Die Satzung zur Änderung der Satzung für die Volkshochschule Erlangen (Entwurf vom 19.10.2017, Anlage 1) wird beschlossen.
Seit 2013 stellt das
Finanzamt durch Feststellungsbescheid fest, ob die Satzung einer gemeinnützigen
Körperschaft den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entspricht. Die
Volkshochschule Erlangen wurde vom Finanzamt Erlangen mit Schreiben vom
22.05.2017 aufgefordert, die bisherige Satzung der Volkshochschule, in der
Fassung vom 22.05.2015, so abzuändern, dass sie den Anforderungen des
Gemeinnützigkeitsrechts genügt. Die Gemeinnützigkeit ist Voraussetzung
für die Befreiung von der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer und auch
für den Empfang steuerbegünstigter Spenden.
Insbesondere wurde §
3 der Satzung beanstandet, da aus dem Wortlaut des § 3 der bisherigen Satzung
nicht klar hervorgeht, was im Falle einer Auflösung der Volkshochschule bzw.
bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke mit dem Vermögen der Volkshochschule
Erlangen passiert.
§ 3 der Satzung
wurde entsprechend den Anforderungen des Finanzamtes und der Mustersatzung
geändert, damit die Satzung der Volkshochschule Erlangen nun den steuerlichen
Bestimmungen gemäß den §§ 51ff. der Abgabenordnung entspricht.
Mit Schreiben vom 28.09.2017
hat das Finanzamt Erlangen bestätigt, dass der neue Satzungsentwurf nun den
steuerlichen Bestimmungen entspricht.
Anlagen: Anlage
1: Entwurf der Satzung zur Änderung der
Satzung für die Volkshochschule
Erlangen
Anlage 2: Synopse