1.
Der Revisionsausschuss empfiehlt dem Stadtrat,
die Jahresabschlüsse 2009 bis 2012 der Vereinigten Erlanger Wohltätigkeitsstiftung
und der Wellhöfer-Feigel-Heindel-Stiftung
– jeweils in den Fassungen der Prüfungsberichte vom 28.03.2017 – festzustellen.
2. Der Revisionsausschuss empfiehlt dem Stadtrat, dem Oberbürgermeister für die Haushaltsjahre 2009 bis 2012 der beiden genannten Stiftungen Entlastung zu erteilen.
Hinweis: Die Beschlussfassung zur Feststellung der Jahresabschlüsse und zur Entlastung ist in der Sitzung des Stadtrates am 27.07.2017 vorgesehen.
Im Jahr 2016 wurde die überörtliche Prüfung durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) bei der Stadt Erlangen durchgeführt. Dabei wurden auch die Jahresrechnungen / Jahresabschlüsse 2008 bis 2012 der beiden oben genannten Stiftungen geprüft. Beide Stiftungen sind rechtlich von der Stadt Erlangen unabhängig, werden jedoch von dieser verwaltet. Inzwischen liegen die beiden Prüfungsberichte vom 28.03.2017 vor.
Zur Vermeidung von Doppelprüfungen wurden die
Jahresabschlüsse vom Revisionsamt nicht erneut örtlich geprüft. Das
Revisionsamt übernimmt die Prüfungsberichte des BKPV vollinhaltlich und schlägt
dem Revisionsausschuss vor, dem Stadtrat zu empfehlen, die Jahresabschlüsse
2009 bis 2012 der beiden Stiftungen festzustellen und dem Oberbürgermeister
Entlastung zu erteilen
(Art. 102 Abs. 3 GO).
Die ebenfalls vom BKPV geprüften Jahresrechnungen 2008, die noch nach den Grundsätzen der Kameralistik aufgestellt wurden, sind bereits in der Sitzung des Stadtrates am 26.11.2009 nach der örtlichen Prüfung beschlussmäßig behandelt worden. Eine erneute Beschlussfassung ist somit nicht notwendig.
Inhaltlich hat die Prüfung nur wenige Feststellungen ergeben. Hierzu nimmt die Kämmerei wie folgt Stellung:
Wie im Bericht des BKPV über die Prüfung der
Wellhöfer-Feigel-Heindel-Stiftung in TZ 1 bzw. der Vereinigten Erlanger
Wohltätigkeitsstiftung in TZ ausgeführt, wird das Konzept zum Kapitalerhalt,
das seit 2012 verfolgt wird, als grundsätzlich geeignet angesehen, dem
Erhaltungsauftrag des
Art. 6 Abs. 2 des Bayerischen Stiftungsgesetzes nachzukommen. Dass im Jahr 2012
bei beiden Stiftungen nicht genügend Mittel für einen ausreichenden
Kapitalerhalt zur Verfügung standen, ist dem einmaligen Umstand geschuldet,
dass die Berechnungsgrundlage für den Kapitalerhalt nachträglich - nach
Abschluss des Rechnungsjahres 2012 - auf Hinweis der Revision umgestellt wurde
und infolgedessen jeweils ein wesentlich höherer Kapitalerhalt als geplant zu
leisten war.
Der Beanstandung hinsichtlich der Wellhöfer-Feigel-Heindel-Stiftung unter TZ 2 wurde im Jahresabschluss 2015 bilanzseitig durch Korrektur zwischen Umschichtungsrücklage (Finanzanlagen) und Mittelverwendungsrückstellung abgeholfen.
Anlagen: Prüfungsberichte des BKPV vom 28.03.2017 (siehe separate Verteilung)