Betreff
Kommunaler Betrieb für Informationstechnik KommunalBIT AöR;
Weisungen an die Verwaltungsratsmitglieder gemäß § 6 Abs. 3 der Satzung
Neufassung der Unternehmenssatzung
Vorlage
17/016/2017
Aktenzeichen
III
Art
Beschlussvorlage

1.      Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, die Verwaltungsvereinbarung gemäß Anlage 1 für den Beitritt des Zweckverbands Informationstechnik Franken als weiterer Träger des gemeinsamen Kommunalunternehmens KommunalBIT AöR zu unterzeichnen.

2.      Dem Beitritt des Zweckverbands IT Franken zur KommunalBit AöR und der Erhöhung des Stammkapitals um 10.000 EUR wird zugestimmt.

 

3.      Nach § 6 Abs. 3 der Satzung für das gemeinsame Kommunalunternehmen „KommunalBIT“ werden die von der Stadt Erlangen bestellten Verwaltungsräte ermächtigt der Neufassung der Unternehmenssatzung gemäß Anlage 2 im Verwaltungsrat der KommunalBit AöR zuzustimmen.

 


1. Sachverhalt

In der Verwaltungsratssitzung am 03.04.2017 wurde der Beschluss zur Satzungsänderung unter Vorbehalt der entsprechenden gleichlautenden zustimmenden Weisung der Gremien der Städte Erlangen, Fürth und Schwabach an die Verwaltungsratsmitglieder gefasst.

KommunalBIT AöR ist mit der Neufassung der Satzung vom 11.12.2015 für die Zusammenarbeit mit anderen JPöR, und nicht nur für die bisherigen Trägerstädte Erlangen, Fürth und Schwabach geöffnet. Der Zweckverband Informationstechnik Franken (ZV IT Franken), der im Dezember 2016 vom Markt Igensdorf und dem Zweckverband Abfallwirtschaft Erlangen – Erlangen-Höchstadt gegründet wurde, soll KommunalBIT als weiterer Träger beitreten.

Das Vertragsverhältnis wird dann später zwischen den Mitgliedern des ZV IT Franken und KommunalBIT mit öffentlich-rechtlichem Vertrag begründet, der die vertragliche Klammer für den Servicekatalog (Rahmenbedingungen, Bestellkatalog mit Verrechnungsätzen, Leistungsbeschreibungen, Service-Level-Agreements) bildet.

Die derzeitige Umsatzsteuerfreiheit bis zum 31.12.2020 ist durch die sogenannte Optionserklärung, die die Träger sowie der ZV IT Franken und seine Mitglieder ebenfalls abgegeben haben, gewährleistet. Aufgrund dieser Optionsmöglichkeit nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG wird es frühestens ab 2021 neue Erkenntnisse zu den Rechtsfragen des § 2b UStG geben. KommunalBIT wird die Rechtslage beobachten, um dann entsprechend reagieren zu können.

Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen wurden vom Steuerberater von KommunalBIT geprüft, die rechtliche Konstruktion und die entsprechenden Dokumente wurden zusammen mit einem beauftragten Rechtsanwalt entwickelt und mit dem Rechtsamt der Stadt Erlangen sowie den Trägerstädten abgesprochen. Die Regierung von Mittelfranken als zuständige Aufsichtsbehörde hat nach Vorlage der Dokumente informell die Genehmigung in Aussicht gestellt.

2. Einigung

Die Antrag des Zweckverbandes und die Einigung über den Betritt erfolgt über eine Verwaltungsvereinbarung, die von den Oberbürgermeistern der Trägerstädte und dem Verbandsvorsitzenden abgeschlossen wird. Die Träger stimmen gemäß Art. 50 Abs. 6 S. 2 KommZG dem Beitritt des Zweckverbandes zu und fassen einen Beschluss über die Erhöhung des Stammkapitals um 10.000,- EUR, die Oberbürgermeister werden in gleichlautenden zustimmenden Beschlüssen dazu ermächtigt, die Verwaltungsvereinbarung abzuschließen. Die Verbandsversammlung ermächtigt den Verbandsvorsitzenden ebenfalls, die Verwaltungsvereinbarung zu unterzeichnen.

In dieser Verwaltungsvereinbarung sind auch die Rahmenbedingungen des Beitritts und das weitere Vorgehen genannt.

Da der ZV IT Franken bisher nur 2 Mitglieder hat, werden die Träger in der Verwaltungsvereinbarung darauf verzichten, die Stammeinlage des ZV IT Franken in Höhe von 10.000,- EURO vollständig einzufordern, da sonst die Umlage für den ZV unverhältnismäßig hoch ausfällt. Der ZV IT Franken geht davon aus, dass pro Mitglied 1.000 EURO Umlage für die Stammeinlage bei KommunalBIT gezahlt werden, weitere Mitglieder erlauben es dem ZV dann, die Stammeinlage „sukzessive aufzufüllen“.

3. Neufassung der Satzung, Erhöhung des Stammkapitals

Die Satzung von KommunalBIT muss neu gefasst werden. Dabei wurde eine interne Freistellung des ZV IT von der Haftung für Gewährsträger bei KommunalBIT vorgesehen, die den Zweckverband dann vor allem für die „kleineren“ Mitglieder attraktiv macht. Das wird durch entsprechende Regelungen bei der internen Gewinnverteilung und Verteilung der restlichen Werte bei Auflösung des Unternehmens für die Träger Erlangen, Fürth, Schwabach aufgefangen (vgl. § 15a geplante Fassung der Satzung). Das Stammkapital in der Satzung wird um 10.000,- EUR erhöht.

Über die nötige Satzungsänderung entscheidet der Verwaltungsrat nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 12 der Satzung. Die Verwaltungsratsmitglieder benötigen dafür die gleichlautende zustimmende Weisung ihrer Städte nach § 6 Abs. 3 der Satzung. Die Zweckverbandsversammlung des ZV IT Franken muss die Satzung entsprechend durch Beschluss zustimmend akzeptieren.

 


Anlagen:       

-           Verwaltungsvereinbarung für den Beitritt des Zweckverbands Informationstechnik Franken
            als weiteren Träger des gemeinsamen Kommunalunternehmens KommunalBIT AöR
            (Anlage 1)
-           Satzung KommunalBIT geplante Fassung (Anlage 2)
-           Satzung KommunalBIT Synopse bisherige Fassung/geplante Fassung (Anlage 3)