Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


 

Anlass

 

Mit MzK 321/109/2013 (Anlage 1) wurde im Oktober 2013 über die zukünftige Vorgehensweise bei der Einführung von Aufparkregelungen (Zeichen 315 StVO Parken auf Gehwegen) informiert. Demgemäß werden bei Neubaumaßnahmen grundsätzlich keine Aufparkregelungen auf Gehwegen mehr vorgesehen. Im bestehenden Verkehrsraum ist die Einführung von Gehwegparken nur in Ausnahmefällen möglich. Für die vorhandenen Aufparkregelungen im Stadtgebiet habe eine Überprüfung der bestehenden Regelungen nur dann zu erfolgen, wenn Gefährdungen bzw. nicht unerhebliche Behinderungen des Fußgängerverkehrs bekannt werden.

 

Im Rahmen der Fortschreibung des Verkehrsentwicklungsplans wir derzeit ein Parkraumkonzept für die Innenstadt erstellt. Dies wurde zum Anlass genommen, die bestehenden Aufparkregelungen im Innenstadtgebiet zu erfassen und zu analysieren. Untersucht wurde vor allem die verbleibende Restgehwegbreite. Es zeigte sich, dass diese in den meisten Fällen deutlich zu gering ist, so dass das Begegnen von Fußgängern bzw. die Benutzung durch Rollstuhlfahrer oder mit Kinderwägen häufig nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist.

 

Ergebnisse:

 

Die Überprüfung ergab, dass momentan das Aufparken auf Gehwegen gemäß StVO Zeichen 315 in 25 Straßen mit einem Umfang von ca. 420 Stellplätzten in der Innenstadt zugelassen ist. Dies betrifft etwa 16,5 % der gesamten öffentlichen Stellplätze im Straßenraum in der Innenstadt (gesamt 2.542 Stellplätze) (vgl. Anlagen).

 

Durch das Aufparken sind die für den Fußverkehr zur Verfügung stehenden Flächen an vielen Stellen stark eingeschränkt und liegen weitestgehend deutlich unter den empfohlenen Regelbreiten für Fußverkehrsanlagen. So verbleiben beispielsweise im nördlichen Bereich der Werner-von-Siemens-Straße, dem nördlichen Bereich des Theaterplatzes sowie im westlichen Abschnitt der Hofmannstraße Restgehwegbreiten unter 1,00 m. Im überwiegenden Teil der Straßenabschnitte an denen das Aufparken zugelassen ist, liegen die Gehwegrestbreiten zwischen 1,00 bis 1,80 m für den Fußverkehr. Nur an sieben der erfassten Straßenabschnitte überschreiten die Restbreiten 2,00 m, dies betrifft 47 Stellplätze (vgl. Anlage 2 und 3). Darüber hinaus ist zu beobachten, dass die Gehwege teilweise durch punktuelle Engstellen, wie z.B. Masten, Treppenstufen, abgestellte Fahrräder etc., zusätzlich eingeschränkt werden.

 

Das Aufparken ist dabei auch an wichtigen und stark frequentierten Achsen für den Fußverkehr, wie z.B. der Universitätsstraße, Goethestraße, Obere Karlstraße und der Schuhstraße zugelassen, in denen neben dem Verkehrsablauf auch weitere Nutzungsansprüche wie der Aufenthalt oder das Verweilen vor Schaufenstern an den Seitenraum bestehen. Ein komfortables und störungsfreies Gehen ist somit an vielen Stellen nicht möglich. Insbesondere für Personen mit Mobilitätseinschränkungen oder Kinderwägen ist eine hindernisfreie und durchgehende Nutzung der Gehwege nicht bzw. nur sehr eingeschränkt gegeben. Auch die Attraktivität des Einzelhandels wird durch die verminderte Aufenthaltsqualität für Fußgänger in diesen Bereichen beeinträchtigt.

 

Rechtliche und planerische Anforderungen an Fußverkehrsanlagen

 

Die VwV-StVO zu Zeichen 315 StVO (Parken auf Gehwegen) besagt, dass das Parken auf Geh-wegen nur dann zugelassen werden kann, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsver-kehr bleibt, die Gehwege und die darunter liegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann sowie die Bordsteine ausreichend abgeschrägt und niedrig sind. Aus obiger Sachverhaltsdarstellung ergibt sich, dass dies in den meisten Fällen des Gehwegparkens in der Erlanger Innenstadt nicht gegeben ist.

