Betreff
Jugendsozialarbeit gemäß § 13 Abs. 1 SGB VIII in Jugendlernstuben
Vorlage
511/059/2018
Art
Beschlussvorlage

Jugendlichen, die eine Jugendlernstube besuchen und volljährig werden, wird im Einzelfall der weitere Besuch der Lernstube unter den im Sachbericht dargestellten Bedingungen im Rahmen des § 13 Abs. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch SGB VIII, längstens bis zum Schulabschluss, ermöglicht.

 

Sachbericht:

 

In den Jugendlernstuben gibt es Einzelfälle von Jugendlichen, die während ihres Lernstubenbesuchs die Volljährigkeit erreichen und die Schule noch nicht abschließen konnten. Meist handelt es sich dabei um Jugendliche mit Migrations- bzw. Fluchthintergrund, die länger für die Schullaufbahn brauchen als es regelmäßig der Fall ist.

Gründe hierfür sind:

  • kein oder nur unregelmäßiger Schulbesuch im Herkunftsland,
  • Verzögerung des regulären Vorankommens, da die deutsche Sprache erst erlernt werden muss sowie durch das Vorliegen anderer sozialer Gründe.

Diese Jugendlichen sind jedoch von ihrer Begabung und ihrem aktuell gezeigten Leistungswillen in der Lage die Schule mit einem angemessenen Schulabschluss, Quali/ mittlerer Bildungsabschluss zu verlassen und hiermit eine wichtige Zugangsvoraussetzung zum Ausbildungsbereich zu erlangen. Gleichzeitig benötigen diese jungen Menschen weiterhin die Rahmung und Unterstützung der  Lernstuben, um diesen Weg positiv abschließen zu können. Bei der Gesamtzahl handelt es sich um Einzelfälle.

 

Rahmenbedingungen:

 

  • Die Lernstuben sind Einrichtungen, die nach dem BayKiBiG gefördert werden
  • In Erlangen wurde im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde bei der Regierung von Mittelfranken geregelt, dass auch Jugendliche die Einrichtungen besuchen können.
  • Mit Erreichen der Volljährigkeit fallen sie aus diesem Leistungsangebot heraus und sind nach dem BayKiBiG nicht mehr förderfähig. Weiter unterliegen sie auch nicht mehr der Satzung der Stadt Erlangen für die städtischen Kindertageseinrichtungen sowie der dazugehörigen Gebührensatzung.
  • Gleichzeitig brauchen diese jungen Menschen für das Erreichen des Schulabschlusses und den Übergang ins Berufsleben die Unterstützung und Begleitung durch die Jugendlernstube.

 

 

 

 

Lösung:

 

Auf Antrag des jungen Volljährigen fertigt die Bezugskraft in der Lernstube einen Bericht über den Bedarf auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 SGB VIII (Jugendsozialarbeit), der von der Leitung der Einrichtung bestätigt wird.

 

  • Der/die junge Volljährige wird darüber informiert, dass er/sie weiterhin bis die Lernstube besuchen kann, jedoch kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz durch die Kommunale Unfallversicherung besteht.
  • Spätestens mit dem Schulabschluss endet die Maßnahme.

Persönliche Voraussetzungen für diese Hilfe:

  • Der junge Mensch gehört zu dem Personenkreis, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind.
  • Die Hilfe fördert die schulische und berufliche Ausbildung und die soziale Integration.
  • Die Hilfe ist ausreichend und geeignet.

Der erzieherische Bedarf steht nicht im Mittelpunkt.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

      Jungen Menschen, die eine Jugendlernstube besuchen, volljährig werden  und die Schule noch nicht abgeschlossen haben, wird bis zum Schulabschluss der weitere Besuch der Jugendlernstube ermöglicht.

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

      Es wird geprüft, ob eine Leistung der Jugendhilfe nach § 13 Abs. 1 SGB VIII (Jugendsozialarbeit) vorliegt.

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

      Der junge Mensch wird bis zum Schulabschluss von den Mitarbeiter*innen der Jugendlernstube gefördert und unterstützt.

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?) 

      Nach der städtischen Gebührensatzung kann von den jungen  Menschen, die über kein Einkommen verfügen, kein  Kostenbeitrag erhoben werden. Gleichzeitig handelt es sich bei der Leistung um eine ambulante Hilfe, die kostenbeitragsfrei ist.

      Mit Erreichen der Volljährigkeit fällt die kindbezogene staatliche Förderung von 2.203,50 Euro
      /Jahr bezogen auf eine 5-6stündige Förderung weg.


Anlagen: