Betreff
Errichtung von Sperrflächen zur Unterbindung des Parkens;
Antrag aus der 3. Sitzung des Stadtteilbeirates Anger/Bruck vom 17.10.2017
Vorlage
614/069/2017
Aktenzeichen
VI/61
Art
Beschlussvorlage

Der Antrag des Stadtteilbeirats Anger/Bruck auf Errichtung von Sperrflächen in der Bayernstraße ist nicht weiter zu verfolgen.
Der Antrag des Stadtteilbeirats ist damit abschließend bearbeitet.


In der Sitzung des Stadtteilbeirats Anger/Bruck am 17.10.2017 wurde einstimmig folgender Antrag (vgl. Anlage 1) gestellt:


"Der Stadtteilbeirat stellt den Antrag, dass auf Höhe der Verkehrsinsel in der Bayernstraße (ggü. Motorradgeschäft Lippmann) beidseitig eine beschilderte Sperrfläche errichtet wird"

Nach Auskunft des Stadtteilbeiratsvorsitzen soll durch die beantragte Sperrflächenmarkierung das Parken zwischen der Mittelinsel und Fahrbahnrand unterbunden werden. Zudem wurde die Verwaltung um Prüfung gebeten, ob das vorhandene Haltverbot entlang der Ostseite der Bayernstraße verkürzt werden könnte.

Der Antrag des Stadtteilbeirats Anger/Bruck wird vom Oberbürgermeister in den Umwelt-, Verkehrs- und Planungsausschuss zur Beschlussfassung eingebracht.


Sachlage:

Im Zuge eines Antrags aus der Bürgerversammlung für das Versammlungsgebiet "Anger" vom 31.5.2016 hat sich der UVPA in seiner Sitzung am 27.9.2016 mit der Thematik "Aufparkregelung im Bereich des Anwesens Bayernstraße 51 (Motorradgeschäft)" befasst (Anlage 2). Einstimmig wurde beschlossen, die Aufparkregelung aufzuheben.

Mit Verkehrsanordnung vom 8.7.2016 (Anlage 3) wurde die Aufhebung der Aufparkregelung angeordnet. Die Entfernung der Parkbeschilderung erfolgte am 21.7.2016. Nachdem die Fahrbahnbreiten bei ca. 5,50 m liegen und die Schleppkurven (LKW und Bus) eingehalten werden können, war eine Beschränkung des Parkverkehrs nicht zwingend erforderlich. Zudem haben Beobachtungen sowohl der Straßenverkehrsbehörde als auch der Polizei gezeigt, dass der Bus- und LKW-Verkehr beim Einfahren in die Bayernstraße (auch als Rechtsabbieger) unproblematisch an den jetzt auf der Fahrbahn parkenden Fahrzeugen vorbeifahren kann. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im betreffenden Bereich und auch in naher Umgebung ein hoher Parkdruck herrscht.

Auf Bitte der Straßenverkehrsbehörde wurde der Bereich von der Polizei in letzter Zeit intensiv überwacht, um dem Gehwegparken entgegenzuwirken. Nach Auskunft der Polizei, hat die polizeiliche Überwachung zu einer deutlichen Verbesserung des Parkverhaltens geführt. Da gegenwärtig die Behinderungen das verkehrsübliche Maß nicht übersteigen, wird die Polizei im Rahmen ihrer personellen und zeitlichen Möglichkeiten nur noch stichpunktartige Kontrollen durchführen.

Rechtslage:

Sperrflächenmarkierungen (VZ 298 StVO) sind Verkehrszeichen im Sinne der StVO. Wer ein Fahrzeug führt, darf Sperrflächen nicht benutzen. Nach § 45 Abs. 1 StVO können Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Gemäß
§ 45 Abs.9 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.

Resümee:

Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Aspekte erkennbar sind, die das Auftragen von Sperrflächenmarkierung zur Unterbindung des Parkverkehrs rechtfertigen würden. Zudem wären diese Markierungen nicht das richtige Instrument zur Unterbindung des Parkens, weil sie mit Fahrzeugen auch nicht benutzt (überfahren) werden dürfen. Auch konnte das teilweise Gehwegparken durch polizeiliche Überwachung unterbunden bzw. minimiert werden, so dass der Gehweg von Fußgänger gut genutzt werden kann.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das bestehende Haltverbot verkürzt werden kann, was eine Erhöhung des Parkangebots und damit auch eine Reduzierung des Parkdrucks zur Folge haben wird.

 


Anlagen:        Antrag des Stadtteilbeirats (Anlage 1)
                        Beschluss UVPA vom 27.9.2016 (Anlage 2)
                        Verkehrsanordnung vom 8.7.2016 (Anlage 3)