Im Rahmen der Zuschussgewährung für die Beschaffung von Großgeräten wird ab dem nächsten Haushaltsjahr 2018 auch der Kauf von Defibrillatoren als förderfähig berücksichtigt.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Förderung von Sportvereinen
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Gemäß den Richtlinien der städtischen Sportförderung können für die Beschaffung von Sport- bzw. für den Sportbetrieb notwendigen Geräten bei Kosten von mindestens 250,00 € (Großgeräte) Zuschüsse gewährt werden. Der Zuschuss soll 25 v.H. der zuwendungsfähigen Kosten, jedoch höchstens 2.000,00 € je Großgerät betragen. Vorrangig sind Großgeräte zuschussfähig, die für Sportzwecke benötigt werden.
In der Sitzung des Sportausschusses mit Sportbeirat am 04.07.2017 wurde angeregt, bei der künftigen Förderung für die Beschaffung von Großgeräten auch Defibrillatoren zu berücksichtigen.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Durch eine Bezuschussung von Defibrillatoren im Rahmen der Sportförderungsrichtlinien wird ein Beitrag für die lebensrettende Ausstattung von Sportstätten geleistet.
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
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IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei
Sachkonto: |
Personalkosten
(brutto): |
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Folgekosten |
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bei
Sachkonto: |
Korrespondierende
Einnahmen |
€ |
bei
Sachkonto: |
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Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr. 421.K882
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden