1. Die Sachverhaltsdarstellung zur Baurechtschaffung und zur Finanzierung von Radschnellverbindungen wird zur Kenntnis genommen.
2. Den in Anlage 1 bis 3 dargestellten Trassenvarianten der Radschnellverbindungen von Erlangen nach Nürnberg, Herzogenaurach und Fürth wird für die weitere Konkretisierung der Planung zugestimmt.
3. Die Verwaltung und der Zweckverband Stadt-Umland-Bahn werden beauftragt, Synergien bei der Planung der Radschnellverbindungen und der Stadt-Umland-Bahn zu berücksichtigen und, wo erforderlich, die beiden Projekte in der weiteren Planung gemeinsam zu bearbeiten.
- Der Antrag 030/2018 der Grüne-Liste- und SPD-Fraktionen ist damit bearbeitet.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Als erster Planungsschritt zur Realisierung von Radschnellverbindungen im Großraum Erlangen wurde im Jahr 2016 eine Machbarkeitsstudie für Radschnellverbindungen vergeben und im Jahr 2017 abschließend bearbeitet. Die Verwaltung hat die Machbarkeitsstudie fachlich begleitet und bereits während der Erstellung Hinweise auf die derzeitige Problematik mit der Baurechtschaffung von Radschnellverbindungen sowie der ungeklärten Baulast hingewiesen.
Der Endbericht der Machbarkeitsstudie steht unter https://www.erlangen.de/desktopdefault.aspx/tabid-1288/804_read-34376/ zum Herunterladen zur Verfügung.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Ziele von Radschnellverbindungen, Trassenuntersuchungen
und planerische Kriterien:
Im Anschluss an die Trassenvorschläge der drei Radschnellverbindungen von Erlangen nach Herzogenaurach, Nürnberg und Fürth im Rahmen der Machbarkeitsstudie wurden diese von der Verwaltung nochmals vertieft geprüft. Dabei sind mit Berücksichtigung möglicher Trassenführungen der Stadt-Umland-Bahn einzelne Varianten für jede der drei vorgesehenen Radschnellverbindungen von bzw. nach Erlangen (Nürnberg, Herzogenaurach, Fürth) erarbeitet worden (vgl. Anlage 1 bis 3). Diese Varianten, die auch mit dem ADFC Erlangen abgestimmt sind, sollen in der weiteren Planung die Grundlage bilden.
Radschnellverbindungen sollen für Radfahrer mit der speziellen Zielgruppe von Berufspendlern und Studierenden eine überörtliche Verbindungsfunktion darstellen. Ähnlich wie beim Motorisierten Individualverkehr und beim ÖPNV/SPNV wird im Großraum angestrebt, den Anteil des grenzüberschreitenden Radverkehrs mit Hilfe eines hochwertigen, überörtlichen Radschnellverbindungsnetzes zu steigern. Damit eine entsprechende Netzwirkung und -nutzung entsteht, ist bei der Planung die Berücksichtigung folgender Kriterien von Belang:
-
Direkte und kreuzungsfreie Führung der Trassen
und damit Gewährleistung von geringen Zeitverlusten und einer sicheren
Befahrbarkeit
-
Trassenführung für hohe Reisegeschwindigkeiten
bis 30 km/h
-
Ausreichende Breiten zur Ermöglichung von
Überholvorgängen auch im Begegnungsfall
-
Gute Belagsqualität
-
Separierte Führung des Fußverkehrs
-
Steigungen von max. 6 %, wenn frei trassierbar
-
durchgängige Beleuchtung
Um eine hohe durchschnittliche Reisegeschwindigkeit von
Radfahrern auf Radschnellverbindungen gewährleisten zu können, sind in erster
Linie die Aspekte Kreuzungsfreiheit und Breitenverhältnisse von Belang. An
einigen Stellen entlang der Radschnellverbindungstrassen in Erlangen entstehen
aufgrund der bestehenden Straßenführungen zwangsläufig Herausforderungen zur
Schaffung von Kreuzungsfreiheit. Nach Ansicht der Verwaltung sollten auch bei
aufwändigen Lösungen das Ziel der Kreuzungsfreiheit angestrebt werden. Als
Beispiel wird an dieser Stelle die Südkreuzung angeführt, die von der Radschnellverbindungstrasse
Erlangen-Nürnberg gequert werden muss. Zur Herstellung der Kreuzungsfreiheit
bietet sich die Schaffung eines sog. schwebenden Kreisverkehrs an. Eine
vergleichbare Lösung stellt der Hovenring in Eindhoven dar (vgl. Anlage 4).
