Die Vorschläge der SPD Fraktion wurden geprüft und werden im Detail beantwortet.
Der SPD-Fraktionsantrag Nr. 76/2017 vom 13.07.2017 ist damit abschließend behandelt.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
- Ergebnisse der Abfallvermeidungskampagne im Jahr 2016
Die dreistufige Kampagne thematisierte den Plastiktütenverbrauch und den Verbrauch an Einwegverpackungen bei Lebensmitteln und Getränken. Letzterer wurde speziell bei coffee-to-go in der zweiten Stufe thematisiert. Es wurde eine öffentliche Wahrnehmung des Themas erreicht und zahlreiche Verkaufsstellen von Kaffee zum Mitnehmen erklärten sich bereit, den Aufkleber von coffee-to-go-again sichtbar am Geschäft anzubringen. Dieser signalisiert den Kunden, dass man im Laden bereit ist, auch selbst mitgebrachte Mehrweggefäße zu befüllen.
Durch den Kontakt mit der Initiative „coffee-to-go-again“ wurde auch eine Teilnahme am runden Tisch des Bayerischen Umweltministeriums zur Problematik „coffee-to-go-Becher“ möglich. Dadurch entstanden weitere Kontakte.
In der Sache muss allerdings festgestellt werden, dass der Verbrauch an Einwegbechern kaum zurückgegangen sein dürfte. Dies würde er wahrscheinlich erst, wenn über die freiwillige Verhaltensänderung beim Kunden hinaus auch grundsätzliche Änderungen beim Angebot realisiert würden.
- Neues Verpackungsgesetz
Bereits hinter der bisher geltenden Verpackungsverordnung und ebenso hinter dem Verpackungsgesetz stecken sehr komplexe Rechtsbeziehungen, die in beigefügtem Schaubild skizzenhaft dargestellt sind (Anlage 1).
- Kommunalisierung der Altpapiersammlung
Die Kommunalisierung der Altpapiersammlung würde einen hohen logistischen und finanziellen Aufwand erfordern bei unsicherer Langzeitperspektive, wie sich der globale Altpapiermarkt finanziell entwickeln wird. Eine Finanzierung des Betriebs der Altpapiersammlung durch den kommunalen Eigenbetrieb erscheint gegenwärtig deshalb wenig sinnvoll.
Auch wäre eine Rückabwicklung der langjährig bestehenden
und funktionierenden gewerblichen Sammlung des Altpapiers durch die Fa. Hofmann
rechtlich relativ komplex, wie nachfolgende Einschätzung des Rechtsamtes
darlegt:
„Rechtsgrundlage für eine Untersagung einer gewerblichen
Altpapiersammlung ist § 18 Abs. 5 Satz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
Während Untersagungen wegen fehlender Zuverlässigkeit des Abfallsammlers
regelmäßig auch vor den Verwaltungsgerichten erfolgreich waren, bestehen erhebliche
rechtliche Hürden bei der Untersagung einer bestandsgeschützten (d.h. vor dem
Inkrafttreten des neuen KrWG am 1.6.2012 bereits durchgeführten) gewerblichen
Sammlung, die in der Praxis zu keinen Schwierigkeiten führt. Denn nach § 18
Abs. 7 KrWG ist bei Untersagungen solcher gewerblichen Sammlungen der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen
des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung zu berücksichtigen. Auch
müssen die weiteren Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 KrWG vorliegen,
insbesondere muss die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Trägers durch die
gewerbliche Sammlung gefährdet sein. Dieses Merkmal wurde bislang von der
Rechtsprechung sehr restriktiv zu Lasten des öffentlichen Entsorgungsträgers ausgelegt,
so dass für die Stadt Erlangen im Falle eines Verwaltungsgerichtsprozesses, mit
dem der gewerbliche Abfallsammler gegen die dauerhafte Untersagung seiner
Altpapiersammlung vorgeht, ein sehr hohes Risiko des Unterliegens besteht.“
- Kapazitäten der Müllverbrennungsanlagen und Deponien in der Region
Zur Beantwortung der Frage zu den Kapazitäten von
Müllverbrennungsanlagen
und –deponien in der Region ist vorauszuschicken, dass nur insofern Aussagen
gemacht werden können, wie es vertragliche Verbindungen gibt. Für die
Beseitigung von Restmüll gibt es den Zweckverband Abfallwirtschaft, dessen
Aufgabe es ist, diese Themenbereiche für die Stadt Erlangen und den Landkreis
Erlangen-Höchstadt zu bearbeiten. Aus diesem Grunde wird hier die Stellungnahme
des Zweckverbandes Abfallwirtschaft zu den gestellten Fragen zitiert:
Der ZVA ER-ERH hat mit den Zweckverbänden in Bamberg und Coburg
bedarfsgerechte (Zweck-) Vereinbarungen zur thermischen Behandlung der Abfälle
aus dem Verbandsgebiet ER-ERH geschlossen. Überkapazitäten sind für den ZVA
ER-ERH nicht vorgesehen. Für zu deponierende Abfälle, steht dem ZVA ER-ERH
aktuell nur die Deponie Herzogenaurach zur Verfügung. Diese ist und wird nur in
dem Umfang ausgebaut, wie es zur Aufnahme nicht behandelbarer Abfälle aus dem
eigenen Verbandsgebiet notwendig ist. Auf der Deponie Medbach erfolgt keine
Deponierung von Abfällen mehr.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Die Abfallberatung ist in Verhandlungen mit Anbietern von
Mehrwegautomatensystemen. Ziel ist es, einen Praxistest in ausgewählten
öffentlichen Standorten zu machen und im Falle eines positiven Ergebnisses
möglichst viele weitere Betreiber zu motivieren, auf umweltfreundliche
Mehrwegsysteme umzusteigen. In Frage kommen dafür Mensen, Kantinen, Schulen,
Krankenhäuser und dergl. mehr. Oberstes Ziel muss neben den Umweltaspekten
immer auch eine gute Praxistauglichkeit der Mehrwegsysteme sein. Nur dann kann
ein Umstieg dauerhaft gelingen.
Das neue Verpackungsgesetz tritt zum 1.1.2019 in Kraft. Es ist eine Übergangszeit bis 1.1.2020 vorgesehen, so dass die aktuelle Abstimmungsperiode mit den dualen Systemen (2018-2020) noch wie bisher betrieben wird (siehe Mzk. vom September 2017, Anlage 2). Die Prüfung der ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Einführung einer Wertstofftonne kann erst seriös durchgeführt werden, wenn die Rahmenbedingungen der Sammlung weiterer Wertstoffe seitens der Systembetreiber in der Praxis des neuen Gesetzes absehbar sind.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
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4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei
IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei
Sachkonto: |
Personalkosten
(brutto): |
€ |
bei
Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei
Sachkonto: |
Korrespondierende
Einnahmen |
€ |
bei
Sachkonto: |
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Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen:
Anlage 1_SPD –Fraktionsantrag Nr. 076/2017 vom 13.07.2017
Anlage 2_ Schaubild Systembeschreibung
Anlage 3_ Niederschrift UVPA v.om 26.09.2017 Abstimmungsvereinbarung