hier: Rathsberger Straße 8 und Fußwegunterführung im Bereich Innere Brucker Straße/Friedrich-List-Straße
Das Benehmen nach Art. 2 DSchG zu den vorgeschlagenen Baudenkmälern Rathsberger Straße 8 und der Fußwegunterführung im Bereich Innere Brucker Straße/Friedrich-List-Straße wird hergestellt.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw.
Wirkungen sollen erzielt werden?)
Das Gebäude Rathsberger Straße 8 sowie die Fußwegunterführung im Bereich Innere Brucker Straße/Friedrich-List-Straße sind als Baudenkmäler gemäß Art. 2 DSchG in der Denkmalliste zu ergänzen.
Vorgeschlagene Listenergänzung:
Ort |
Straße, Hausnr. |
Beschreibung/Langtext |
Erlangen |
Rathsberger
Straße 8 |
Wohnhaus, zweigeschossiger,
malerischer Gruppenbau mit Walm- und Satteldach, Risaliten, Schweifgiebel und
Erker, 1909/10. |
Erlangen |
Innere Brucker |
Fußwegunterführung, zwei
Treppenaufgänge mit Überdachungen, offene Walmdachkonstruktionen auf
unverputzten, rechteckigen Sandsteinquaderpfeilern, von Fritz Limpert, 1937;
Eisenbahnunterführung zwischen Innerer Brucker Straße und
Friedrich-List-Straße, bei km 23,786. |
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die
Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) hat mit den Schreiben vom 18.01.2017 und 01.03.2017 über den Nachtrag des Gebäudes Rathsberger Straße 8 und der Fußwegunterführung im Bereich Innere Brucker Straße/Friedrich-List-Straße in die Denkmalliste informiert.
Die Schreiben vom 18.01.2017 und 01.03.2017 sollen nach Art. 2 DSchG der Herstellung des Benehmens mit der Gemeinde dienen.
Die Stadt bekommt so Gelegenheit, sachliche Ergänzungen oder Korrekturen dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege, das für die Führung der Denkmalliste zuständig ist, mitzuteilen.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme /
Leistungsangebote erbracht werden?)
Bei dem Gebäude Rathsberger Straße 8 und der Fußwegunterführung im Bereich Innere Brucker Straße/Friedrich-List-Straße handelt es sich um Baudenkmäler nach Art. 1 DSchG. Ihre Erhaltung liegt im Interesse der Allgemeinheit. Gegen die Aufnahme in die Denkmalliste bestehen seitens der Verwaltung keine Einwände. Das Benehmen nach Art. 2 DSchG wird hergestellt.