Weisungen an die Verwaltungsratsmitglieder gemäß § 6 Abs. 3 der Satzung
Neufassung der Unternehmenssatzung
1.
Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, die
Verwaltungsvereinbarung gemäß Anlage 1 für den Beitritt des Zweckverbands
Informationstechnik Franken als weiterer Träger des gemeinsamen
Kommunalunternehmens KommunalBIT AöR zu unterzeichnen.
2. Dem Beitritt des Zweckverbands IT Franken zur KommunalBit AöR und der Erhöhung des Stammkapitals um 10.000 EUR wird zugestimmt.
3. Nach § 6 Abs. 3 der Satzung für das gemeinsame Kommunalunternehmen „KommunalBIT“ werden die von der Stadt Erlangen bestellten Verwaltungsräte ermächtigt der Neufassung der Unternehmenssatzung gemäß Anlage 2 im Verwaltungsrat der KommunalBit AöR zuzustimmen.
1. Sachverhalt
In
der Verwaltungsratssitzung am 03.04.2017 wurde der Beschluss zur Satzungsänderung
unter Vorbehalt der entsprechenden gleichlautenden zustimmenden Weisung der
Gremien der Städte Erlangen, Fürth und Schwabach an die
Verwaltungsratsmitglieder gefasst.
KommunalBIT
AöR ist mit der Neufassung der Satzung vom 11.12.2015 für die Zusammenarbeit
mit anderen JPöR, und nicht nur für die bisherigen Trägerstädte Erlangen, Fürth
und Schwabach geöffnet. Der Zweckverband Informationstechnik Franken (ZV IT
Franken), der im Dezember 2016 vom Markt Igensdorf und dem Zweckverband
Abfallwirtschaft Erlangen – Erlangen-Höchstadt gegründet wurde, soll
KommunalBIT als weiterer Träger beitreten.
Das
Vertragsverhältnis wird dann später zwischen den Mitgliedern des ZV IT Franken
und KommunalBIT mit öffentlich-rechtlichem Vertrag begründet, der die
vertragliche Klammer für den Servicekatalog (Rahmenbedingungen, Bestellkatalog
mit Verrechnungsätzen, Leistungsbeschreibungen, Service-Level-Agreements)
bildet.
Die
derzeitige Umsatzsteuerfreiheit bis zum 31.12.2020 ist durch die sogenannte
Optionserklärung, die die Träger sowie der ZV IT Franken und seine Mitglieder
ebenfalls abgegeben haben, gewährleistet. Aufgrund dieser Optionsmöglichkeit
nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG wird es frühestens ab 2021 neue Erkenntnisse zu
den Rechtsfragen des § 2b UStG geben. KommunalBIT wird die Rechtslage
beobachten, um dann entsprechend reagieren zu können.
Die
steuerrechtlichen Rahmenbedingungen wurden vom Steuerberater von KommunalBIT
geprüft, die rechtliche Konstruktion und die entsprechenden Dokumente wurden
zusammen mit einem beauftragten Rechtsanwalt entwickelt und mit dem Rechtsamt
der Stadt Erlangen sowie den Trägerstädten abgesprochen. Die Regierung von
Mittelfranken als zuständige Aufsichtsbehörde hat nach Vorlage der Dokumente
informell die Genehmigung in Aussicht gestellt.
2. Einigung
Die
Antrag des Zweckverbandes und die Einigung über den Betritt erfolgt über eine
Verwaltungsvereinbarung, die von den Oberbürgermeistern der Trägerstädte und
dem Verbandsvorsitzenden abgeschlossen wird. Die Träger stimmen gemäß Art. 50
Abs. 6 S. 2 KommZG dem Beitritt des Zweckverbandes zu und fassen einen
Beschluss über die Erhöhung des Stammkapitals um 10.000,- EUR, die
Oberbürgermeister werden in gleichlautenden zustimmenden Beschlüssen dazu
ermächtigt, die Verwaltungsvereinbarung abzuschließen. Die Verbandsversammlung
ermächtigt den Verbandsvorsitzenden ebenfalls, die Verwaltungsvereinbarung zu
unterzeichnen.
In
dieser Verwaltungsvereinbarung sind auch die Rahmenbedingungen des Beitritts
und das weitere Vorgehen genannt.
Da
der ZV IT Franken bisher nur 2 Mitglieder hat, werden die Träger in der
Verwaltungsvereinbarung darauf verzichten, die Stammeinlage des ZV IT Franken
in Höhe von 10.000,- EURO vollständig einzufordern, da sonst die Umlage für den
ZV unverhältnismäßig hoch ausfällt. Der ZV IT Franken geht davon aus, dass pro
Mitglied 1.000 EURO Umlage für die Stammeinlage bei KommunalBIT gezahlt werden,
weitere Mitglieder erlauben es dem ZV dann, die Stammeinlage „sukzessive
aufzufüllen“.
3. Neufassung der Satzung,
Erhöhung des Stammkapitals
Die
Satzung von KommunalBIT muss neu gefasst werden. Dabei wurde eine interne
Freistellung des ZV IT von der Haftung für Gewährsträger bei KommunalBIT
vorgesehen, die den Zweckverband dann vor allem für die „kleineren“ Mitglieder
attraktiv macht. Das wird durch entsprechende Regelungen bei der internen
Gewinnverteilung und Verteilung der restlichen Werte bei Auflösung des
Unternehmens für die Träger Erlangen, Fürth, Schwabach aufgefangen (vgl. § 15a
geplante Fassung der Satzung). Das Stammkapital in der Satzung wird um 10.000,-
EUR erhöht.
Über
die nötige Satzungsänderung entscheidet der Verwaltungsrat nach § 6 Abs. 1 Satz
3 Nr. 12 der Satzung. Die Verwaltungsratsmitglieder benötigen dafür die
gleichlautende zustimmende Weisung ihrer Städte nach § 6 Abs. 3 der Satzung.
Die Zweckverbandsversammlung des ZV IT Franken muss die Satzung entsprechend
durch Beschluss zustimmend akzeptieren.
Anlagen:
- Verwaltungsvereinbarung für den
Beitritt des Zweckverbands Informationstechnik Franken
als weiteren Träger des
gemeinsamen Kommunalunternehmens KommunalBIT AöR
(Anlage 1)
- Satzung KommunalBIT geplante
Fassung (Anlage 2)
- Satzung KommunalBIT Synopse
bisherige Fassung/geplante Fassung (Anlage 3)