Betreff
Errichtung eines Wohngebäudes (8 Wohneinheiten) und Tiefgarage (8 Stellplätze);
Spardorfer Straße 67; Fl.-Nr. 2505/5;
Az.: 2017-1008-VV
Vorlage
63/187/2017
Aktenzeichen
VI/63
Art
Beschlussvorlage

Das gemeindliche Einvernehmen für das Bauvorhaben wird nicht erteilt.


1.    Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen ruft das Bauvorhaben hervor?)

Bebauungsplan: 

335

Gebietscharakter:

Allgemeines Wohngebiet (WA) und Reines Wohngebiet (WR)

Widerspruch zum Bebauungsplan:

Geringfügige Überschreitung der Baugrenze durch die Tiefgarage und deren Zufahrt.

Das Vorhaben fügt sich nach § 34 BauGB hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

 

 

2.    Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Geplant sind der Abbruch des bestehenden Wohnhauses Spardorfer Str. 67 und die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten und einer Tiefgarage.

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 335. Der einfache Bebauungsplan setzt lediglich die Art der Nutzung sowie die überbaubare Grundstücksfläche fest.

Die planungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Vorhabens richtet sich demnach im Übrigen gemäß § 30 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) nach § 34 BauGB, wonach sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss.

 

Der ursprüngliche Antrag 2016-1342-VV wurde dahingehend geändert, dass das Gebäude zugunsten des Baumbestandes reduziert und die Anzahl der Wohneinheiten von 10 auf 8 verringert wurden.

 

Das Gebäude wird mit zwei Walmdächern und einer Flachdachverbindung geplant. Die Lage des Gebäudes auf dem Grundstück sowie die Wandhöhe und drei Vollgeschosse bleiben gegenüber der ursprünglichen Planung unverändert.

 

Eine empfohlene Reduzierung des Maßes der baulichen Nutzung und die Anordnung des Gebäudes entlang der Spardorfer Straße wurden nicht vorgenommen.

Auf das Gutachten des Baukunstbeirates vom 27.03.2017 wird verwiesen.

 

Beurteilung:

 

Festsetzungen des Bebauungsplanes

Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

Die geplante Tiefgarage sowie deren Zufahrt liegen geringfügig außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Eine Befreiung von der Baugrenze wird befürwortet.

 

Beurteilung nach § 34 BauGB

- Das Maß der baulichen Nutzung ist durch den einfachen Bebauungsplan Nr. 335 nicht festgesetzt und ist demnach nach § 34 BauGB zu beurteilten.

- Die überbaute Grundstücksfläche und die Geschossfläche ergeben ein zu hohes Maß der baulichen Nutzung, welches sich nicht in die nähere Umgebung einfügt.

- Die drei Vollgeschosse fügen sich nicht in die nähere Umgebung ein und werden nicht befürwortet.

Das Gebiet ist durch einen Villencharakter mit einer aufgelockerten Bebauung und hohem Grünflächenanteil geprägt.

- Das geplante Gebäude nimmt die Topographie des Grundstücks nicht auf. Um sich einzufügen, ist aus städtebaulicher Sicht eine Anordnung parallel zur Spardorfer Straße notwendig.

 

Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften:

Baumschutz

Amt 31/Baumschutz stellt für die geplante Fällung von insgesamt sechs geschützten Bäumen (fünf Kiefern und eine Esche) eine Befreiung von der Baumschutzverordnung in Aussicht. Die Befreiung erfolgt unter der Auflage, die geplanten Ersatzpflanzungen in Form von vier Hochstamm-Laubbäumen (drei Acer campestre und ein Sorbus aucuparia ‚Edulis‘) mit 20 – 25 cm Stammumfang gemäß der Darstellung im Freiflächengestaltungsplan neu zu pflanzen und auf Dauer zu erhalten. Die zum Erhalt vorgesehenen Bäume sind während der Bauzeit gemäß DIN 18920 vor Beschädigungen zu schützen.

 

Hinweis zum Denkmalschutz

Das bestehende Gebäude Spardorfer Str. 67 soll abgebrochen werden. Das Bestandsgebäude wurde vom Bayerischen Landesamt für Denkmalschutz hinsichtlich seiner Denkmalwürdigkeit überprüft; es wurde festgestellt, dass es sich hierbei um kein Baudenkmal handelt.

In der Nähe befindet sich ein denkmalgeschützter Pavillon, der aber durch eine Neubebauung grundsätzlich nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Das Bauvorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung Burgberg.

 

3.    Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Nachbarbeteiligung: ja; alle Nachbarn haben unterschrieben.


Anlagen:             Lageplan

                               Ansichten

                               Gutachten des Baukunstbeirates vom 27.03.2017