Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.
Anlass
Mit MzK 321/109/2013 (Anlage 1)
wurde im Oktober 2013 über die zukünftige Vorgehensweise bei der Einführung von
Aufparkregelungen (Zeichen 315 StVO Parken auf Gehwegen) informiert. Demgemäß
werden bei Neubaumaßnahmen grundsätzlich keine Aufparkregelungen auf Gehwegen
mehr vorgesehen. Im bestehenden Verkehrsraum ist die Einführung von
Gehwegparken nur in Ausnahmefällen möglich. Für die vorhandenen Aufparkregelungen
im Stadtgebiet habe eine Überprüfung der bestehenden Regelungen nur dann zu
erfolgen, wenn Gefährdungen bzw. nicht unerhebliche Behinderungen des
Fußgängerverkehrs bekannt werden.
Im Rahmen der Fortschreibung
des Verkehrsentwicklungsplans wir derzeit ein Parkraumkonzept für die
Innenstadt erstellt. Dies wurde zum Anlass genommen, die bestehenden
Aufparkregelungen im Innenstadtgebiet zu erfassen und zu analysieren.
Untersucht wurde vor allem die verbleibende Restgehwegbreite. Es zeigte sich,
dass diese in den meisten Fällen deutlich zu gering ist, so dass das Begegnen
von Fußgängern bzw. die Benutzung durch Rollstuhlfahrer oder mit Kinderwägen
häufig nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist.
Ergebnisse:
Die Überprüfung ergab, dass
momentan das Aufparken auf Gehwegen gemäß StVO Zeichen 315 in 25 Straßen mit
einem Umfang von ca. 420 Stellplätzten in der Innenstadt zugelassen ist. Dies
betrifft etwa 16,5 % der gesamten öffentlichen Stellplätze im Straßenraum in
der Innenstadt (gesamt 2.542 Stellplätze) (vgl. Anlagen).
Durch das Aufparken sind die
für den Fußverkehr zur Verfügung stehenden Flächen an vielen Stellen stark eingeschränkt
und liegen weitestgehend deutlich unter den empfohlenen Regelbreiten für
Fußverkehrsanlagen. So verbleiben beispielsweise im nördlichen Bereich der
Werner-von-Siemens-Straße, dem nördlichen Bereich des Theaterplatzes sowie im
westlichen Abschnitt der Hofmannstraße Restgehwegbreiten unter 1,00 m. Im
überwiegenden Teil der Straßenabschnitte an denen das Aufparken zugelassen ist,
liegen die Gehwegrestbreiten zwischen 1,00 bis 1,80 m für den Fußverkehr. Nur
an sieben der erfassten Straßenabschnitte überschreiten die Restbreiten 2,00 m,
dies betrifft 47 Stellplätze (vgl. Anlage 2 und 3). Darüber hinaus ist zu
beobachten, dass die Gehwege teilweise durch punktuelle Engstellen, wie z.B.
Masten, Treppenstufen, abgestellte Fahrräder etc., zusätzlich eingeschränkt
werden.
Das Aufparken ist dabei auch an
wichtigen und stark frequentierten Achsen für den Fußverkehr, wie z.B. der Universitätsstraße,
Goethestraße, Obere Karlstraße und der Schuhstraße zugelassen, in denen neben
dem Verkehrsablauf auch weitere Nutzungsansprüche wie der Aufenthalt oder das
Verweilen vor Schaufenstern an den Seitenraum bestehen. Ein komfortables und
störungsfreies Gehen ist somit an vielen Stellen nicht möglich. Insbesondere
für Personen mit Mobilitätseinschränkungen oder Kinderwägen ist eine
hindernisfreie und durchgehende Nutzung der Gehwege nicht bzw. nur sehr
eingeschränkt gegeben. Auch die Attraktivität des Einzelhandels wird durch die
verminderte Aufenthaltsqualität für Fußgänger in diesen Bereichen
beeinträchtigt.
Rechtliche und planerische Anforderungen an
Fußverkehrsanlagen
Die VwV-StVO zu Zeichen 315
StVO (Parken auf Gehwegen) besagt, dass das Parken auf Geh-wegen nur dann
zugelassen werden kann, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von
Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im
Begegnungsver-kehr bleibt, die Gehwege und die darunter liegenden Leitungen
durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu
Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann sowie die Bordsteine ausreichend
abgeschrägt und niedrig sind. Aus obiger Sachverhaltsdarstellung ergibt sich,
dass dies in den meisten Fällen des Gehwegparkens in der Erlanger Innenstadt
nicht gegeben ist.
