Betreff
Antrag aus der Bürgerversammlung am 29.3.2017 für das Versammlungsgebiet "Sebaldussiedlung" bzgl. Überprüfung der Möglichkeiten zum Aufparken auf Gehwegen ggf. mit Markierungen im gesamten Versammlungsgebiet
Vorlage
32-1/057/2017
Aktenzeichen
III/32-1
Art
Beschlussvorlage

1. Im Versammlungsgebiet "Sebaldussiedlung werden zusätzliche Aufparkregelungen nicht ausgewiesen.
2. Der Antrag aus der Bürgerversammlung vom 29.03.2017 ist abschließend bearbeitet.


In der Bürgerversammlung (BV) für das Versammlungsgebiet "Sebaldussiedlung" am 29.3.2017 wurde unter anderem beantragt, zur besseren Ausnutzung des Parkraums sämtliche Straßen des Versammlungsgebiets (Anlage 1) auf zusätzliche Möglichkeiten des Aufparkens ggf. mit Markierungen zu überprüfen und sofern möglich weitere Aufparkregelungen auszuweisen (vgl. Anlage 2). Der Antrag wurde mit Mehrheit der anwesenden Bürgerinnen und Bürgern angenommen.

 

Rechtliche Situation


Die VwV-StVO zu Zeichen 315 StVO (Parken auf Gehwegen) besagt, dass das Parken auf Gehwegen nur dann zugelassen werden kann, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt. Die Richtlinien für Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) und die DIN 18040 Barrierefreies Bauen sehen für diesen Fall eine nutzbare Gehwegbreite von 1,80 m zusätzlich eines evtl. notwendigen Sicherheitsraums vor.

 

Mit einer Mitteilung zur Kenntnis (Nr. 321/109/2013) hat die Verwaltung über die zukünftige Vorgehensweise bei Einführung von Aufparkregelungen informiert (vgl. Anlage 3). Dabei wurde darauf hingewiesen, dass bei Neubaumaßnahmen keine Aufparkregelungen vorgesehen werden und die geltenden Vorschriften stets einzuhalten sind.
Für den bestehenden Verkehrsraum wurde betont, dass das Zulassen des Gehwegparkens in Ausnahmefällen möglich ist. Dabei sind jedoch die rechtlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit
- insbesondere die nutzbare Gehwegbreite von 1,80 m - zu beachten.  Bei bestehenden Aufparkregelungen werden Maßnahmen nur dann eingeleitet, wenn Gefährdungen bzw. nicht unerhebliche Behinderungen für den Fußgängerverkehr bekannt werden.


Einschätzung der Fachdienststellen


Auf Grundlage einer Parkraumerhebung aus dem Jahr 2014 herrscht nach Auskunft der Abteilung Verkehrsplanung in der Sebaldussiedlung grundsätzlich kein sehr hoher Parkdruck, so dass davon auszugehen ist, dass in zumutbarer fußläufigen Entfernung (300 Meter) stets ein freier Stellplatz im öffentlichen Raum zu finden ist.

Die Polizei weist auf die erforderlichen Restgehwegbreiten hin, die dann eingehalten sind, wenn Platz für Fußgänger, Kinderwagen und Rollstuhlfahrer auch im Begegnungsverkehr vorhanden ist. Nur in Ausnahmefällen sollten nach Einschätzung der Polizei die vorgeschriebene Restgehwegbreite von mindestens 1,80 m unterschritten werden.


Resümee


Zusammenfassend kommen Verwaltung und Polizei zum Ergebnis, dass die Gehwege in der Sebaldussiedlung keine ausreichenden Mindestbreiten aufweisen, die zusätzliche Aufparkregelungen zulassen würden. Auch würden zusätzliche Aufparkregelungen der in der MZK (Anlage 3) festgelegten allgemeinen Vorgehensweise beim Ausweisen von Aufparkregelungen zu Lasten des Fußgängerverkehrs gehen, was seitens der Verwaltung und Polizei nicht anzustreben ist. 


Anlagen:        Anlage 1 Übersicht Versammlungsgebiet
                        Anlage 2 Auszug aus der Niederschrift zur BV
                        Anlage 3 MZK 321/19/2013