Betreff
Abfallvermeidung und -wiederverwertung stärken - kommunale Wertstofftonne; SPD-Fraktionsantrag Nr. 076/2017 vom 13.07.2017
Vorlage
31/178/2018
Aktenzeichen
I/31
Art
Beschlussvorlage

Die Vorschläge der SPD Fraktion wurden geprüft und werden im Detail beantwortet.

 

Der SPD-Fraktionsantrag Nr. 76/2017 vom 13.07.2017 ist damit abschließend behandelt.

 


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

  1. Ergebnisse der Abfallvermeidungskampagne im Jahr 2016

 

Die dreistufige Kampagne thematisierte den Plastiktütenverbrauch und den Verbrauch an Einwegverpackungen bei Lebensmitteln und Getränken. Letzterer wurde speziell bei coffee-to-go in der zweiten Stufe thematisiert. Es wurde eine öffentliche Wahrnehmung des Themas erreicht und zahlreiche Verkaufsstellen von Kaffee zum Mitnehmen erklärten sich bereit, den Aufkleber von coffee-to-go-again sichtbar am Geschäft anzubringen. Dieser signalisiert den Kunden, dass man im Laden bereit ist, auch selbst mitgebrachte Mehrweggefäße zu befüllen.

Durch den Kontakt mit der Initiative „coffee-to-go-again“ wurde auch eine Teilnahme am runden Tisch des Bayerischen Umweltministeriums zur Problematik „coffee-to-go-Becher“ möglich. Dadurch entstanden weitere Kontakte.

 

In der Sache muss allerdings festgestellt werden, dass der Verbrauch an Einwegbechern kaum zurückgegangen sein dürfte. Dies würde er wahrscheinlich erst, wenn über die freiwillige Verhaltensänderung beim Kunden hinaus auch grundsätzliche Änderungen beim Angebot realisiert würden.

 

 

  1. Neues Verpackungsgesetz

 

Bereits hinter der bisher geltenden Verpackungsverordnung und ebenso hinter dem Verpackungsgesetz stecken sehr komplexe Rechtsbeziehungen, die in beigefügtem Schaubild skizzenhaft dargestellt sind (Anlage 1).

 

 

  1. Kommunalisierung der Altpapiersammlung

Die Kommunalisierung der Altpapiersammlung würde einen hohen logistischen und finanziellen Aufwand erfordern bei unsicherer Langzeitperspektive, wie sich der globale Altpapiermarkt finanziell entwickeln wird. Eine Finanzierung des Betriebs der Altpapiersammlung durch den kommunalen Eigenbetrieb erscheint gegenwärtig deshalb wenig sinnvoll.

Auch wäre eine Rückabwicklung der langjährig bestehenden und funktionierenden gewerblichen Sammlung des Altpapiers durch die Fa. Hofmann rechtlich relativ komplex, wie nachfolgende Einschätzung des Rechtsamtes darlegt:

„Rechtsgrundlage für eine Untersagung einer gewerblichen Altpapiersammlung ist § 18 Abs. 5 Satz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Während Untersagungen wegen fehlender Zuverlässigkeit des Abfallsammlers regelmäßig auch vor den Verwaltungsgerichten erfolgreich waren, bestehen erhebliche rechtliche Hürden bei der Untersagung einer bestandsgeschützten (d.h. vor dem Inkrafttreten des neuen KrWG am 1.6.2012 bereits durchgeführten) gewerblichen Sammlung, die in der Praxis zu keinen Schwierigkeiten führt. Denn nach § 18 Abs. 7 KrWG ist  bei Untersagungen solcher gewerblichen Sammlungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung zu berücksichtigen. Auch müssen die weiteren Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 KrWG vorliegen, insbesondere muss die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Trägers durch die gewerbliche Sammlung gefährdet sein. Dieses Merkmal wurde bislang von der Rechtsprechung sehr restriktiv zu Lasten des öffentlichen Entsorgungsträgers ausgelegt, so dass für die Stadt Erlangen im Falle eines Verwaltungsgerichtsprozesses, mit dem der gewerbliche Abfallsammler gegen die dauerhafte Untersagung seiner Altpapiersammlung vorgeht, ein sehr hohes Risiko des Unterliegens besteht.“

 

  1. Kapazitäten der Müllverbrennungsanlagen und Deponien in der Region

 

Zur Beantwortung der Frage zu den Kapazitäten von Müllverbrennungsanlagen
und –deponien in der Region ist vorauszuschicken, dass nur insofern Aussagen gemacht werden können, wie es vertragliche Verbindungen gibt. Für die Beseitigung von Restmüll gibt es den Zweckverband Abfallwirtschaft, dessen Aufgabe es ist, diese Themenbereiche für die Stadt Erlangen und den Landkreis Erlangen-Höchstadt zu bearbeiten. Aus diesem Grunde wird hier die Stellungnahme des Zweckverbandes Abfallwirtschaft zu den gestellten Fragen zitiert:

 

Der ZVA ER-ERH hat mit den Zweckverbänden in Bamberg und Coburg bedarfsgerechte (Zweck-) Vereinbarungen zur thermischen Behandlung der Abfälle aus dem Verbandsgebiet ER-ERH geschlossen. Überkapazitäten sind für den ZVA ER-ERH nicht vorgesehen. Für zu deponierende Abfälle, steht dem ZVA ER-ERH aktuell nur die Deponie Herzogenaurach zur Verfügung. Diese ist und wird nur in dem Umfang ausgebaut, wie es zur Aufnahme nicht behandelbarer Abfälle aus dem eigenen Verbandsgebiet notwendig ist. Auf der Deponie Medbach erfolgt keine Deponierung von Abfällen mehr.

     

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Die Abfallberatung ist in Verhandlungen mit Anbietern von Mehrwegautomatensystemen. Ziel ist es, einen Praxistest in ausgewählten öffentlichen Standorten zu machen und im Falle eines positiven Ergebnisses möglichst viele weitere Betreiber zu motivieren, auf umweltfreundliche Mehrwegsysteme umzusteigen. In Frage kommen dafür Mensen, Kantinen, Schulen, Krankenhäuser und dergl. mehr. Oberstes Ziel muss neben den Umweltaspekten immer auch eine gute Praxistauglichkeit der Mehrwegsysteme sein. Nur dann kann ein Umstieg dauerhaft gelingen.

 

Das neue Verpackungsgesetz tritt zum 1.1.2019 in Kraft. Es ist eine Übergangszeit bis 1.1.2020 vorgesehen, so dass die aktuelle Abstimmungsperiode mit den dualen Systemen (2018-2020) noch wie bisher betrieben wird (siehe Mzk. vom September 2017, Anlage 2). Die Prüfung der ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Einführung einer Wertstofftonne kann erst seriös durchgeführt werden, wenn die Rahmenbedingungen der Sammlung weiterer Wertstoffe seitens der Systembetreiber in der Praxis des neuen Gesetzes absehbar sind.

 

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

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4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

              werden nicht benötigt

              sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                    sind nicht vorhanden


Anlagen:       

Anlage 1_SPD –Fraktionsantrag Nr. 076/2017 vom 13.07.2017
Anlage 2_ Schaubild Systembeschreibung

Anlage 3_ Niederschrift UVPA v.om 26.09.2017 Abstimmungsvereinbarung