Finanzierung:
Im Rahmen der Sitzung des Lenkungsgremiums
Radschnellverbindungen am 28. Februar 2018 wurde das
gemeinsame weitere Vorgehen zur Realisierung eines Radschnellverbindungsnetzes
in der Metropolregion Nürnberg mit den beteiligten Gebietskörperschaften
abgestimmt und wurden Fragen zur Baulast, zur Finanzierung und zum
Planungsrecht erörtert. Darüber hinaus wurde über eine gemeinsame Strategie zur
Kommunikation und Öffentlichkeitsbeteiligung diskutiert.
Im Rahmen der
Mitgliederversammlung der AGFK Bayern am 21./22. Februar 2018 hat der
Bayerische Staatminister des Inneren, für Bau und Verkehr signalisiert, dass
ausreichend finanzielle Mittel für den Bau von Radschnellverbindungen in Bayern
zur Verfügung gestellt werden. Auch die Vertreter der Obersten Baubehörde und
des Staatlichen Bauamtes bekräftigen die Unterstützung des Freistaates Bayern
bei der Suche nach Finanzierungsmöglichkeiten zur Umsetzung des vom Gutachter
empfohlenen Radschnellverbindungsnetzes in der Metropolregion.
Nachdem die Machbarkeitsstudie
zu den Radschnellverbindungen im September 2017 abgeschlossen und in den
zuständigen Stadtratsgremien der Gebietskörperschaften behandelt wurde, hat die
Stadt Nürnberg inzwischen Gespräche mit dem Staatlichen Bauamt aufgenommen, um
einen Entwurf für eine Zweckvereinbarung zur Planung und Finanzierung von
Radschnellverbindungen auszuarbeiten.
Neben der Abstimmung zu
rechtlichen Fragestellungen (z. B. Rechtsformen der Zusammenarbeit der
beteiligten Gebietskörperschaften, geeignete planungsrechtliche Verfahren zur
Schaffung von Baurecht etc.) und der Klärung der Förderung und Finanzierung von
Radschnellverbindungen, müssen für die vorgeschlagenen
Radschnellverbindungstrassen konkrete Planungen mit entsprechendem Personal
erstellt werden. Darüber hinaus geht die Planung und Umsetzung von
Trassenabschnitten insbesondere in dicht besiedelten Bereichen mit vielfältigen
Nutzungsansprüchen einher und sollte daher mit Beteiligung der Öffentlichkeit
stattfinden. So können auch die Akzeptanz und die Verlagerungspotentiale der
neuen Radschnellverbindungen von Beginn an erhöht werden.
Rechtliche Fragestellungen zu Baurechtschaffung und Baulast:
Ein wesentlicher
Aspekt bei der Erarbeitung der Machbarkeitsstudie und den begleitenden
Sitzungen des Lenkungsgremiums waren die Fragen nach der Baulastträgerschaft
für Radschnellverbindungen und der Baurechtschaffung. Nach Einschätzung des
Rechtsamtes ist die Frage der Baurechtsschaffung im vorliegenden Fall bei der
derzeitigen Rechtslage relativ einfach zu beantworten, da ein Planfeststellungsverfahren
für selbständige Radwege als beschränkt-öffentliche Wege gemäß Bayerischem
Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) nicht in Frage kommt, auch wenn sie über
Gemeindegrenzen hinaus gehen.
