1. Im Versammlungsgebiet "Sebaldussiedlung werden
zusätzliche Aufparkregelungen nicht ausgewiesen.
2. Der Antrag aus der Bürgerversammlung vom 29.03.2017 ist abschließend
bearbeitet.
In der Bürgerversammlung (BV) für das Versammlungsgebiet "Sebaldussiedlung" am 29.3.2017 wurde unter anderem beantragt, zur besseren Ausnutzung des Parkraums sämtliche Straßen des Versammlungsgebiets (Anlage 1) auf zusätzliche Möglichkeiten des Aufparkens ggf. mit Markierungen zu überprüfen und sofern möglich weitere Aufparkregelungen auszuweisen (vgl. Anlage 2). Der Antrag wurde mit Mehrheit der anwesenden Bürgerinnen und Bürgern angenommen.
Rechtliche
Situation
Die VwV-StVO zu Zeichen 315 StVO (Parken auf Gehwegen) besagt, dass das Parken
auf Gehwegen nur dann zugelassen werden kann, wenn genügend Platz für den
unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder
Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt. Die Richtlinien für Anlage
von Stadtstraßen (RASt 06) und die DIN 18040 Barrierefreies Bauen sehen für
diesen Fall eine nutzbare Gehwegbreite von 1,80 m zusätzlich eines evtl.
notwendigen Sicherheitsraums vor.
Mit einer Mitteilung zur Kenntnis (Nr. 321/109/2013) hat die
Verwaltung über die zukünftige Vorgehensweise bei Einführung von
Aufparkregelungen informiert (vgl. Anlage 3). Dabei wurde darauf hingewiesen,
dass bei Neubaumaßnahmen keine Aufparkregelungen vorgesehen werden und die geltenden
Vorschriften stets einzuhalten sind.
Für den bestehenden Verkehrsraum wurde betont, dass das Zulassen des
Gehwegparkens in Ausnahmefällen möglich ist. Dabei sind jedoch die rechtlichen
Vorgaben zur Barrierefreiheit
- insbesondere die nutzbare Gehwegbreite von 1,80 m - zu beachten. Bei bestehenden Aufparkregelungen werden
Maßnahmen nur dann eingeleitet, wenn Gefährdungen bzw. nicht unerhebliche
Behinderungen für den Fußgängerverkehr bekannt werden.
Einschätzung der Fachdienststellen
Auf Grundlage einer Parkraumerhebung aus dem Jahr 2014 herrscht nach Auskunft
der Abteilung Verkehrsplanung in der Sebaldussiedlung grundsätzlich kein sehr
hoher Parkdruck, so dass davon auszugehen ist, dass in zumutbarer fußläufigen
Entfernung (300 Meter) stets ein freier Stellplatz im öffentlichen Raum zu
finden ist.
Die Polizei weist auf die erforderlichen Restgehwegbreiten hin, die dann eingehalten sind, wenn Platz für Fußgänger, Kinderwagen und Rollstuhlfahrer auch im Begegnungsverkehr vorhanden ist. Nur in Ausnahmefällen sollten nach Einschätzung der Polizei die vorgeschriebene Restgehwegbreite von mindestens 1,80 m unterschritten werden.
Resümee
Zusammenfassend kommen Verwaltung und Polizei zum Ergebnis, dass die Gehwege in
der Sebaldussiedlung keine ausreichenden Mindestbreiten aufweisen, die
zusätzliche Aufparkregelungen zulassen würden. Auch würden zusätzliche
Aufparkregelungen der in der MZK (Anlage 3) festgelegten allgemeinen
Vorgehensweise beim Ausweisen von Aufparkregelungen zu Lasten des Fußgängerverkehrs
gehen, was seitens der Verwaltung und Polizei nicht anzustreben ist.
Anlagen: Anlage 1 Übersicht Versammlungsgebiet
Anlage 2 Auszug
aus der Niederschrift zur BV
Anlage 3 MZK
321/19/2013