Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis
genommen.
Der Fraktionsantrag Nr. 37/2018 ist abschließend bearbeitet.
Mit Fraktionsantrag vom 8.3.2018 (Anlage 1) weist die SPD
Stadtratsfraktion auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.2.2018
bzgl. Fahrverbote für Dieselautos hin (Anlage 2) und bittet die Verwaltung um
einen Bericht, was das Urteil für Erlangen bedeuten kann.
Nach Beteiligung des Rechts- und des Umweltamtes als
zuständige städtische Fachdienststellen kann die Verwaltung folgende
Ausführungen zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts machen:
Nach § 45 Abs. 1 Ziffer 5 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung
bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung
des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche
Recht haben sie u. a. zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen. Eine
Aussage, ob die zulässigen Grenzwerte im Stadtgebiet Erlangen eingehalten
werden, hat das Umweltamt als zuständige Fachdienststelle zu treffen.
Stellungnahme Umweltamt:
"Auf
Grundlage des Antrages der SPD wurde Amt 31 um Stellungnahme zu den NO2-Werten
im Stadtgebiet, deren Auswirkungen und mögliche Maßnahmen zur Reduzierung
gebeten.
NO2-Werte im Stadtgebiet
Für den Ballungsraum N, FÜ, ER wurde im Jahr 2004 ein
Luftreinhalteplan gemäß § 47 BImSchG aufgestellt. Zuständig für die
Feststellung der Überschreitung festgelegter Immissionsgrenzwerte, die zu einer
Aufstellung oder Fortschreibung des Luftreinhalteplans gemäß § 47 BImSchG
verpflichtet, ist das Landesamt für Umwelt in Bayern. Grundlage hierfür ist die
39. BImSchV, in der sowohl Immissionswerte wie auch Vorschriften zur Art und
Ort der Ermittlung formuliert sind. Die Immissionswerte werden in Bayern
landesweit über das Lufthygienische Landesüberwachungssystem Bayern (LÜB) – ein
Messnetz aus über 50 Messstationen – ermittelt. In Erlangen liegen auf Basis
dieses LÜB Messnetzes keine Erkenntnisse vor, dass es zu Überschreitungen
kommt. Erlangen ist daher nicht verpflichtet, neue Maßnahmen im Rahmen der
Fortschreibung des Luftreinhalteplans gemäß § 47 BImSchG festzusetzen.
Unabhängig davon ist die Stadt Erlangen bestrebt
kontinuierlich die Verbesserung der Luftsituation voranzutreiben. Hierfür
wurden Berechnungen (Bericht „NO2 Berechnungen für Erlanger Straßen“
des IB Lohmeyer vom Februar 2018) an einzelnen Straßenzügen durchgeführt. Diese
können jedoch nicht den Vorgaben der 39. BImSchV entsprechen. D.h. auch bei
berechneten NO2-Werten über 40µg/m³ ist Erlangen nicht zur
Fortschreibung des Luftreinhalteplans im Sinne des § 47 BImSchG verpflichtet.
Fazit: Erlangen ist zurzeit nicht verpflichtet, den
Luftreinhalteplan gemäß § 47 BImSchG fortzuschreiben, in dem kurzfristig zu
ergreifende Maßnahmen, wie z.B. Dieselfahrverbote, festgelegt werden können.
Auswirkungen
„Studien zu den gesundheitlichen Wirkungen von Stickstoffdioxid belegen, dass diese chemische Verbindung vor allem als starkes Reizgas auf die Atemwege und Schleimhäute wirkt. Akut treten Husten und Atembeschwerden auf. Chronische Einwirkung kann zu Bronchitis, Störung der Lungenfunktion und Lungenschäden führen. Besonders empfindlich auf Atemwegsreizungen reagieren Kinder, ältere Menschen und Asthmatiker. Deutlich weniger reizend als Stickstoffdioxid wirkt Stickstoffmonoxid, das auch als natürlicher Botenstoff z. B. in Nervengewebe, Blutgefäßen und Immunsystem entsteht. Die Kenntnisse zu seinen gesundheitsschädlichen Wirkungen sind allerdings wesentlich schlechter als bei Stickstoffdioxid. Die epidemiologischen Untersuchungen unter Umweltbedingungen erfassen aber die Gesamtwirkung von Stickstoffoxiden und weiteren gleichzeitig auftretenden Schadstoffen. Wie bei allen Stoffen gilt, dass Schadwirkungen vor allem von der Konzentrationshöhe und der Dauer der Einwirkung abhängen.“ Quelle: http://www.stmuv.bayern.de/themen/luftreinhaltung/verunreinigungen/stickstoffoxide/index.htm
mögliche Maßnahmen zur Reduzierung:
Das wirksamste und schnellste Mittel gegen hohe NO2-Werte an straßennahen Messorten ist ein absolutes Dieselfahrverbot. Grundsätzlich sind alle Maßnahmen, die eine Stärkung des ÖPNV bzw. Rad- und Fußverkehrs fördern (P&R, P&Bike-Plätze, Erhöhung der Parkgebühren im Innenstadtbereich, Shuttelringbus in der Innenstadt, Förderung alternativer Antriebe) sinnvoll."
Einschätzung Rechtsamt:
Nach Prüfung des Rechtsamts ist festzuhalten, dass sich das
Urteil ausschließlich mit beschränkten Fahrverboten von bestimmten
Dieselfahrzeugen auseinandersetzt, die die Grenzwerte für Stickstoffoxide nicht
einhalten. Da es aufgrund der Stellungnahme des Umweltamtes in Erlangen aber
keine Grenzwertüberschreitungen bei Stickstoffoxiden (NO2) gibt, hat das Urteil
des BVerwG für Erlangen keinerlei rechtliche Auswirkungen.
Resümee:
Nachdem im Stadtgebiet keine Grenzüberschreitungen bei
Stickstoffoxiden existent sind, würde die o. g. Rechtsgrundlage des § 45 Abs. 1
Ziffer 5 StVO für das Ausweisen eines Fahrverbots einer
verwaltungsgerichtlichen Prüfung nicht standhalten.
Die vom Umweltamt empfohlenen Maßnahmen sind aus Sicht der Verwaltung sicherlich
sinnvoll, lassen sich derzeit jedoch auf Grund fehlender Rechtsgrundlage nicht
verwirklichen. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit besteht in den stark
belasteten innerstädtischen Straßenzügen Neue Str. / Katholischer Kirchenplatz
/ Maximiliansplatz / westl. Hindenburgstr. und Henkestraße dennoch dringender
Handlungsbedarf. Dieser Aspekt wurde im Verkehrsentwicklungsplan der Stadt
Erlangen aufgegriffen, und es wurden zahlreiche Planfälle zur Entlastung der
Innenstadt vom Durchgangsverkehr überprüft. Die Ergebnisse dieser Untersuchung
und eine entsprechende Handlungsempfehlung der Verwaltung werden in
Beschlussvorlage 613/190/2018/1 erläutert.
Wie oben bereits dargestellt, hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.2.2018 für Erlangen keine rechtlichen Auswirkungen.
Anlagen: Fraktionsantrag Nr. 38/2018 (Anlage 1)
Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts (Anlage 2)