Antrag aus der 3. Sitzung des Stadtteilbeirates Anger/Bruck vom 17.10.2017
Der Antrag des Stadtteilbeirats Anger/Bruck auf Errichtung
von Sperrflächen in der Bayernstraße ist nicht weiter zu verfolgen.
Der Antrag des Stadtteilbeirats ist damit abschließend bearbeitet.
In der Sitzung des Stadtteilbeirats Anger/Bruck am 17.10.2017 wurde einstimmig folgender Antrag (vgl. Anlage 1) gestellt:
"Der
Stadtteilbeirat stellt den Antrag, dass auf Höhe der Verkehrsinsel in der
Bayernstraße (ggü. Motorradgeschäft Lippmann) beidseitig eine beschilderte
Sperrfläche errichtet wird"
Nach Auskunft des Stadtteilbeiratsvorsitzen soll durch die beantragte
Sperrflächenmarkierung das Parken zwischen der Mittelinsel und Fahrbahnrand
unterbunden werden. Zudem wurde die Verwaltung um Prüfung gebeten, ob das
vorhandene Haltverbot entlang der Ostseite der Bayernstraße verkürzt werden
könnte.
Der Antrag des Stadtteilbeirats Anger/Bruck wird vom
Oberbürgermeister in den Umwelt-, Verkehrs- und Planungsausschuss zur
Beschlussfassung eingebracht.
Sachlage:
Im Zuge eines Antrags aus der Bürgerversammlung für das
Versammlungsgebiet "Anger" vom 31.5.2016 hat sich der UVPA in seiner
Sitzung am 27.9.2016 mit der Thematik "Aufparkregelung im Bereich des
Anwesens Bayernstraße 51 (Motorradgeschäft)" befasst (Anlage 2).
Einstimmig wurde beschlossen, die Aufparkregelung aufzuheben.
Mit Verkehrsanordnung vom 8.7.2016 (Anlage 3) wurde die
Aufhebung der Aufparkregelung angeordnet. Die Entfernung der Parkbeschilderung
erfolgte am 21.7.2016. Nachdem die Fahrbahnbreiten bei ca. 5,50 m liegen und
die Schleppkurven (LKW und Bus) eingehalten werden können, war eine
Beschränkung des Parkverkehrs nicht zwingend erforderlich. Zudem haben
Beobachtungen sowohl der Straßenverkehrsbehörde als auch der Polizei gezeigt,
dass der Bus- und LKW-Verkehr beim Einfahren in die Bayernstraße (auch als
Rechtsabbieger) unproblematisch an den jetzt auf der Fahrbahn parkenden
Fahrzeugen vorbeifahren kann. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im
betreffenden Bereich und auch in naher Umgebung ein hoher Parkdruck herrscht.
Auf Bitte der Straßenverkehrsbehörde wurde der Bereich von
der Polizei in letzter Zeit intensiv überwacht, um dem Gehwegparken
entgegenzuwirken. Nach Auskunft der Polizei, hat die polizeiliche Überwachung
zu einer deutlichen Verbesserung des Parkverhaltens geführt. Da gegenwärtig die
Behinderungen das verkehrsübliche Maß nicht übersteigen, wird die Polizei im
Rahmen ihrer personellen und zeitlichen Möglichkeiten nur noch stichpunktartige
Kontrollen durchführen.
Rechtslage:
Sperrflächenmarkierungen (VZ 298 StVO) sind Verkehrszeichen im Sinne
der StVO. Wer ein Fahrzeug führt, darf Sperrflächen nicht benutzen. Nach § 45
Abs. 1 StVO können Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen
oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs
beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Gemäß
§ 45 Abs.9 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort
anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich
ist.
Resümee:
Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Aspekte
erkennbar sind, die das Auftragen von Sperrflächenmarkierung zur Unterbindung
des Parkverkehrs rechtfertigen würden. Zudem wären diese Markierungen nicht das
richtige Instrument zur Unterbindung des Parkens, weil sie mit Fahrzeugen auch
nicht benutzt (überfahren) werden dürfen. Auch konnte das teilweise
Gehwegparken durch polizeiliche Überwachung unterbunden bzw. minimiert werden,
so dass der Gehweg von Fußgänger gut genutzt werden kann.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das bestehende Haltverbot verkürzt
werden kann, was eine Erhöhung des Parkangebots und damit auch eine Reduzierung
des Parkdrucks zur Folge haben wird.
Anlagen: Antrag des Stadtteilbeirats (Anlage 1)
Beschluss UVPA vom
27.9.2016 (Anlage 2)
Verkehrsanordnung
vom 8.7.2016 (Anlage 3)