Darüber hinaus in
Betracht zu ziehen wäre ein Planfeststellungsverfahren für sog. unselbständige
Radwege im Sinne des BayStrWG, die mit einer Staats-, Kreis-,
Gemeindeverbindungs- oder Ortsstraße parallel laufen, da diese Bestandteile der
öffentlichen Straße sind. Dann müsste es sich um eine Baumaßnahme handeln, die
umweltverträglichkeitsprüfungspflichtig ist.
Auch bei einem
Planfeststellungsverfahren nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für die
StUB können etwaige parallel laufende, neu zu schaffende Fahrradwege nicht
mitbehandelt werden. Dafür enthält das PBefG keine Rechtsgrundlage.
Somit kommt
letztlich ein Planfeststellungsverfahren nur dann in Frage, wenn eine
Kreisstraße oder Gemeindeverbindungsstraße von besonderer Bedeutung wesentlich
geändert wird. Der Anbau eines unselbständigen Radweges an eine bestehende
Kreis- oder Gemeindeverbindungsstraße auf einer größeren Länge stellt nach der
Rechtsprechung des BayVGH eine wesentliche Änderung dieser Straßen dar.
Gleiches gilt für den Anbau unselbständiger Radwege an Bundesstraßen, da diese
notwendigerweise das Schicksal der Straße teilen, zu der sie untrennbar
gehören. Auch hier ist für die Änderung der Bundesstraße ein
Planfeststellungsverfahren vorgesehen.
Daher ist gemäß
BayStrWG der einzige Fall, in dem ein Planfeststellungsverfahren möglich ist,
der, dass eine Bundesstraße bzw. eine Kreis- oder Gemeindeverbindungsstraße von
besonderer Bedeutung einen parallel laufenden unselbständigen Fahrradweg
erhält. In allen anderen Fällen kommt nach derzeitiger Rechtslage als
Baurechtsverfahren nur ein Bebauungsplanverfahren nach Baugesetzbuch in Frage.
Nach rechtlicher
Einschätzung der Verwaltung stehen sich die Verfahren der Planfeststellung
gegen und der Bauleitplanung mit ihren jeweiligen Vor- und Nachteilen wie folgt
gegenüber:
·
Betroffene natürliche und juristische Personen müssen innerhalb der
Einwendungsfrist im Planfeststellungsverfahren ihre Einwendungen gegen die
Planung schriftlich vortragen, anderenfalls sind sie im weiteren Verfahren mit
ihren Einwendungen ausgeschlossen (sog. Präklusion).
·
Im nachfolgenden Enteignungsverfahren muss die Trassenführung nicht neu
geprüft werden, der bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss legt vielmehr
verbindlich fest, dass für die planfestgestellte Trasse enteignet werden darf.
·
Das Planfeststellungsverfahren kann von einer übergeordneten Behörde (z. B.
Fachämter des Freistaates Bayern) durchgeführt werden. Lokale, kleinräumige
Befindlichkeiten, die häufig Auswirkungen auf kommunales politisches Handeln
haben, können damit umgangen werden.
·
Die Planfeststellung hat Konzentrationswirkung. Sie umfasst alle
erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, wie z.B.
wasserrechtliche Erlaubnisse. Dies gilt nicht für den Bebauungsplan, dieser
muss ggf. um weitere öffentlich-rechtliche Verfahren ergänzt werden.
·
Aufgrund des relativ großen Umgriffs der planfestzustellenden Planung
werden sehr viele Betroffenheiten für private natürliche und juristische
Personen geschaffen. Daher dauert das Planfeststellungsverfahren grundsätzlich
länger als ein Bauleitplanverfahren. Jedoch ist auch beim Bauleitplanverfahren
eine Abwägung der Betroffenheiten vorzunehmen. Nachdem die
Radschnellverbindungstrasse durch die komplette Stadt verläuft, sind sehr viele
Betroffenheiten zu erwarten, was die Abwägung im Falle von Bauleitplanverfahren
ebenfalls sehr aufwändig und kompliziert macht.
·
Würde das Bauleitplanverfahren zur Schaffung von Baurecht von
Radschnellverbindungen zur Anwendung kommen, ist davon auszugehen, dass mehrere
Bauleitplanverfahren pro Radschnellverbindungstrasse notwendig werden.
·
Planänderungen im laufenden Planfeststellungsverfahren verzögern das
Verfahren im größeren Umfang als bei Bauleitplanverfahren.
·
Das gerichtliche Verfahren ist dreizügig (1. Instanz: VG Ansbach; 2.
Instanz: VGH München; 3. Instanz: BVerwG), beim Bauleitplanverfahrens nur
zweizügig (1. Instanz: VGH München; 2. Instanz: BVerwG). Gegenstand der
gerichtlichen Überprüfung bei der Planfeststellung ist lediglich der vom Kläger
zulässigerweise gerügte Sachverhalt. Der Bebauungsplan als kommunale Satzung
steht hingegen grundsätzlich in Gänze auf dem Prüfstand.
·
Der Bebauungsplan ist als Rechtsnorm (Satzung, § 10 BauGB) sofort
vollziehbar, der Planfeststellungsbeschluss muss noch zusätzlich für sofort
vollziehbar erklärt werden, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen (bei
Radwegen in der Regel nicht gegeben).
Für den Fall der
Radschnellverbindungstrasse Erlangen – Nürnberg wäre somit ein
Planfeststellungsverfahren für die Wegeabschnitte denkbar, die entlang der B4
laufen. Nachdem dies bei der Trasse der Machbarkeitsstudie jedoch nicht
durchgängig der Fall ist, erscheint ein gestückeltes Planfeststellungsverfahren
mit Unterbrechungen wenig zielführend. Basierend auf dem beschriebenen
Sachverhalt ist es jedoch nach Ansicht der Verwaltung denkbar, im Erlanger
Bereich zwischen Tennenlohe und der Südkreuzung eine durchgängige
bundesstraßenparallele Trasse weiterzuverfolgen, damit dieser Abschnitt im
Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens behandelt werden könnte (vgl. Anlage
1).
Schlussfolgerungen zur bestehenden Rechtslage:
Beide Verfahren sind mit Vor- und Nachteilen verbunden. Nachdem aber für übergemeindliche Straßen, die eine entsprechende Netzwirkung entfalten, in der Regel Planfeststellungsverfahren zur Anwendung kommen, bietet sich auch für Radschnellverbindungen mit ebenfalls übergemeindlicher Netzwirkung das Planfeststellungsverfahren an. Nach gegenwärtiger Rechtslage in Bayern ist dies bei Radschnellverbindungen nicht für selbständige Führungen möglich. Eine entsprechende Änderung der einschlägigen, oben aufgeführten Gesetze wäre erforderlich. Denkbar wäre die Aufnahme der Radschnellverbindung als eigene Straßenklasse in das Straßen- und Wegegesetz und somit gleichrangig mit Bundes-, Staats- und Kreisstraßen einzuordnen. Ein entsprechendes Vorgehen wurde vom Land Nordrhein-Westfalen praktiziert. Dort sind Radschnellverbindungen des Landes mit den Landesstraßen gleichgestellt. Somit treffen alle gesetzlichen sowie planfeststellungsverfahrensrechtlichen Regelungen in vollem Umfang auch auf Radschnellverbindungen zu.
