Betreff
Änderung der Taxitarifordnung; Anpassung der Taxitarifordnung an die bestehende Rechtslage hinsichtlich Erhebung von Kreditkartengebühren
Vorlage
30/078/2018
Aktenzeichen
III/30; VI/61
Art
Beschlussvorlage

Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbe-dingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Erlangen (Taxitarifordnung) (Entwurf vom 06.04.2018, Anlage) wird beschlossen.


Die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (Zweite Zahlungsdiensterichtlinie) war bis zum 13. Januar 2018 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen. Sie löst die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (Erste Zahlungsdiensterichtlinie) ab, mit der erstmals ein harmonisierter Rechtsrahmen für unbare Zahlungen im europäischen Binnenmarkt geschaffen worden war.

Mit der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie soll der europäische Binnenmarkt für unbare Zahlungen fortentwickelt werden. Ebenso wie die Erste Zahlungsdiensterichtlinie sieht auch die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie eine Vollharmonisierung vor: Den Mitgliedstaaten ist es grundsätzlich nicht erlaubt, von den Bestimmungen der Richtlinie inhaltlich abweichende innerstaatliche Rechtsvorschriften beizubehalten oder einzuführen. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) wurden die europarechtlichen Vorgaben in nationales Recht umgesetzt. U.a. wurde § 270 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) neu eingefügt, der zum 13. Januar 2018 in Kraft trat.

Dieser besagt u. a., dass eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überwei-sung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, unwirksam ist. 

Weil der bisherige § 2 Absatz 4 Ziffer 6 der Erlanger Taxitarifordnung für den Einsatz einer Kreditkarte eine Gebühr von 1,00 Euro vorsah, aufgrund der europarechtlichen Vorgaben es jedoch keine Länderöffnungsklausel im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) für abweichendes Landesrecht zum neuen § 270a BGB gibt, so dass auch Rechtsverordnungen von Kommunen nicht im Widerspruch zu diesen Vorgaben stehen dürfen, ist die Taxitarifordnung zwingend an das neue Recht anzupassen.

 

Haushaltsmittel

                   werden nicht benötigt

                   sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                   sind nicht vorhanden


Anlage:          Entwurf der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Erlangen (Taxitarifordnung)