In den Regelwerken für die
Straßenraumgestaltung (vgl. RASt 06, DIN 18040 Barrierefreies Bauen) wird als
Grundmaß für Verkehrsräume des Fußverkehrs angenommen, dass sich zwei Fußgänger
begegnen bzw. störungsfrei nebeneinander laufen können. Hierfür ist zusätzlich
zu den angenommenen Breiten der Fußgänger ein Begegnungsabstand vorzusehen
(gesamt 1,80 m). Zusätzlich sollten Sicherheitsabstände zur Fahrbahn bzw. zu
parkenden Fahrzeugen (0,50 m) und Hauswand / Einfriedung (0,20 m)
berücksichtigt werden. So ergibt sich eine Regelbreite des Seitenraumes von
2,50 m. Werden zusätzliche Anforderungen an den Seitenraum gestellt, z. B.
Verweilflächen vor Schaufenstern, Ruhebänke oder es herrscht ein hohes
Fußverkehrsaufkommen, werden entsprechende Breitenaufschläge empfohlen. Zudem
ergeben sich für mobilitätseingeschränkte Personen zusätzliche spezifische
Anforderungen hinsichtlich des Raumbedarfs. Die angenommenen Breitenbedarfe
liegen zwischen 0,90 / 1,10 m für Personen mit Rollstuhl bis 1,20 m für
Personen mit Langstock. Für die Begegnung zweier Menschen in Rollstühlen wird
daher ebenfalls ein Mindestmaß von 1,80 m Breite (vgl. DIN 18040 Barrierefreies
Bauen) vorgegeben.
RASt 06 Regelbreiten eines Seitenraumen DIN 18040 Barrierefreies Bauen
Mindestplatzbedarf von Menschen in Rollstühlen
Weiteres Vorgehen
Um die Anforderungen des
Fußverkehrs, insbesondere mobilitäteingeschränkter Personen, stärker zu
berücksichtigen sowie die Aufenthaltsqualität im Innenstadtbereich durch eine
angemessene Aufteilung des Verkehrsraumes zu erhöhen, wird im Rahmen der
Erstellung des Parkraumkonzeptes im VEP eine Aufhebung der Aufparkregelungen
auf Gehwegen mit weniger als 1,80 m Restflächen und hohem Fußverkehrsaufkommen
angestrebt. Hierfür soll untersucht werden, welche Stellplätze auf die Fahrbahn
oder umliegende Parkplätze und Parkhäuser verlagert werden können oder ggf.
ohne Kompensation entfallen können.
Um den im VEP beschlossenen Zielen einer Gleichberechtigung der
Verkehrsarten sowie einer angemessenen Aufteilung des Verkehrsraumes gerecht zu
werden, ist die Aufhebung der Aufparkregelungen bei Gehwegrestbreiten unter
1,80 m anzustreben. Hierfür soll im Einzelfall geprüft werden, ob in
fußläufiger Entfernung als Ausgleich freie Stellplätze in Parkhäusern, auf
Parkplätzen oder im Straßenraum zur Verfügung stehen bzw. geschaffen werden
können oder ob Stellplätze auf die Fahrbahn verlagert werden können. Bei
einigen betroffenen Straßenabschnitten ist aber abzusehen, dass im näheren
Umfeld keine freien Stellplätze vorhanden sind und auch die Verlegung auf die
Fahrbahn nicht möglich ist. Bei einem konsequenten Vorgehen müssten daher auch
im Innenstadtbereich Stellplätze, für die bisher eine Aufparkregelung gilt,
fußläufige Entfernungen deutlich über 300 m zugemutet werden bzw. Stellplätze
teilweise ersatzlos entfallen.
Hierzu ist es jedoch nötig, jeden Straßenabschnitt einzeln zu
prüfen und dabei auch den Parkdruck sowie die unterschiedlichen Nutzergruppen
(z.B. Bewohner, Kunden, Arbeitnehmer etc.) in diesen Bereichen zu
berücksichtigen.
Priorität bei der Vorgehensweise hat aus Sicht der Verwaltung die
Verlagerung problematischer Stellplätze in (noch zu erweiternde)
Parkierungsanlage, z. B. neue Parkhäuser am Großparkplatz.
Anlagen:
Anlage 1 MzK 321/109/2013 Zukünftige Vorgehensweise bei Einführung von Aufparkregelungen
Anlage 2 Übersichtplan Aufparkregelungen auf Gehwegen im Innenstadtbereich
Anlage 3 tabellarische Bestandserfassung Aufparkregelungen auf Gehwegen im Innenstadtbereich
Anlage 4 Fotodokumentation Aufparkregelungen auf Gehwegen im Innenstadtbereich