Eine ähnliche Schlussfolgerung wird auch im Rahmen der Machbarkeitsstudie gezogen: „Planfeststellungsverfahren sind gegenüber Bebauungsplänen (in der Regel mehrere Pläne mit jeweils eigenen Verfahren) das geeignetere Verfahren für linienhafte Planungen, die über mehrere Gebietskörperschaften hinweggehen. Der wesentliche Vorteil des Planfeststellungsverfahrens liegt in der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses. Unter Abwägung sämtlicher privater und öffentlicher Belange sowie unter Abwägung der Umweltwirkungen ersetzt er fast alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Bewilligungen oder Zustimmungen, die für den Bau notwendig sind. Dabei hat der Planfeststellungsbeschluss auch eine enteignungsrechtliche Vorwirkung, die die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden bindet. Er schafft somit konkretes Baurecht. Gleichzeitig wird die Position der Kommunen bei frühzeitigen Grunderwerbsverhandlungen mit Grundstückseigentümern gestärkt. Für die Kommunen würde dies die Umsetzung von Radschnellverbindungen deutlich erleichtern, allerdings ist hierzu eine Änderung des BayStrWG notwendig.“
Zum gegenwärtigen Stand bleibt festzuhalten, dass das Verfahren zur Planung von Radschnellverbindungen ungeklärt ist. Ebenso ungeklärt ist die Frage, ob alle an der Machbarkeitsstudie beteiligten Gebietskörperschaften auf eigenem Gebiet eigenständig planen oder ob die Planung von Radschnellverbindungen im Großraum von einer zentralen Stelle koordiniert und durchgeführt wird. Da die Schaffung eines überörtlichen Radschnellverbindungsnetzes angestrebt werden sollte, wäre es vorstellbar, dass auch die Planung der Radschnellverbindungen einem zu gründenden Planungsverband übertragen wird. Die bestehende Lenkungsgruppe wird versuchen, dies bis Ende 2018 zu klären.
Zusammenarbeit mit dem Zweckverband Stadt-Umland-Bahn:
Die Trassenvarianten für die Stadt-Umland-Bahn werden derzeit zusammengestellt und bewertet. Für das Jahr 2019 ist die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens vorgesehen, in dem die weiter zu planende Vorzugstrasse ermittelt wird. Nach Abstimmung mit dem Zweckverband StUB steht dieser für die Abstimmungen zu den Korridoren, die beide Projekte betreffen, gerne zur Verfügung. Zum Beschlussvorschlag Nr. 3 besteht demnach seitens des Zweckverbandes Einvernehmen.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Wie der rechtlichen Einschätzung zu entnehmen ist, gibt es keine Rechtsgrundlage gemäß Personenbeförderungsgesetz, wonach Fahrradwege bei der Planfeststellung der Stadt-Umland-Bahn mitbetrachtet werden können. Auch hier bedürfte es wieder einer entsprechenden Gesetzesänderung.
Nichtsdestotrotz erscheint es zielführend, die Führung der Radschnellverbindungen und der Stadt-Umland-Bahn in den jeweils relevanten Korridoren (z. B. Tennenlohe, Führung entlang B4, Nürnberger Straße, Talquerung Regnitzgrund) planerisch gemeinsam zu betrachten. Nach erfolgtem Beschluss wird die Verwaltung mit dem Zweckverband Stadt-Umland-Bahn die entsprechenden Abstimmungen vornehmen.
Voraussetzung hierfür ist die Konkretisierung der Planungskonzepte. Hierfür sollen laut Staatsminister Herrmann auch die Kommunen finanziell unterstützt werden (s. Anlage 6). Erste Abstimmungsgespräche hierzu mit der Staatlichen Straßenbauverwaltung haben bereits stattgefunden, in denen eine evtl. Übernahme von Kosten in Aussicht gestellt wurde. Ein Vertrag hierzu ist in Vorbereitung.
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei
IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei
Sachkonto: |
Personalkosten
(brutto): |
€ ca.
120.000 |
bei
Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei
Sachkonto: |
Korrespondierende
Einnahmen |
€ |
bei
Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden derzeit nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen:
Anlage 1: Trassenvarianten Radschnellverbindung Erlangen-Nürnberg
Anlage 2: Trassenvarianten Radschnellverbindung Erlangen-Fürth
Anlage 3: Trassenvarianten Radschnellverbindung Erlangen-Herzogenaurach
Anlage 4: Schwebender Kreisverkehr Hovenring in Eindhoven
Anlage 5: Antrag 030/2018 der Grüne-Liste- und SPD-Fraktionen
Anlage 6: Pressemitteilung vom 13.09.2017