Betreff
Zuständigkeitsänderungen Hilfe zur Pflege u.a. ab 01.03.2018
Vorlage
502/019/2018
Aktenzeichen
V/502/mg0009
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


I.          In der Sitzung am 07.12.2017 hat der Bayerische Landtag die Änderungen des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) beschlossen. Dabei ergeben sich folgende Neuregelungen:

·        Übergang der ambulanten Hilfe zur Pflege

Für die Leistungen des 7. Kapitels SGB XII (Hilfe zur Pflege) ist ab 01.03.2018 insgesamt der Bezirk Mittelfranken als überörtlicher Sozialhilfeträger zuständig. Die überörtlichen Träger können durch Rechtsverordnung die Aufgaben zur Durchführung und Entscheidung  - unter anderem die Leistungen des 7. Kapitels SGB XII (Hilfe zur Pflege) - auf die örtlichen Träger delegieren. Soweit es sich um Leistungsberechtigte mit ambulanter Pflege handelt, wird der Bezirk Mittelfranken diese Hilfe zusammen mit den anderen zugleich zu gewährenden Hilfen (mit Ausnahme der Eingliederungshilfe) nach Art. 83 Abs. 3 Nr. 1 i.V. m. Nr. 7 AGSG auf die örtlichen Sozialhilfeträger delegieren. Diese Möglichkeit endet gemäß AGSG aber bereits wieder zum 31.12.2018.
Es müssen somit alle Fälle der ambulanten Hilfe zur Pflege bis spätestens 31.12.2018 an den Bezirk abgegeben werden.

·        Übergang weiterer Leistungen

Folgende weiteren Leistungen nach dem SGB XII gehen auf den Bezirk Mittelfranken über:

1. Hilfe zum Lebensunterhalt und

2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,

wenn gleichzeitig laufend Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege bezogen werden und diese Hilfen nicht ausschließlich in teilstationären Einrichtungen geleistet werden.

Das bedeutet, dass der Bezirk Mittelfranken auch bei allen laufenden Fällen der Eingliederungshilfe (Behindertenfahrdienst, Frühförderung, Schulbegleiter etc.) ab 01.03.2018 für Grundsicherung und die Hilfe zum Lebensunterhalt zuständig wird. Ausgenommen sind die ausschließlich teilstationären Fälle (z.B. externe Werkstattgänger, Heilpädagogische Tagesstätten, Arbeitstherapie).

Die Änderung der Zuständigkeit bezieht sich auch auf die Gewährung der Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt bei Fällen der ambulanten Blindenhilfe.

Hinzu kommen alle übrigen Leistungen der Hilfe zur Gesundheit (5.Kapitel SGB XII), der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (8.Kapitel SGB XII) und der Hilfe in anderen Lebenslagen (9. Kapitel SGB XII), sofern laufende Leistungen der Hilfe zur Pflege und der Eingliederungshilfe bezogen werden.

Im Januar 2018 werden deshalb alle Fälle im engen Austausch zwischen Stadt und Bezirk ausgewertet, bei denen ab 1.3.2018 eine Zuständigkeitsänderung hinsichtlich der Grundsicherung und der Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. der Hilfen nach dem 5., 8. und 9. Kapitel SGB XII in Frage kommt.

Für die ab 1.3.2018 von der Stadt Erlangen als sachlich unzuständiger Träger geleisteten Hilfen sichert der Bezirk Kostenerstattung zu.

Es ist derzeit noch nicht absehbar, wie viele Fälle bereits zum 01.03.2018 an den Bezirk abgegeben werden müssen. Die Verwaltung wird weiter berichten.

 


Anlagen: