Betreff
Antrag aus der Bürgerversammlung Gesamtstadt betreffend Ausweisen der Anschützstraße als Spielstraße (Verkehrsberuhigter Bereich)
Vorlage
614/073/2018
Aktenzeichen
VI/61
Art
Beschlussvorlage

Der Antrag aus der Bürgerversammlung Gesamtstadt vom 30.11.2017 bzgl. baulicher Veränderung der Anschützstraße, ist nicht weiter zu verfolgen.
Der Antrag aus der Bürgerversammlung ist abschließend bearbeitet.


In der Bürgerversammlung Gesamtstadt wurde u. a. der Antrag gestellt, die Anschützstraße baulich so zu verändern, dass sie zur Spielstraße umgewidmet werden kann (Anlage). Der Antrag wurde mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Bürgerinnen und Bürgern angenommen.

 

Rechtslage:
Nach der Veraltungsvorschrift zu Zeichen 325 StVO  kommt ein verkehrsberuhigter Bereich nur für einzelne Straßen oder für Bereiche mit überwiegender Aufenthaltsfunktion und sehr geringem Verkehr in Betracht. Die mit Zeichen 325 gekennzeichneten Straßen müssen durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. In der Regel wird ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich sein.

Verkehrsberuhigt Bereiche stehen allen Verkehrsteilnehmern, also auch den Fahrzeugen, auf der gesamten Verkehrsfläche gleichberechtigt zur Verfügung (Mischverkehr). Für das Verhalten der Verkehrsteilnehmer gelten abweichend von den allgemeinen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung besondere Regeln. Insbesondere ist das Nebeneinander von Fußgängern, Radfahrern und Kraftfahrern im Sinne gegenseitiger Rücksichtnahme geregelt.

Verkehrsberuhigte Bereiche müssen sich schon durch ihren optischen Eindruck von den vorhandenen Straßen unterscheiden. Entscheidend ist, dass die Fahrzeugführer schon aus dem äußeren Bild der Verkehrsfläche unmissverständlich den Eindruck gewinnen, sie befinden sich nicht auf einer „normalen“ Straße, sondern in einem Bereich mit deutlichem Gewicht auf den nicht verkehrlichen Nutzungen von Aufenthalt und Spiel.


Einschätzung der Verwaltung und Polizei:

Die Anschützstraße ist Bestandteil der vorhandenen Tempo 30-Zone. Entlang der Südseite verläuft ein Hochbordgehweg, der in seiner aktuellen Breite angemessen für den Fußverkehr ist. Die Anschützstraße vermittelt optisch nicht den Eindruck, dass die  Aufenthaltsfunktion überwiegt bzw. der Bereich für Kinderspiele genutzt wird. Auch ein Rückbau des Hochbords zur Herstellung eines niveaugleichen Ausbaus würde diesen optischen Eindruck eher nicht verändern.

Der für das Ausweisen eines Verkehrsberuhigten Bereichs notwendig Umbau, würde nach gegenwärtiger Rechtslage eine Anwendung der Straßenausbaubeitragssatzung mit finanzieller Beteiligung der Anlieger hervorrufen.

Resümee:

Zusammenfassend kommen die Verwaltung und Polizei zum Ergebnis, dass angesichts des üblichen Charakters der Anschützstraße als Wohnstraße (Tempo 30-Zone) kein zwingender Handlungsbedarf für die Umwandlung in einen Verkehrsberuhigten Bereich gesehen wird. Auch liegt kein auffälliges Unfallgeschehen in der Anschützstraße vor. Zudem wäre ein Umbau unter eventueller Kostenbeteiligung der Grundstückseigentümer unverhältnismäßig.

Der Antrag aus der Bürgerversammlung kann daher nicht befürwortet werden.

 

 

 


Anlagen:        Auszug aus der Niederschrift der Bürgerversammlung