Betreff
Antrag aus der Bürgerversammlung Tennenlohe auf Errichtung eines Verkehrsberuhigten Bereichs in den Straßen Am Leitensteig sowie Branderweg
Vorlage
32-1/058/2017
Aktenzeichen
III/32-1
Art
Beschlussvorlage

1. Die Ausführungen der Verwaltung werden zustimmend zur Kenntnis genommen.
2. Der Antrag aus der Bürgerversammlung für das Versammlungsgebiet Tennenlohe vom
    22.02.2017 ist damit abschließend bearbeitet.


In der Bürgerversammlung für das Versammlungsgebiet Tennenlohe wurde unter anderem beantragt, die Straßen Am Leitensteig sowie Branderweg als Verkehrsberuhigten Bereich auszuweisen. Begründet wurde der mit Mehrheit angenommene Antrag mit dem Nichtbeachten der geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen.


Rechtslage

Nach der Veraltungsvorschrift zu Zeichen 325 StVO kommt ein verkehrsberuhigter Bereich nur für einzelne Straßen oder für Bereiche mit überwiegender Aufenthaltsfunktion und sehr geringem Verkehr in Betracht. Die mit Zeichen 325 (Verkehrsberuhigter Bereich) gekennzeichneten Straßen müssen durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. Entscheidend ist, dass die Fahrzeugführer schon aus dem äußeren Bild der Verkehrsfläche unmissverständlich den Eindruck gewinnen, sie befinden sich nicht auf einer „normalen“ Straße, sondern in einem Bereich mit deutlichem Gewicht auf den nicht verkehrlichen Nutzungen von Aufenthalt und Spiel.

Im Verkehrsberuhigten Bereich stehen die Verkehrsflächen allen Verkehrsteilnehmern, also auch den Fahrzeugen, gleichberechtigt zur Verfügung (Mischverkehr). Für das Verhalten der Verkehrsteilnehmer gelten abweichend von den allgemeinen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung besondere Regeln. Insbesondere ist das Nebeneinander von Fußgängern, Radfahrern und Kraftfahrern im Sinne gegenseitiger Rücksichtnahme geregelt. In der Regel wird ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich sein.

 

Prüfung vor Ort

Nachdem sich die verschiedenen Streckenabschnitte in ihrem Erscheinungsbild und Ausbau wesentlich unterscheiden, wurde eine Prüfung nach den jeweiligen Abschnitten durchgeführt.


Abschnitt 1 Leitensteig

Im gesamten Verlauf der Straße Leitensteig sind beidseitig Hochbordgehwege vorhanden. Das Ausweisen eines Verkehrsberuhigten Bereiches scheidet daher schon am fehlenden niveaugleichen Ausbau aus. Zudem ähnelt der Leitensteig den Straßen der Umgebung, die als Tempo 30-Zone ausgewiesen sind, so dass auch aus diesem Grund ein Verkehrsberuhigter Bereich ausscheidet.

Abschnitt 2 Branderweg zwischen Hutgraben und Herringstraße

Dieser Bereich ist mit einem Streckenverbot 20 km/h belegt sowie mit VZ 260 StVO (Verbot für Krafträder und Kraftwagen) mit Ausnahme des Anliegerverkehrs ausgewiesen. In diesem Bereich findet teilweise nicht unerheblicher Fußgänger- sowie Schülerverkehr statt. Es sind keine Hochbordgehwege vorhanden, für den Fußgängerverkehr ist ein Schutzstreifen markiert. Die Voraussetzungen bzgl. eines niveaugleichen Ausbaus sind zwar gegeben, allerdings vermittelt die Straße durch ihre Gestaltung nicht den Eindruck, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt bzw. der Bereich für Kinderspiele genutzt wird. Optisch wird dem Individualverkehr eher der Eindruck vermittelt, man befinde sich auf einer schmalen Straße außerhalb geschlossener Ortschaft. Auf Grund der genannten Aspekte scheidet auch hier das Ausweisen eines Verkehrsberuhigten Bereiches aus.

Abschnitt 3 Branderweg zwischen Herringstraße und Sebastianstraße

Entlang der Westseite dieses Straßenabschnitts ist ein Hochbordgehweg angelegt. Zudem wird wie unter Abschnitt 1 der Eindruck vermittelt, man befinde sich in einer Tempo 30-Zone, was auch der vorhandenen Beschilderung entspricht. Wie unter Abschnitt 1 kann dieser Bereich nicht als Verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen werden.

Resümee

Zusammenfassend kommen die städtischen Fachdienststellen und Polizei zum Ergebnis, dass die rechtlichen Voraussetzungen für das Ausweisen eines Verkehrsberuhigten Bereiches in den Straßen Leitensteig sowie Branderweg nicht vorliegen.


Die Polizei weist ausdrücklich darauf hin, dass der Weg über Leitensteig/Branderweg neben der Verbindung über die Sebastianstraße und den Franzosenweg eine wichtige verkehrliche Verbindungsfunktion in Nord-Süd-Richtung hat. Schon deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass in diesem Bereich die Aufenthaltsfunktion überwiegt. Besonders kritisch wäre nach Einschätzung der Polizei ein Verkehrsberuhigter Bereich im unbebauten Bereich zwischen Hutgraben und Herringstraße. Keinesfalls vermittelt die Straße dort durch ihre Gestaltung den Eindruck, dass dort die Aufenthaltsfunktion überwiegt. Deshalb wäre hier im Falle des Ausweisens mit erheblichen Gefahren für Fußgänger und spielende Kinder zu rechnen.


Die Abteilung Verkehrsplanung schlägt vor, die Straßen Leitensteig und Branderweg als Fahrradstraße auszuweisen, nachdem es sich bei dieser Verbindung um eine wesentliche Fahrradachse zwischen Erlangen und Nürnberg handelt. Im Zuge der rechtlichen und sachlichen Prüfung ist noch der Ortsbeirat Tennenlohe zu beteiligen. Sobald das Prüfungsverfahren vollständig abgeschlossen ist, ist eine Beschlussfassung im UVPA vorgesehen.

 

 


Anlagen:        Anlage 1 Straßenübersicht (Luftbild 2016)

                        Anlage 2 Auszug aus der Niederschrift zur Bürgerversammlung