messstationen – ermittelt. In Erlangen liegen auf Basis dieses LÜB Messnetzes keine Erkenntnisse vor, dass es zu Überschreitungen kommt. Erlangen ist daher nicht verpflichtet, neue Maßnahmen im Rahmen der Fortschreibung des Luftreinhalteplans gemäß § 47 BImSchG festzusetzen.

Unabhängig davon ist die Stadt Erlangen bestrebt kontinuierlich die Verbesserung der Luftsituation voranzutreiben. Hierfür wurden Berechnungen (Bericht „NO2 Berechnungen für Erlanger Straßen“ des IB Lohmeyer vom Februar 2018) an einzelnen Straßenzügen durchgeführt. Diese können jedoch nicht den Vorgaben der 39. BImSchV entsprechen. D.h. auch bei berechneten NO2-Werten über 40µg/m³ ist Erlangen nicht zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans im Sinne des § 47 BImSchG verpflichtet.

Fazit: Erlangen ist zurzeit nicht verpflichtet, den Luftreinhalteplan gemäß § 47 BImSchG fortzuschreiben, in dem kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen, wie z.B. Dieselfahrverbote, festgelegt werden können.

Auswirkungen

„Studien zu den gesundheitlichen Wirkungen von Stickstoffdioxid belegen, dass diese chemische Verbindung vor allem als starkes Reizgas auf die Atemwege und Schleimhäute wirkt. Akut treten Husten und Atembeschwerden auf. Chronische Einwirkung kann zu Bronchitis, Störung der Lungenfunktion und Lungenschäden führen. Besonders empfindlich auf Atemwegsreizungen reagieren Kinder, ältere Menschen und Asthmatiker. Deutlich weniger reizend als Stickstoffdioxid wirkt Stickstoffmonoxid, das auch als natürlicher Botenstoff z. B. in Nervengewebe, Blutgefäßen und Immunsystem entsteht. Die Kenntnisse zu seinen gesundheitsschädlichen Wirkungen sind allerdings wesentlich schlechter als bei Stickstoffdioxid. Die epidemiologischen Untersuchungen unter Umweltbedingungen erfassen aber die Gesamtwirkung von Stickstoffoxiden und weiteren gleichzeitig auftretenden Schadstoffen. Wie bei allen Stoffen gilt, dass Schadwirkungen vor allem von der Konzentrationshöhe und der Dauer der Einwirkung abhängen.“ Quelle: http://www.stmuv.bayern.de/themen/luftreinhaltung/verunreinigungen/stickstoffoxide/index.htm

 

mögliche Maßnahmen zur Reduzierung:

Das wirksamste und schnellste Mittel gegen hohe NO2-Werte an straßennahen Messorten ist ein absolutes Dieselfahrverbot. Grundsätzlich sind alle Maßnahmen, die eine Stärkung des ÖPNV bzw. Rad- und Fußverkehrs fördern (P&R, P&Bike-Plätze, Erhöhung der Parkgebühren im Innenstadtbereich, Shuttelringbus in der Innenstadt, Förderung alternativer Antriebe) sinnvoll."

 
Einschätzung Rechtsamt:

Nach Prüfung des Rechtsamts ist festzuhalten, dass sich das Urteil ausschließlich mit beschränkten Fahrverboten von bestimmten Dieselfahrzeugen auseinandersetzt, die die Grenzwerte für Stickstoffoxide nicht einhalten. Da es aufgrund der Stellungnahme des Umweltamtes in Erlangen aber keine Grenzwertüberschreitungen bei Stickstoffoxiden (NO2) gibt, hat das Urteil des BVerwG für Erlangen keinerlei rechtliche Auswirkungen.

Resümee:

Nachdem im Stadtgebiet keine Grenzüberschreitungen bei Stickstoffoxiden existent sind, würde die o. g. Rechtsgrundlage des § 45 Abs. 1 Ziffer 5 StVO für das Ausweisen eines Fahrverbots einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung nicht standhalten.

Die vom Umweltamt empfohlenen Maßnahmen sind aus Sicht der Verwaltung sicherlich sinnvoll, lassen sich derzeit jedoch auf Grund fehlender Rechtsgrundlage nicht verwirklichen. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit besteht in den stark belasteten innerstädtischen Straßenzügen Neue Str. / Katholischer Kirchenplatz / Maximiliansplatz / westl. Hindenburgstr. und Henkestraße dennoch dringender Handlungsbedarf. Dieser Aspekt wurde im Verkehrsentwicklungsplan der Stadt Erlangen aufgegriffen, und es wurden zahlreiche Planfälle zur Entlastung der Innenstadt vom Durchgangsverkehr überprüft. Die Ergebnisse dieser Untersuchung und eine entsprechende Handlungsempfehlung der Verwaltung werden in Beschlussvorlage 613/190/2018/1 erläutert.

Wie oben bereits dargestellt, hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.2.2018 für Erlangen keine rechtlichen Auswirkungen.


Anlagen:        Fraktionsantrag Nr. 38/2018 (Anlage 1)
                        Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Anlage 2)