 

In den Regelwerken für die Straßenraumgestaltung (vgl. RASt 06, DIN 18040 Barrierefreies Bauen) wird als Grundmaß für Verkehrsräume des Fußverkehrs angenommen, dass sich zwei Fußgänger begegnen bzw. störungsfrei nebeneinander laufen können. Hierfür ist zusätzlich zu den angenommenen Breiten der Fußgänger ein Begegnungsabstand vorzusehen (gesamt 1,80 m). Zusätzlich sollten Sicherheitsabstände zur Fahrbahn bzw. zu parkenden Fahrzeugen (0,50 m) und Hauswand / Einfriedung (0,20 m) berücksichtigt werden. So ergibt sich eine Regelbreite des Seitenraumes von 2,50 m. Werden zusätzliche Anforderungen an den Seitenraum gestellt, z. B. Verweilflächen vor Schaufenstern, Ruhebänke oder es herrscht ein hohes Fußverkehrsaufkommen, werden entsprechende Breitenaufschläge empfohlen. Zudem ergeben sich für mobilitätseingeschränkte Personen zusätzliche spezifische Anforderungen hinsichtlich des Raumbedarfs. Die angenommenen Breitenbedarfe liegen zwischen 0,90 / 1,10 m für Personen mit Rollstuhl bis 1,20 m für Personen mit Langstock. Für die Begegnung zweier Menschen in Rollstühlen wird daher ebenfalls ein Mindestmaß von 1,80 m Breite (vgl. DIN 18040 Barrierefreies Bauen) vorgegeben.

 

 

 

RASt 06 Regelbreiten eines Seitenraumen                 DIN 18040 Barrierefreies Bauen Mindestplatzbedarf von Menschen in Rollstühlen

 

 

 

 

 

 

 

 

Weiteres Vorgehen

 

Um die Anforderungen des Fußverkehrs, insbesondere mobilitäteingeschränkter Personen, stärker zu berücksichtigen sowie die Aufenthaltsqualität im Innenstadtbereich durch eine angemessene Aufteilung des Verkehrsraumes zu erhöhen, wird im Rahmen der Erstellung des Parkraumkonzeptes im VEP eine Aufhebung der Aufparkregelungen auf Gehwegen mit weniger als 1,80 m Restflächen und hohem Fußverkehrsaufkommen angestrebt. Hierfür soll untersucht werden, welche Stellplätze auf die Fahrbahn oder umliegende Parkplätze und Parkhäuser verlagert werden können oder ggf. ohne Kompensation entfallen können.

 

Um den im VEP beschlossenen Zielen einer Gleichberechtigung der Verkehrsarten sowie einer angemessenen Aufteilung des Verkehrsraumes gerecht zu werden, ist die Aufhebung der Aufparkregelungen bei Gehwegrestbreiten unter 1,80 m anzustreben. Hierfür soll im Einzelfall geprüft werden, ob in fußläufiger Entfernung als Ausgleich freie Stellplätze in Parkhäusern, auf Parkplätzen oder im Straßenraum zur Verfügung stehen bzw. geschaffen werden können oder ob Stellplätze auf die Fahrbahn verlagert werden können. Bei einigen betroffenen Straßenabschnitten ist aber abzusehen, dass im näheren Umfeld keine freien Stellplätze vorhanden sind und auch die Verlegung auf die Fahrbahn nicht möglich ist. Bei einem konsequenten Vorgehen müssten daher auch im Innenstadtbereich Stellplätze, für die bisher eine Aufparkregelung gilt, fußläufige Entfernungen deutlich über 300 m zugemutet werden bzw. Stellplätze teilweise ersatzlos entfallen.

 

Hierzu ist es jedoch nötig, jeden Straßenabschnitt einzeln zu prüfen und dabei auch den Parkdruck sowie die unterschiedlichen Nutzergruppen (z.B. Bewohner, Kunden, Arbeitnehmer etc.) in diesen Bereichen zu berücksichtigen.

 

Priorität bei der Vorgehensweise hat aus Sicht der Verwaltung die Verlagerung problematischer Stellplätze in (noch zu erweiternde) Parkierungsanlage, z. B. neue Parkhäuser am Großparkplatz.

 

 


Anlagen:       

 

Anlage 1 MzK 321/109/2013 Zukünftige Vorgehensweise bei Einführung von Aufparkregelungen

Anlage 2 Übersichtplan Aufparkregelungen auf Gehwegen im Innenstadtbereich

Anlage 3 tabellarische Bestandserfassung Aufparkregelungen auf Gehwegen im Innenstadtbereich

Anlage 4 Fotodokumentation Aufparkregelungen auf Gehwegen im Innenstadtbereich