Betreff
Informationsfreiheitssatzung - Recht auf Einsicht in städtische Unterlagen
Vorlage
30/063/2017
Aktenzeichen
III/30
Art
Beschlussvorlage

1. Die Stadt Erlangen erlässt keine Informationsfreiheitssatzung.

2. Das Rechtsamt informiert in geeigneter Weise die städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
    und die Öffentlichkeit über die weitgehenden Auskunftsrechte nach Art. 36 BayDSG.

3. Der Antrag der Erlanger Linke Nr. 088/2016 vom 23.08.2016 ist damit bearbeitet.


Der Erlass einer Informationsfreiheitssatzung, wie im Antrag gefordert, ist zum einen nicht (mehr) erforderlich und zum anderen bestehen nach der aktuellen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 27.02.2017 sogar begründete Bedenken, dass eine solche Satzung wegen des rechtsstaatlichen Gesetzesvorrangs ggfs. unwirksam ist.

 

1.    Bereits seit Jahren bestehen umfangreiche spezialgesetzliche Informationsrechte wie
z. B. der Verwaltungsverfahrensgesetze, des Presserechts, des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes oder der kommunalrechtlichen Regelungen für Auskunftsrechte von Mandatsträgern (insbes. in der Geschäftsordnung des Stadtrats).
Zudem hat das Rechtsamt die Dienststellen der Stadt Erlangen stets darauf hingewiesen, bei Auskunftsanfragen „großzügig“ zu sein; diese Regelung ist unbürokratisch und effektiv.
So sind auch keine Beschwerden aus der Bevölkerung dahingehend bekannt, dass einem nachvollziehbaren Einsichts- bzw. Informationswunsch nicht nachgekommen worden sei.

Die Begründung der Erlanger Linke für ihren Antrag auf Schaffung einer Informationsfreiheitssatzung, nämlich dass die Bürgerinnen und Bürger in Bayern, anders als in Ländern die ein Informationsfreiheitsgesetz haben, kein Recht auf Akteneinsicht bei Landesbehörden, Stadt- und Gemeindeverwaltungen hätten, trifft inhaltlich nicht zu:

Zu den bereits oben genannten Rechten bestehen jedenfalls seit Inkrafttreten des neuen Art. 36 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) am 30. Dezember 2015 ausreichende Auskunfts- bzw. Informationszugangsrechte der Bürgerinnen und Bürger auch in Bayern und damit auch bei den bayerischen Kommunen, so dass die Schaffung zusätzlichen städtischen Satzungsrechtes nicht geboten ist.

Die - relativ neue - Vorschrift des Art. 36 BayDSG („Recht auf Auskunft“) scheint sowohl in der Verwaltung als auch in der Bevölkerung noch recht unbekannt zu sein. Art. 36 BayDSG regelt die Voraussetzungen und Grenzen eines „Jedermannsrechts“ auf Auskunft, das lediglich einzelne bereichs- bzw. sachbezogene Ausnahmetatbestände enthält. Damit hat der Gesetzgeber Spielräume eröffnet, um im Einzelfall einen sachgerechten Ausgleich zwischen Informationszugangsinteressen und gegenläufigen öffentlichen oder privaten Schutzinteressen zu ermöglichen.

2.    Im Hinblick auf diese neue Vorschrift des Art. 36 BayDSG hat nunmehr der BayVGH in seiner aktuellen Entscheidung vom 27.02.2017 (Normenkontrolle gegen eine Informationsfreiheitssatzung einer bayerischen Gemeinde) in den Gründen ausgeführt, dass Bedenken bestehen, ob eine kommunale Informationsfreiheitssatzung mit Blick auf den Gesetzesvorrang überhaupt noch Bestand haben kann. Er hat dies im konkreten Fall letztlich jedoch dahingestellt sein lassen, da die Satzung bereits aus anderen Gründen insgesamt unwirksam war.
Der BayVGH hat aber an mehreren Stellen der Entscheidung deutlich gemacht, dass einiges dafür spricht, dass für eine Informationsfreiheitssatzung nach Erlass des Art. 36 BayDSG kein Raum mehr ist: Denn grundsätzlich wird das Informationsfreiheitsrecht durch die Informationsfreiheitsgesetze der Länder abschließend geregelt, so dass kein Raum für eigenständige kommunale Regelungen verbleibt (rechtsstaatlicher Gesetzesvorrang); zwar stellt, so der BayVGH weiter, Art. 36 BayDSG kein den Regelungen von Bund und Ländern vergleichbares Informationsfreiheitsgesetz dar, gleichwohl aber eine Norm mit landesweitem Geltungsanspruch. 

 

3.    Soweit im Fraktionsantrag gefordert wird, dass in der Satzung auch Informationsrechte der Bürgerinnen und Bürger gegenüber städtischen Unternehmen gesichert werden sollen, ist auszuführen, dass jedenfalls die Einräumung eines allgemeinen Informationsrechts rechtlich nicht zulässig ist. Dies würde beispielsweise in den Bereichen, in denen sich die Gesellschaft im Wettbewerb befindet, den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen betreffen und ggfl. einen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen. Soweit die Beteiligungsunternehmen aber Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, wie z. B. Leistungen der Versorgung und beim Verkehrswesen, sind sie informationspflichtige Stellen im Sinne von Art. 36 BayDSG, so dass auch hiernach ein Auskunftsrecht besteht.

 


Anlagen:        Antrag Nr. 088/2016 der Erlanger Linke